Die Einstellung eines Strafverfahrens kann viele Fragen aufwerfen, vor allem, wer darüber informiert wird. Die Antwort finden Sie in diesem Beitrag.
1. Der Beschuldigte
Der Beschuldigte erhält nach § 170 Abs. 2 S. 2 StPO Bescheid, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Die Mitteilung über die Einstellung enthält regelmäßig keine Gründe. Sie können aber um die Mitteilung der Gründe bitten.
Selbst wenn Sie als Beschuldigter sehr lange nichts mehr in der Sache gehört haben, läuft das Verfahren höchstwahrscheinlich noch, wenn Sie nicht über die Einstellung Bescheid erhalten haben.
2. Der Anzeigeerstatter bzw. Antragsteller
Auch der Anzeigeerstatter oder Strafantragsteller erhält von der Einstellung des Verfahrens Bescheid, es sei denn er hat geäußert, dass er an der Bekanntgabe kein Interesse hat. Nach § 171 S. 1 StPO werden hier regelmäßig auch die Gründe für die Einstellung mitgeteilt.
3. Dritte
In der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)" ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft in manchen Fällen auch Dritte über die Einstellung des Strafverfahrens informiert. Dies erfasst z.B. die Mitteilung bei Soldaten an den Dienstherrn, wenn ggf. eine Überprüfung von dienstlichen Maßnahmen notwendig ist (MiStra Nr. 19 Abs. 3).
4. Wie wird man informiert?
Die Informationen über die Einstellung des Verfahrens werden normalerweise formlos per Brief mitgeteilt. Eine förmliche Zustellung ist nur notwendig, wenn der Beschuldigte Ansprüche nach dem StrEG geltend machen kann.
Fazit:
Wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird bekommen in der Regel der Beschuldigte und der Anzeigeerstatter Bescheid.