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07.04.2026

Änderungen im bayerischen Kommunalrecht 2026


Am 8. März 2026 fanden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Mit dem Beginn der neuen Amtsperiode stehen Städte, Gemeinden und Landkreise vor zentralen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen. Insbesondere die konstituierende Sitzung wirft zahlreiche Fragen auf – von der Fraktionsbildung über die Besetzung von Ausschüssen bis hin zur Anpassung der Geschäftsordnung.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen verständlichen und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Änderungen – insbesondere auch anhand aktueller Rechtsprechung- im bayerischen Kommunalrecht seit der letzten Wahlperiode 2020. Dies betrifft allgäuer Städte wie Memmingen und Kempten, aber auch kleinere Gemeinden gleichermaßen.

1. Fraktionsbildung im Gemeinderat: Neue rechtliche Maßstäbe

Mindestgröße von Fraktionen rechtssicher festlegen
Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen, um ihre politischen Ziele effektiver zu verfolgen. Der Fraktionsstatus bringt erhebliche Vorteile mit sich, etwa:
  • finanzielle Zuschüsse
  • organisatorische Unterstützung
  • höhere Einflussmöglichkeiten
Die jeweilige Kommune kann in ihrer Geschäftsordnung eine Mindestgröße für Fraktionen festlegen. Dabei gilt jedoch:
Die Festlegung unterliegt rechtlichen Grenzen.
Nach aktueller Rechtsprechung ist insbesondere zu beachten:
  • das Willkürverbot
  • die Mandatsgleichheit
  • der Minderheitenschutz
Eine Mindestgröße ist vor allem dann zulässig, wenn ein deutlicher Abstand zwischen anerkannten Fraktionen und ausgeschlossenen Gruppen besteht. Entscheidend ist stets die konkrete Sitzverteilung im jeweiligen Gremium.
Praxis-Tipp: Kommunen sollten die Fraktionsmindestgröße sorgfältig begründen, um rechtliche Anfechtungen zu vermeiden.
 

2. Verteilung von Ausschusssitzen: Konfliktpotenzial und neue Rechtsprechung

Die Besetzung der Ausschüsse ist regelmäßig einer der konfliktträchtigsten Punkte der konstituierenden Sitzung. Da ein Großteil der politischen Arbeit in Ausschüssen stattfindet, ist deren Zusammensetzung von erheblicher Bedeutung.

2.1 Größe der Ausschüsse und Sitzverteilung

Gemeinderäte und Kreistage haben grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum bei:
  • der Anzahl der Ausschussmitglieder
  • der Wahl des Verteilungsverfahrens
Zulässige Verfahren sind insbesondere:
  • d’Hondt
  • Hare-Niemeyer
  • Sainte-Laguë/Schepers
Wichtige Grenze:
Das sogenannte Spiegelbildlichkeitsgebot muss gewahrt bleiben. Die Ausschüsse müssen die Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.
Eine gezielte Verkleinerung von Ausschüssen darf nicht dazu führen, dass kleinere Gruppen faktisch ausgeschlossen werden.
Auch bei Pattsituationen besteht keine Pflicht, die Ausschussgröße anzupassen oder das Verfahren zu ändern.

2.2 Ausschussgemeinschaften: Wichtige Rechtsprechungsänderung

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die sogenannten Ausschussgemeinschaften.
Früher:
Kleinere Gruppen konnten sich zusammenschließen und so auch größere Gruppen verdrängen.
Heute:
Das ist nicht mehr uneingeschränkt zulässig.
Neue Rechtslage:
Eine Ausschussgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass eine größere Gruppe ihren einzigen Sitz verliert.
Folge:
Der Anwendungsbereich von Ausschussgemeinschaften wurde deutlich eingeschränkt.
Praxisrelevanz:
Diese Änderung führt insbesondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen zu neuen rechtlichen Unsicherheiten und Konfliktpotenzial.

2.3 Fraktionsübertritte und Zusammenschlüsse

Auch Zusammenschlüsse mit bereits „ausschussfähigen“ Gruppen wurden neu bewertet:
  • Ein einfacher Beitritt erhöht nicht automatisch den Anspruch auf Ausschusssitze
  • Die Zulässigkeit hängt stark vom Einzelfall ab
Besonders kritisch:
Zusammenschlüsse zu Beginn der Wahlperiode werden rechtlich streng geprüft.
Hier empfiehlt sich stets eine sorgfältige juristische Bewertung.

3. Geschäftsordnung: Anpassungsbedarf für Kommunen

Mit Beginn der neuen Amtszeit ist regelmäßig eine neue Geschäftsordnung zu erlassen oder die bestehende zu überarbeiten. Dabei sollten aktuelle rechtliche Entwicklungen berücksichtigt werden.

3.1 Wichtige Anpassungsbereiche

✅ Namentliche Abstimmungen
Regelungen müssen die Mandatsgleichheit gewährleisten.
✅ Bekanntmachungen
Anpassung an Änderungen der Bayerischen Kommunalverordnung (BayKommV).
✅ Ordnungsgelder
Neu möglich: Verhängung von Ordnungsgeldern bei Sitzungsstörungen.

3.2 „Bauturbo“ und Zuständigkeitsregelungen

Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft den sogenannten Bauturbo (§ 36a BauGB).
Problem:
Das Gesetz regelt nicht eindeutig, welches kommunale Organ zuständig ist.
Deshalb sollten Gemeinden in der Geschäftsordnung klar festlegen:
  • wann der Gemeinderat entscheidet
  • wann ein Ausschuss zuständig ist
  • wann der Bürgermeister handeln darf
Vorteile klarer Regelungen:
  • Rechtssicherheit für Verwaltung und Investoren
  • effizientere Verfahren
  • weniger Streitigkeiten
 

4. Fazit: Mehr Komplexität – aber auch Gestaltungsspielraum

Die Änderungen im bayerischen Kommunalrecht bringen sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich:
Risiken:
  • steigendes Konfliktpotenzial bei Ausschussbesetzungen
  • erhöhte Anforderungen an rechtssichere Entscheidungen
Chancen:
  • gezielte Anpassung der Geschäftsordnung
  • effizientere Verwaltungsabläufe
  • klare Zuständigkeitsregelungen
Empfehlung:
Gerade im Rahmen der konstituierenden Sitzung sollten Kommunen rechtliche Spielräume bewusst nutzen und gleichzeitig aktuelle Rechtsprechung sorgfältig berücksichtigen.
Ihr Ansprechpartner im Kommunalrecht
Als spezialisierte Kanzlei im öffentlichen Recht/Verwaltungsrecht/Kommunalrecht beraten wir (Markt-)Gemeinden, Stadträte und Mandatsträger umfassend zu allen Fragen des Kommunalrechts – insbesondere:
  • Fraktionsbildung und Geschäftsordnung
  • Ausschussbesetzung und Streitigkeiten
  • rechtssichere Organisation der konstituierenden Sitzung
Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.
 
Autor: Tobias Thielemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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