Der Begriff falsche Verdächtigung wird im deutschen Recht laienhaft insbesondere für zwei Konstellationen verwendet, die im Hinblick auf die Beweislast zu unterscheiden sind. Die Beweislast ist das Risiko, dass eine für einen günstige Tatsachenbehauptung nicht erweislich ist. Dieser Begriff spielt im Zivilrecht eine entscheidende Rolle, da die Parteien ihre Beweismittel selbst vorbringen müssen. Im Strafrecht ermittelt dagegen der Staat selbst, um die Wahrheit herauszufinden. Das Gericht trifft dann anhand der vorliegenden Beweismittel eine Entscheidung nach freier Überzeugung. Eine dem Zivilrecht entsprechende "Beweislast" gibt es im Strafverfahren in der Form daher nicht.
1. Beweislast bei der Falschen Verdächtigung nach § 164 StGB
Der rechtlich unter dem Begriff "falsche Verdächtigung" geregelte Straftatbestand ist ein strafrechtlich relevantes Vergehen, das in § 164 StGB geregelt ist. Dabei behauptet eine Person gegenüber einer öffentlichen Stelle (z.B. Behörde oder Polizei) wider besseren Wissens falsche Tatsachen, die zu Ermittlungen gegen eine andere Person führen. Der Straftatbestand soll die Strafverfolgung davor schützen, dass aufgrund unnötiger Ermittlungen die Kapazitätsgrenzen überschritten werden.
Beispiel für eine falsche Verdächtigung: Gil Ofarim schilderte wider besseren Wissens einen Sachverhalt, der zu Ermittlungen gegen einen Hotelangestellten führte. Die Strafverfolgung musste viel Kapazität investieren, obgleich die angebliche Straftat schlicht erfunden war.
Im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Die Strafverfolgung muss dem Täter bei § 164 StGB insbesondere nachweisen, dass er die Behauptungen "wider besseren Wissens", also bewusst falsch, tätigte. Die "Beweislast" hierfür liegt bei der Strafverfolgung. Da diese subjektiven Merkmale of schwierig nachzuweisen sind, ist die Verurteilungsquote bei diesem Delikt eher gering. In manchen Fällen (wie dem Fall Ofarim) ist jedoch anhand objektiver Beweismittel nachzuweisen, dass die Person wusste, dass sie falsche Behauptungen aufstellt.
Tipp: Schildern Sie bei einer Strafanzeige nur das, was Sie zuverlässig wissen und geben Sie auch an, woher Sie etwas wissen. Wenn Sie lediglich etwas vermuten oder nicht sicher wissen, dann sagen Sie das genau so.
2. Beweislast bei der falschen Verdächtigung im Sinne einer üblen Nachrede § 186 StGB
Der Begriff der falschen Verdächtigung wird auch derart benutzt, dass eine andere Person ehrenrührige falsche Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet. Dies erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede § 186 StGB oder der Verleumdung § 187 StGB. Das Gericht muss im Rahmen der strafrechtlichen Amtsermittlungspflicht ermitteln, ob die Behauptungen zutreffen. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Täter. Der Täter trägt das Verurteilungsrisiko, wenn seine Behauptungen sich nicht als zutreffend erweisen.
Bei einer üblen Nachrede findet auch im Zivilrecht eine Beweislastumkehr statt. Macht der Geschädigte Unterlassungsansprüche geltend, so muss der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptungen nachweisen.
Tipp: Stellen Sie nicht leichtfertig haltlose Verdächtigungen auf! Auch scherzhafte Aussagen oder Behauptungen aus einem emotionalen Affekt heraus können ernste Konsequenzen haben.
Fazit:
Bei der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB liegt die "Beweislast" auf Seiten der Strafverfolgung. Bei der üblen Nachrede § 186 StGB liegt die Beweislast letztlich beim Täter.
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