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05.10.2023

Online-Poker als steuerliches Gewerbe

Die Welt des Online-Pokers ist in Bewegung, und damit einher gehen auch steuerliche Fragestellungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.02.2023 (Az. X R 8/21) schafft Klarheit, wenn es um die einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Online-Poker geht. Wir beleuchten ...


Die Welt des Online-Pokers ist in Bewegung, und damit einher gehen auch steuerliche Fragestellungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.02.2023 (Az. X R 8/21) schafft Klarheit, wenn es um die einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen aus Online-Poker geht. Wir beleuchten die Hintergründe und Konsequenzen dieses Urteils sowie weitere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Online-Poker.


Gewinne aus Online-Poker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb


Bereits vor dem aktuellen Urteil des BFH war klar, dass Gewinne aus Online-Poker nicht automatisch steuerfrei sind. Dies bestätigten frühere Urteile des BFH, wie zum Beispiel das Urteil vom 16.09.2015 (Az. X R 43/12) zum Thema Turnierpoker und das Urteil vom 25.02.2021 (Az. III R 67/18) bezüglich Casinopoker. Das bedeutet, dass auch Gewinne aus der Online-Poker-Variante "Texas Hold'em" grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.


Die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Tätigkeiten

Die entscheidende Frage für die steuerliche Behandlung von Pokergewinnen ist, ob der Spieler private Spielbedürfnisse befriedigt, vergleichbar mit einem Freizeit- oder Hobbyspieler, oder ob strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund rücken. Hier zieht der BFH Parallelen zu Sportlern. Das "Leitbild eines Berufsspielers" wird geprägt durch das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz "beruflicher" Erfahrungen.


Die Betriebsstätte eines Online-Pokerspielers


Eine interessante Fragestellung betrifft den Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Online-Poker-Tätigkeit ausübt. Gemäß dem BFH-Urteil vom 22.02.2023 kann dieser Raum als Betriebsstätte angesehen werden, wenn der Spieler darüber eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Ist diese Betriebsstätte im Inland, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zum Urteil vom 25.02.2021 (Az. III R 67/18) in Bezug auf Casinopoker.


Fazit: Klarheit für Online-Poker-Spieler


Das aktuelle Urteil des BFH schafft Klarheit für Online-Poker-Spieler in steuerlicher Hinsicht. Es zeigt, dass Pokergewinne nicht pauschal steuerfrei sind, sondern von der individuellen Ausrichtung der Poker-Tätigkeit abhängen. Die Abgrenzung zwischen Hobby und Gewerbe ist entscheidend, ebenso wie die Frage nach einer möglichen Betriebsstätte. Unsere Anwaltskanzlei "Menz und Partner" steht Ihnen bei allen Fragen zur steuerlichen Behandlung von Online-Pokergewinnen gerne zur Verfügung.

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