
Betäubungsmittel-strafrecht & Drogenstrafrecht
Betäubungsmittel-strafrecht & Drogenstrafrecht
Bei Ermittlungen wegen Betäubungsmittel- oder Drogendelikten können bereits frühzeitig einschneidende Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Festnahmen erfolgen. Beschuldigte sollten deshalb zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und den Tatvorwurf anwaltlich prüfen lassen.
Unser Strafrechtsteam verteidigt Beschuldigte insbesondere bei Vorwürfen wegen Besitzes, Erwerbs, Handeltreibens, Abgabe oder Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie bei schweren Tatvorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen.
Für Cannabis gelten seit 2024 eigenständige gesetzliche Regelungen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob im konkreten Fall das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder eine andere strafrechtliche Vorschrift einschlägig ist.
Beschuldigtenvorladung, Hausdurchsuchung oder Festnahme?
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen anschließend den konkreten Tatvorwurf und die Verteidigungsmöglichkeiten.

Was Beschuldigte jetzt beachten sollten
- Keine Angaben zur Sache machen: Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.
- Keine vorschnelle Einlassung gegenüber der Polizei: Eine Stellungnahme sollte grundsätzlich erst nach Kenntnis des konkreten Tatvorwurfs und der Ermittlungsakte erfolgen.
- Bei einer Durchsuchung Ruhe bewahren: Leisten Sie keinen Widerstand und lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anschließend anwaltlich prüfen.
- Frühzeitig Strafverteidiger kontaktieren: Wir können Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage die weitere Verteidigungsstrategie entwickeln.

Was zählt zum Betäubungsmittel-strafrecht?
Das Drogenstrafrecht umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Straftatbestände. Für Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin, Amphetamine oder MDMA gelten insbesondere die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Für Cannabis enthält seit 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) eigenständige Regelungen.
Welche Handlungen strafbar sind und welche Strafe droht, hängt insbesondere von der jeweiligen Substanz, der Menge, der konkreten Handlung und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei größeren Mengen, dem Vorwurf des Handeltreibens, der Einfuhr oder bandenmäßigen Begehung können erhebliche Freiheitsstrafen drohen.

Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kann nach § 29 BtMG strafbar sein. Auch bei geringen Mengen entfällt die Strafbarkeit nicht automatisch; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen werden.
Für Cannabis gelten seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes besondere Regelungen. Erwachsenen ist der Besitz von Cannabis innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen erlaubt. Werden diese Grenzen überschritten oder liegen andere verbotene Handlungen vor, können je nach Fall Straf- oder Bußgeldvorschriften des KCanG eingreifen.
Entscheidend sind deshalb immer die konkrete Substanz, die Menge und die Umstände des Einzelfalls.

Handeltreiben, Abgabe und Weitergabe (§ 29 BtMG)
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, insbesondere Handeltreiben, Abgabe und sonstiger Weitergabe. Welche Tatbestandsvariante erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Der Vorwurf des Handeltreibens ist besonders bedeutsam, weil insbesondere bei größeren Mengen erhebliche Strafrahmen in Betracht kommen können. Deshalb sollte bereits im Ermittlungsverfahren genau geprüft werden, welche konkrete Handlung dem Beschuldigten tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) – Drogen aus dem Ausland
Auch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln kann strafbar sein. Welcher Strafrahmen gilt, hängt insbesondere von der Art und Menge des Betäubungsmittels sowie den weiteren Umständen des Tatvorwurfs ab.
Besonders erhebliche Strafrahmen können bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommen. Deshalb ist genau zu prüfen, welche Substanz und Menge festgestellt wurde und welche konkrete Tat dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann.

Besonders schwere Vorwürfe nach § 30a BtMG
§ 30a BtMG erfasst besonders schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Fälle, in denen beim Handeltreiben, bei der Einfuhr oder der Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder ein anderer zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstand mitgeführt wird.
Für die Tatbestände des § 30a Abs. 1 und 2 BtMG sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor.
Das Gesetz kennt jedoch auch minder schwere Fälle. In diesen sieht § 30a Abs. 3 BtMG einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Bei entsprechenden Tatvorwürfen kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob sämtliche Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands tatsächlich nachgewiesen werden können und welcher Strafrahmen im konkreten Fall Anwendung findet.

Mögliche strafrechtliche Folgen
Welche Strafe droht, hängt insbesondere vom konkreten Tatbestand, der Art und Menge des Betäubungsmittels sowie den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei Straftaten nach § 29 BtMG kommen je nach Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht. Bei qualifizierten Tatbeständen, insbesondere im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen, können deutlich höhere Strafrahmen gelten.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere strafrechtliche und außerstrafrechtliche Folgen hinzukommen.

Typische Abläufe im Strafverfahren
Ermittlungsverfahren 🔍
Bei Verdacht auf Drogen- oder Betäubungsmitteldelikte leiten die Ermittlungsbehörden umfangreiche Maßnahmen ein. Dazu zählen:
✅ Durchsuchungen und Beschlagnahmungen: Polizei und Staatsanwaltschaft überprüfen Tatorte und beschlagnahmen Beweismittel.
✅ Hausdurchsuchungen und Razzien: Vor allem bei Verdacht auf organisierte Delikte kommen häufig groß angelegte Razzien zum Einsatz.
✅ Vernehmungen: Beschuldigte und Zeugen werden zu den Vorgängen befragt, um den Tathergang zu rekonstruieren.
Strafmaß und Konsequenzen ⚠️
Je nach Schwere des Delikts und bisherigen Vorstrafen kann das Strafmaß variieren. Mögliche Konsequenzen umfassen:
💰 Geldstrafen: Bei weniger gravierenden Verstößen können empfindliche Geldbußen verhängt werden.
🚓 Freiheitsstrafen: Bei schweren Delikten oder Wiederholungstätern ist auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe möglich.
⚠️ Nebenfolgen: Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch berufs- und gesellschaftliche Nachteile entstehen, die das Leben nachhaltig beeinflussen.


Verteidigungs-strategien im Betäubungsmittel-strafrecht
Unsere erfahrenen Strafverteidiger analysieren jeden Fall individuell, um die beste Strategie für Sie zu entwickeln. Zu den häufigsten Verteidigungsansätzen gehören:
Kann der Besitz, Erwerb oder eine andere vorgeworfene Handlung tatsächlich nachgewiesen werden?
Welche Substanz und welche Menge wurden festgestellt?
Ist die Zuordnung der sichergestellten Substanzen zum Beschuldigten nachweisbar?
Liegen die Voraussetzungen eines Handeltreibens oder lediglich einer anderen Tatbestandsvariante vor?
Wurden Durchsuchung, Beschlagnahme und weitere Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt?
Welcher gesetzliche Strafrahmen ist im konkreten Fall einschlägig?
Kommt ein minder schwerer Fall, eine Strafmilderung oder ein Absehen von Verfolgung beziehungsweise Strafe in Betracht?
Medizinisches Cannabis: Für Cannabis zu medizinischen Zwecken gelten besondere Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Ärztlich verschriebenes Cannabis kann von Patientinnen und Patienten grundsätzlich legal über eine Apotheke erworben werden.
Bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis ist deshalb genau zu prüfen, auf welcher Grundlage das Cannabis erworben und besessen wurde und welche gesetzlichen Vorschriften im konkreten Fall Anwendung finden.
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Strafverteidigung im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht
Menz & Partner berät und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Betäubungsmittel- und Drogendelikten. Unser Strafrechtsteam umfasst drei Fachanwälte für Strafrecht sowie weitere auf Strafverteidigung spezialisierte Rechtsanwälte.
Persönliche Beratung bieten wir an unseren Kanzleistandorten in Kempten, Memmingen und Illertissen an. In dringenden strafrechtlichen Fällen erreichen Sie außerdem unseren strafrechtlichen Notruf.
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