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10.03.2026

Enterben wegen Kontaktabbruch


Familienkonflikte können dazu führen, dass über viele Jahre kein Kontakt mehr besteht. In solchen Situationen stellt sich häufig die Frage, ob ein Kind oder ein anderer Angehöriger wegen Kontaktabbruch enterbt werden kann. Viele Betroffene möchten verhindern, dass eine Person, zu der seit langem kein Verhältnis mehr besteht, später am Nachlass teilnimmt.
Das deutsche Erbrecht lässt grundsätzlich eine Enterbung zu. Gleichzeitig schützt das Gesetz nahe Angehörige durch den sogenannten Pflichtteil. Dadurch entsteht ein Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit des Erblassers und gesetzlichem Mindestschutz der Familie.
Der folgende Überblick erläutert, wann eine Enterbung möglich ist, ob ein Kontaktabbruch ausreicht und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Kann man Angehörige wegen Kontaktabbruch enterben?

Grundsätzlich kann jede Person durch Testament frei bestimmen, wer Erbe werden soll. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1937 BGB. Der Erblasser kann also festlegen, dass bestimmte Personen nicht Erben werden sollen.
Ein Kind, ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Erbe kann daher grundsätzlich durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Juristisch spricht man in diesem Fall von einer Enterbung.
Eine typische Formulierung im Testament lautet beispielsweise:
„Mein Sohn / meine Tochter soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“
Der betreffende Angehörige wird dadurch nicht Erbe und erhält keinen direkten Anteil am Nachlass als Erbe.
Allerdings bedeutet eine Enterbung nicht automatisch, dass keinerlei Ansprüche mehr bestehen.

Pflichtteil trotz Enterbung

Auch nach einer Enterbung können nahe Angehörige einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser Anspruch ist im deutschen Erbrecht gesetzlich vorgesehen und soll verhindern, dass enge Familienangehörige vollständig vom Vermögen ausgeschlossen werden.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:
  • Kinder des Erblassers
  • Ehegatten
  • eingetragene Lebenspartner
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Teil der Erbengemeinschaft, kann aber eine Auszahlung verlangen.
Auch bei einem vollständigen Kontaktabbruch bleibt dieser Anspruch in der Regel bestehen.

Reicht ein Kontaktabbruch für den Pflichtteilsentzug?

Viele Mandanten gehen davon aus, dass ein jahrelanger Kontaktabbruch ausreicht, um einem Kind oder Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen. Nach der geltenden Rechtslage ist dies jedoch nicht der Fall.
Der Pflichtteil kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. Diese sind im Gesetz ausdrücklich geregelt. Ein Pflichtteilsentzug kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte:
  • dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
  • sich eines schweren vorsätzlichen Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht
  • seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und dem Erblasser die Beteiligung am Nachlass deshalb unzumutbar ist.
Ein bloßer Kontaktabbruch, familiäre Streitigkeiten oder ein distanziertes Verhältnis genügen für einen Pflichtteilsentzug grundsätzlich nicht.

Welche Möglichkeiten bestehen trotzdem bei Kontaktabbruch?

Auch wenn der Pflichtteil meist bestehen bleibt, gibt es verschiedene erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um den Nachlass entsprechend der eigenen Vorstellungen zu regeln.

Enterbung durch Testament

Der Angehörige kann vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dadurch wird der Anspruch auf den Pflichtteil reduziert und der Nachlass geht an andere Personen.

Gestaltung des Testaments

Eine durchdachte Testamentsgestaltung kann dazu beitragen, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Häufig werden etwa Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder bestimmte Erbquoten genutzt.

Vorweggenommene Erbfolge

Durch Schenkungen oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten kann der spätere Nachlass und durch gezielte Gestaltung auch der Pflichtteil reduziert werden. Dabei müssen jedoch mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.

Regelungen in Ehegattentestamenten

In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten können Klauseln aufgenommen werden, die verhindern sollen, dass Pflichtteilsansprüche frühzeitig geltend gemacht werden.

Wichtige Anforderungen an den Pflichtteilsentzug

Soll ausnahmsweise ein Pflichtteil entzogen werden, muss dies im Testament sehr genau begründet werden. Der Entziehungsgrund muss klar benannt und die zugrunde liegenden Umstände müssen konkret beschrieben werden.
Fehlt eine ausreichende Begründung oder liegt kein gesetzlicher Entziehungsgrund vor, ist der Pflichtteilsentzug in der Regel unwirksam.
Gerade bei konfliktreichen Familienverhältnissen empfiehlt sich deshalb eine rechtssichere Gestaltung des Testaments, um spätere Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden.

Fazit: Enterbung wegen Kontaktabbruch ist möglich – Pflichtteil bleibt meist bestehen

Ein Kontaktabbruch innerhalb der Familie führt häufig zu dem Wunsch, bestimmte Angehörige vom Erbe auszuschließen. Eine Enterbung durch Testament ist grundsätzlich möglich. Der gesetzliche Pflichtteil bleibt jedoch in den meisten Fällen bestehen.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann dieser Anspruch vollständig entzogen werden. Wer seinen Nachlass gezielt regeln möchte, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, welche Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall bestehen.

Beratung im Erbrecht

Die rechtssichere Gestaltung eines Testaments erfordert Erfahrung im Erbrecht. Fehlerhafte Formulierungen können dazu führen, dass eine geplante Enterbung später unwirksam ist oder Pflichtteilsstreitigkeiten entstehen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Menz und Partner beraten Sie unter anderem zu folgenden Themen:
  • Enterbung und Pflichtteil
  • Testamentsgestaltung
  • Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsverzicht
  • Nachlassplanung und Vermögensübertragung
Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft dabei, den Nachlass klar zu regeln und spätere Konflikte unter Angehörigen zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Thema Enterben wegen Kontaktabbruch

Kann ich mein Kind wegen Kontaktabbruch enterben?
Ja. Ein Kind kann durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. In der Regel bleibt jedoch der Pflichtteilsanspruch bestehen.
Verliert ein Kind den Pflichtteil, wenn jahrelang kein Kontakt besteht?
Nein. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht rechtlich nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen.
Wie hoch ist der Pflichtteil nach einer Enterbung?
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.
Ist ein vollständiger Pflichtteilsentzug möglich?
Ein Pflichtteilsentzug ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser.
Autor:
Felix Binder – Fachanwalt für Erbrecht und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Menz und Partner. Er berät Mandanten zu Testamentsgestaltung, Pflichtteilsrecht, Enterbung und Nachlassplanung.

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