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07.04.2026

Änderungen im bayerischen Kommunalrecht 2026

Am 8. März 2026 fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Mit dem Beginn der neuen Amtsperiode stehen Städte, Gemeinden und Landkreise vor zentralen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die konstituierende Sitzung wirft zahlreiche Fragen auf – von der Fraktionsbildung über die Besetzung von Ausschüssen bis hin zur Anpassung der Geschäftsordnung. Im Folgenden geben wir Ihnen einen verständlichen und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Änderungen – insbesondere auch anhand aktueller Rechtsprechung- im bayerischen Kommunalrecht seit der letzten Wahlperiode 2020. Dies betrifft allgäuer Städte wie Memmingen und Kempten, aber auch kleinere Gemeinden gleichermaßen.


Am 8. März 2026 fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Mit dem Beginn der neuen Amtsperiode stehen Städte, Gemeinden und Landkreise vor zentralen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die konstituierende Sitzung wirft zahlreiche Fragen auf – von der Fraktionsbildung über die Besetzung von Ausschüssen bis hin zur Anpassung der Geschäftsordnung.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen verständlichen und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Änderungen – insbesondere auch anhand aktueller Rechtsprechung- im bayerischen Kommunalrecht seit der letzten Wahlperiode 2020. Dies betrifft allgäuer Städte wie Memmingen und Kempten, aber auch kleinere Gemeinden gleichermaßen.


1. Fraktionsbildung im Gemeinderat: Neue rechtliche Maßstäbe


Mindestgröße von Fraktionen rechtssicher festlegen

Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen, um ihre politischen Ziele effektiver zu verfolgen. Der Fraktionsstatus bringt erhebliche Vorteile mit sich, etwa:

  • finanzielle Zuschüsse
  • organisatorische Unterstützung
  • höhere Einflussmöglichkeiten

Die jeweilige Kommune kann in ihrer Geschäftsordnung eine Mindestgröße für Fraktionen festlegen. Dabei gilt jedoch:

Die Festlegung unterliegt rechtlichen Grenzen.

Nach aktueller Rechtsprechung ist insbesondere zu beachten:

  • das Willkürverbot
  • die Mandatsgleichheit
  • der Minderheitenschutz

Eine Mindestgröße ist vor allem dann zulässig, wenn ein deutlicher Abstand zwischen anerkannten Fraktionen und ausgeschlossenen Gruppen besteht. Entscheidend ist stets die konkrete Sitzverteilung im jeweiligen Gremium.

Praxis-Tipp: Kommunen sollten die Fraktionsmindestgröße sorgfältig begründen, um rechtliche Anfechtungen zu vermeiden.

 

2. Verteilung von Ausschusssitzen: Konfliktpotenzial und neue Rechtsprechung


Die Besetzung der Ausschüsse ist regelmäßig einer der konfliktträchtigsten Punkte der konstituierenden Sitzung. Da ein Großteil der politischen Arbeit in Ausschüssen stattfindet, ist deren Zusammensetzung von erheblicher Bedeutung.


2.1 Größe der Ausschüsse und Sitzverteilung


Gemeinderäte und Kreistage haben grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum bei:

  • der Anzahl der Ausschussmitglieder
  • der Wahl des Verteilungsverfahrens

Zulässige Verfahren sind insbesondere:

  • d’Hondt
  • Hare-Niemeyer
  • Sainte-Laguë/Schepers


Wichtige Grenze:
Das sogenannte Spiegelbildlichkeitsgebot muss gewahrt bleiben. Die Ausschüsse müssen die Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.

Eine gezielte Verkleinerung von Ausschüssen darf nicht dazu führen, dass kleinere Gruppen faktisch ausgeschlossen werden.

Auch bei Pattsituationen besteht keine Pflicht, die Ausschussgröße anzupassen oder das Verfahren zu ändern.


2.2 Ausschussgemeinschaften: Wichtige Rechtsprechungsänderung


Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die sogenannten Ausschussgemeinschaften.

Früher:

Kleinere Gruppen konnten sich zusammenschließen und so auch größere Gruppen verdrängen.

Heute:

Das ist nicht mehr uneingeschränkt zulässig.

Neue Rechtslage:
Eine Ausschussgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass eine größere Gruppe ihren einzigen Sitz verliert.

Folge:
Der Anwendungsbereich von Ausschussgemeinschaften wurde deutlich eingeschränkt.

Praxisrelevanz:
Diese Änderung führt insbesondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen zu neuen rechtlichen Unsicherheiten und Konfliktpotenzial.


2.3 Fraktionsübertritte und Zusammenschlüsse


Auch Zusammenschlüsse mit bereits „ausschussfähigen“ Gruppen wurden neu bewertet:

  • Ein einfacher Beitritt erhöht nicht automatisch den Anspruch auf Ausschusssitze
  • Die Zulässigkeit hängt stark vom Einzelfall ab

Besonders kritisch:
Zusammenschlüsse zu Beginn der Wahlperiode werden rechtlich streng geprüft.

Hier empfiehlt sich stets eine sorgfältige juristische Bewertung.


3. Geschäftsordnung: Anpassungsbedarf für Kommunen


Mit Beginn der neuen Amtszeit ist regelmäßig eine neue Geschäftsordnung zu erlassen oder die bestehende zu überarbeiten. Dabei sollten aktuelle rechtliche Entwicklungen berücksichtigt werden.


3.1 Wichtige Anpassungsbereiche


✅ Namentliche Abstimmungen

Regelungen müssen die Mandatsgleichheit gewährleisten.

✅ Bekanntmachungen

Anpassung an Änderungen der Bayerischen Kommunalverordnung (BayKommV).

✅ Ordnungsgelder

Neu möglich: Verhängung von Ordnungsgeldern bei Sitzungsstörungen.


3.2 „Bauturbo“ und Zuständigkeitsregelungen


Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft den sogenannten Bauturbo (§ 36a BauGB).

Problem:
Das Gesetz regelt nicht eindeutig, welches kommunale Organ zuständig ist.

Deshalb sollten Gemeinden in der Geschäftsordnung klar festlegen:

  • wann der Gemeinderat entscheidet
  • wann ein Ausschuss zuständig ist
  • wann der Bürgermeister handeln darf

Vorteile klarer Regelungen:

  • Rechtssicherheit für Verwaltung und Investoren
  • effizientere Verfahren
  • weniger Streitigkeiten

 

4. Fazit: Mehr Komplexität – aber auch Gestaltungsspielraum


Die Änderungen im bayerischen Kommunalrecht bringen sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich:

Risiken:

  • steigendes Konfliktpotenzial bei Ausschussbesetzungen
  • erhöhte Anforderungen an rechtssichere Entscheidungen

Chancen:

  • gezielte Anpassung der Geschäftsordnung
  • effizientere Verwaltungsabläufe
  • klare Zuständigkeitsregelungen

Empfehlung:
Gerade im Rahmen der konstituierenden Sitzung sollten Kommunen rechtliche Spielräume bewusst nutzen und gleichzeitig aktuelle Rechtsprechung sorgfältig berücksichtigen.

Ihr Ansprechpartner im Kommunalrecht

Als spezialisierte Kanzlei im öffentlichen Recht/Verwaltungsrecht/Kommunalrecht beraten wir (Markt-)Gemeinden, Stadträte und Mandatsträger umfassend zu allen Fragen des Kommunalrechts – insbesondere:

  • Fraktionsbildung und Geschäftsordnung
  • Ausschussbesetzung und Streitigkeiten
  • rechtssichere Organisation der konstituierenden Sitzung

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

 

Autor: Tobias Thielemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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