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Newsbeitrag Organspende

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09.07.2026

Wichtige Optionen bei Organspenden


Nach der Orientierungsdebatte zum Thema Organspende am 24. Juni stehen sich die Befürworter der Widerspruchslösung und der Zustimmungslösung erneut gegenüber. Dass es eine Änderung geben muss, da ist man sich einig, wobei nach den Verfahrensregeln des Bundestages nicht zwei Entwürfe gegeneinander abgestimmt werden. Vielmehr wird zunächst der weitergehende Antrag, das wäre hier die Widerspruchslösung, zur Abstimmung gestellt. Nur wenn dieser keine Mehrheit findet, was gut denkbar ist, muss noch über die Zustimmungslösung abgestimmt werden, für die aber auch keine Mehrheit sicher ist. Es kann dann bei der jetzigen unbefriedigenden Gesetzeslage bleiben.
Vor dieser Verfahrenslage empfiehlt es sich, noch einmal über einen vermittelnden Vorschlag nachzudenken, der bei der Debatte im Jahr 2020 als "Baerbock-Vorschlag" diskutiert wurde, in meinen Augen aber ebenfalls Schwächen enthielt, weil er den Gedanken einer verpflichtenden Entscheidungslösung nicht konsequent zuende gedacht hat. Der Entwurf sah nämlich nicht eine Entscheidungspflicht und keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Organspende zu delegieren. Ich möchte deshalb einen Debattenvorschlag von mir aus dem Jahr 202 wiederholen, der in den damaligen Gesetzentwürfen keine Beachtung gefunden hat, nämlich die verpflichtende Entscheidungslösung mit drei Optionen.
Die verpflichtende Entscheidungslösung macht die Entscheidung zur Rechtspflicht des deutschen Staatsangehörigen in Verbindung mit seiner Ausweispflicht oder mit der Beantragung eines Reisepasses oder eines Führerscheins. Wer nach diesem Modell die Neuausstellung oder Verlängerung eines Personalausweises, eines Reisepasses oder eines Führerscheines beantragt, muss zwingend als verpflichtende Angabe auch machen, wie er zur Organspende steht. Da nach allen Umfragen die Bereitschaft der Deutschen zur Organspende hoch ist, darferwartet werden, dass auch die Zahl rechtsverbindlicher Zustimmungserklärungen hoch sein wird.
Wer jedoch seine Zustimmung nicht erteilen will, muss der Organspende widersprechen können, ohne daraus einen Nachteil zu haben. Nicht einmal den Nachteil, als Empfänger eines Spenderorgans ausgeschlossen zu werden. Diese Überlegung mag widersprüchlich wirken, denn alles andere als das Gegenseitigkeitsprinzip erscheint unmoralisch und nutzt einseitig die Spendenbereitschaft anderer aus, ohne selbst diese Bereitschaft mitzubringen. Es mag aber respektable Gründe geben, dass eine Person sich dagegen entscheidet, als Organspender in Betracht gezogen zu werden. Etwa weil er der Endgültigkeit des Hirntodes nicht vertraut und befürchtet, dass ihm wie einem endgültig Toten Organe entnommen werden, obwohl noch nicht alles erloschen ist. Die Vorstellung, was im Tod und nach dem Tod geschieht, berührt so tiefe Urängste in einem Menschen, dass wir vor dieser Vorstellung Respekt haben sollten.
Ein weiteres Problem wird oft übersehen, weil es ein schwieriges Terrain betritt. Es mag sein, dass eine Person zum Zeitpunkt eines Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinantrages sich außerstande sieht, verbindlich eine zustimmende oder widersprechende Organspendeentscheidung zu treffen. Darauf zu verweisen, dass dann ja, gewissermaßen vorsorglich, ein Widerspruch angekreuzt werden kann, schlägt aber unnötigerweise eine Tür zu.
Stattdessen empfiehlt sich eine dritte Option, die weder ein Ja noch ein Nein darstellt, sondern die Option eröffnet, dass Angehörige die Entscheidung für den Verstorbenen treffen können, wie dies auch jetzt schon möglich ist. Dass der Verstorbene der Organspende nicht ausdrücklich widersprochen hat, eröffnet im Augenblick des Todes den Auslegungsspielraum, dass der Verstorbene einer Spende nicht kategorisch ablehnend gegenüberstand, auch wenner sich zum Zeitpunkt eines Ausweis-, Pass- oder Führerscheinantrages noch nicht dezidiert dafür entscheiden konnte. Vielleicht sind aber seit jenem Antragszeitpunkt auch Ereignisse eingetreten, die den Angehörigen eine Zustimmung ermöglichen, oder eben auch einen Widerspruch.
Eine solche verpflichtende Entscheidungslösung mit drei Optionen respektiert die Willensfreiheit des Menschen. Die Würde des Menschen endet nicht seinem Tod. Der Leichnam eines Menschen ist nicht plötzlich Allgemeingut der Gesellschaft. Es kann viele Gründe geben, weshalb ein Mensch sich nicht rechtzeitig mit diesen letzten Fragen, die buchstäblich an der Schwelle zwischen Leben und Tod stehen, beschäftigen kann oder mag. Was eine Gesellschaft aber durchaus verlangen kann, ist eine Antwort auf diese Fragen zu geben, und ihm die dritte Option zu lassen, sich dazu zunächst nicht zu entscheiden. Ich bin gleichwohl überzeugt, dass dieses Verfahren zu einer massiven Vergrößerung der Zahl der Zustimmungen führen würde, wie es viele Umfragen erwarten lassen.
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