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Das Bild zeigt einen Bagger auf einer Baustelle

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20.04.2026

Außenbereich „im Innenbereich“

Der in der Praxis häufig verwendete Ausdruck „Außenbereich im Innenbereich“ ist kein gesetzlicher Begriff. Gemeint sind regelmäßig Freiflächen innerhalb einer sonst geschlossenen Ortslage, die planungsrechtlich dennoch dem Außenbereich zuzuordnen sind – kurz: Außenbereichsinseln. Für Vorhabenträger wie für Gemeinden im Raum Memmingen und Unterallgäu stellt sich dann die zentrale Frage: Welche Bebauung – insbesondere Wohnbebauung – ist dort zulässig? Die Antwort entscheidet sich an der präzisen Abgrenzung zwischen unbeplantem Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie an den satzungsrechtlichen Instrumenten zur Steuerung der Innenentwicklung.


1.     Begriff und Einordnung: Warum „Außenbereich im Innenbereich“ ein Missverständnis ist

 

  • Der Begriff „Außenbereich im Innenbereich“ besitzt keine eigenständige Rechtsqualität. Das Baugesetzbuch unterscheidet außerhalb qualifizierter Bebauungspläne ausschließlich zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche ist planungsrechtlich Außenbereich, wenn sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs aufdrängt; eine Baulücke liegt dann gerade nicht vor.
  • Maßgeblich ist der optisch wahrnehmbare Bebauungszusammenhang nach Verkehrsauffassung. Die Abgrenzung erfolgt wertend, nicht nach geometrischen Maßstäben; ausschlaggebend sind äußerlich erkennbare Gegebenheiten, und der Zusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, wobei besondere topografische Situationen eine andere Grenzziehung rechtfertigen können. Hecken oder Baumreihen tragen typischerweise keinen Bebauungszusammenhang; Waldränder können, müssen aber nicht, eine Grenze bilden – entscheidend bleibt der Einzelfall.
  • Die Grenze eines Bebauungsplans oder die bloße Nichteinbeziehung einer Fläche in seinen Geltungsbereich bestimmt die Innen-/Außenbereichsqualität nicht; § 34 BauGB knüpft an die faktischen Verhältnisse an.Praxisrelevanter Merksatz: Fehlen tragfähige Argumente für die Anwendung des § 34 BauGB, liegt Außenbereich vor – selbst wenn die Fläche von Bebauung umschlossen ist.


2. Abgrenzungsleitlinien im Überblick


  • Nur Bauwerke mit „maßstabsbildender Kraft“, regelmäßig dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienend, können einen Bebauungszusammenhang herstellen. Nebenanlagen oder untergeordnete Baulichkeiten prägen ihn grundsätzlich nicht.

  • Die wachsende Größe einer unbebauten Fläche spricht erfahrungsgemäß gegen einen Bebauungszusammenhang; dies ist allerdings nur ein Indiz, keine starre Regel.

  • Straßen und Wege können je nach Lage trennen, verbinden oder neutral sein; die Bewertung erfolgt ausschließlich nach den konkret sichtbaren örtlichen Verhältnissen.

  • Unbebaute Randflächen können ausnahmsweise noch dem Zusammenhang zugerechnet werden, wenn topografische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand) eine eindeutige, geschlossene Abgrenzung vermitteln.


3. Rechtsfolgen: Was gilt im Außenbereich – insbesondere für Wohnnutzung?


  • Im Außenbereich ist Bebauung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Vorhaben ist privilegiert oder als sonstiges Vorhaben ausnahmsweise genehmigungsfähig, ohne öffentliche Belange zu beeinträchtigen und bei gesicherter Erschließung (§ 35 BauGB). Der Leitgedanke ist die größtmögliche Schonung des Außenbereichs.

  • Reine Wohnbebauung ist typischerweise nicht privilegiert und daher als „sonstiges Vorhaben“ zu bewerten. Sie scheitert regelmäßig an entgegenstehenden öffentlichen Belangen, insbesondere an der Gefahr der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Rechtsprechung versagt in diesen Konstellationen die Genehmigung consequent.

  • Wohnnutzung kann nur dann privilegiert sein, wenn sie funktional einem privilegierten Betrieb dient (z.B. landwirtschaftlicher Betriebsleiterwohnsitz); auch dann bleibt die Einzelfallprüfung am Maßstab des § 35 Abs. 1 BauGB maßgeblich.


Konsequenz: Allgemeine Wohnhäuser in einer Außenbereichsinsel innerhalb der Ortslage sind im Regelfall planungsrechtlich unzulässig; selbst die Schließung vermeintlicher „Lücken“ kann unzulässig sein, wenn sie eine Splittersiedlung verfestigt.


4. Wohnakzessorische Flächen an der Innen-/Außenbereichsgrenze


  • Trotz des Grundsatzes, dass der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet, können typische wohnakzessorische Nutzungen (insbesondere angemessene Hausgärten) der Innenbereichsfläche zugerechnet werden. Das ist vor allem beitragsrechtlich anerkannt und knüpft an die realen örtlichen Verhältnisse an.

  • Gleichwohl ist zu beachten: Außenbereichsflächen sind erschließungsbeitragsrechtlich nicht „erschlossen“ – selbst bei faktisch wohnakzessorischer Nutzung. Dies gilt auch für den „hinteren“ Außenbereichsanteil eines im Übrigen innenbereichszugehörigen Grundstücks.


5. Planerische Öffnung: Satzungsinstrumente nach § 34 Abs. 4 BauGB


Wenn eine Gemeinde Außenbereichsinseln für die Wohnnutzung rechtssicher öffnen will, kommen insbesondere folgende Satzungstypen in Betracht:


  1. Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB): Sie legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest, hat deklaratorische Wirkung und darf die tatsächlichen Innenbereichsgrenzen nicht „planerisch“ verschieben. Für ihren Erlass sind weder Öffentlichkeitsbeteiligung noch Abwägung gesetzlich vorgesehen; bei fehlerhafter Grenzziehung bleibt der Rechtsfehler stets beachtlich.

  2. Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 BauGB): Sie ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Innenbereich, setzt aber voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs „entsprechend geprägt“ sind. Sie ist planerischer Natur und bedarf Abwägung sowie Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; zudem müssen die Anforderungen des § 34 Abs. 5 BauGB eingehalten werden. Die Prägung bemisst sich an der Maßstabsfunktion des angrenzenden Ortsteils; genügt bereits die Art der Nutzung dem Bild eines Baugebiets (z.B. Dorfgebiet), kann dies die Prägung tragen, ohne dass eine „homogene“ Bauweise erforderlich wäre.
  3. Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB): Sie dient der Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile, ist aber – ähnlich der Einbeziehungssatzung – an ein formelles Verfahren mit Abwägung gebunden. Auch hier stehen übergeordnete städtebauliche Ziele und Verfahrensregeln im Vordergrund.


Flankierend kann im Außenbereich mit vorhandener Bebauung die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte entgegenstehende öffentliche Belange neutralisieren, etwa die Verfestigung einer Splittersiedlung, um Lückenschließungen zu ermöglichen; sie setzt aber einen „bebauten Bereich im Außenbereich“ voraus und begründet keinen Anspruch auf Einbeziehung.


Ergebnis: Erst die zutreffend gewählte und ordnungsgemäß erlassene Satzung eröffnet Wohnnutzungen in Außenbereichsinseln verlässlich dem Prüfungsmaßstab des § 34 BauGB.


6. Handlungsempfehlungen für Grundstückseigentümer und Gemeinden / Tipps vom Anwalt

 

  • Eigentümer sollten die Lagequalität sorgsam und beweissicher klären lassen: Luftbilder, Ortsbesichtigung, Dokumentation der prägenden Bebauung und topografischer Gegebenheiten sind entscheidend. Nur optisch wahrnehmbare, maßstabsbildende Baukörper zählen; große Freiflächen sprechen gegen den Zusammenhang.

  • Gemeinden, die Wohnraumpotentiale in Außenbereichsinseln heben wollen, sollten frühzeitig klären, ob eine Klarstellungssatzung ausreicht oder ob eine Einbeziehungssatzung erforderlich ist. Ist die Innenqualität zweifelhaft, verbietet sich die „Schein-Klarstellung“ ohne Abwägung; andernfalls droht Unwirksamkeit der Satzung.

  • In Fällen fragmentierter, locker bebauter Ortsränder kann die Außenbereichssatzung § 35 Abs. 6 BauGB für maßvolle Verdichtung innerhalb vorhandener Siedlungsansätze eine Option sein, ohne den Außenbereich weiter auszudehnen.


7. Fazit


  • „Außenbereich im Innenbereich“ beschreibt tatsächlich Außenbereichsflächen inmitten bebauter Ortslagen. Ob Innen- oder Außenbereich vorliegt, entscheidet die wertende Betrachtung des optisch wahrnehmbaren Bebauungszusammenhangs; plan- oder grundstücksrechtliche Grenzen sind insoweit unbeachtlich.

  • Reine Wohnbebauung ist in Außenbereichsinseln regelmäßig unzulässig, weil öffentliche Belange – namentlich die Splittersiedlungsproblematik – entgegenstehen.

  • Rechts- und investitionssichere Öffnungen für Wohnnutzungen bedürfen gemeindlicher Satzungen, insbesondere Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die Prägung, Abwägung und Beteiligung voraussetzen.

 

Für den Raum Memmingen, das Unterallgäu und Schwaben gilt: Die städtebaulichen Strukturen historischer Ortsränder und topografische Besonderheiten (z.B. Hangkanten, Gewässerläufe, Waldränder) prägen die Abgrenzungsentscheidung maßgeblich. Wer Wohnbaupotenziale im Randbereich heben will, sollte frühzeitig die richtige satzungsrechtliche Strategie wählen und den Einzelfall sorgfältig dokumentieren. Menz und Partner unterstützen Sie dabei mit einer belastbaren Innen-/Außenbereichsanalyse, der Konzeption passgenauer Satzungsinstrumente und der rechtssicheren Begleitung Ihrer Wohnbauvorhaben.

Wenn Sie eine konkrete Fläche prüfen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf – wir bewerten Ihre Optionen fundiert, entwickeln die passende Planungsstrategie und sichern die Umsetzung bis zur Genehmigung.

 

Autor:

Rechtsanwalt Tobias Thielemann

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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