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Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis
In vielen Erbfällen stellt sich die Frage, wie man den Pflichtteil reduzieren kann, um die eigenen Vermögenswerte effektiver zu verwalten. Kann man nicht einfach Vermächtnisse anordnen?
In vielen Erbfällen stellt sich die Frage, wie man den Pflichtteil reduzieren kann, um die eigenen Vermögenswerte effektiver zu verteilen. Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Anspruch von nahen Angehörigen auf einen Teil des Erbes, unabhängig von testamentarischen Regelungen.
Pflichtteil reduzieren durch Vermächtnis
Ein häufiger Gedanke ist es, verschiedene Vermächtnisse für den eigenen Erbfall anzuordnen. Der Vermächtnisnehmer kann vom Erben die Herausgabe des Vermächtnisses verlangen. Das Vermächtnis kann z.B. ein Gegenstand, eine Forderung oder Sparvermögen sein und vermindert den beim Erben verbleibenden Nachlass.
Der Pflichtteil kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis reduziert werden.
Egal über welche Gestaltung hier nachgedacht wird, der Gesetzgeber hat z.B. in §§ 2307, 2318, 2322 BGB in verschiedenen Normen geregelt, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil erhält. Ein Vermächtnis reduziert nicht den Nachlasswert, da es beim der Pflichtteilsberechnung nicht als Passiva berücksichtigt werden kann.
Es gibt einige andere Strategien, den Pflichtteil möglichst gering zu halten. Hier muss jedoch die individuelle Situation der künftigen Erblasser genau betrachtet werden. Hierfür sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen.
Die Anordnung von Vermächtnissen kann jedoch einen Pflichtteil für einen zweiten Erbfall reduzieren, also wenn dann der Erbe stirbt und eine Person auch aus diesem Erbfall den Pflichtteil will. Diese Konstellation kann beispielsweise für Patchwork-Familien bedeutend sein.
Fazit:
Der Pflichtteil eines Berechtigten beim eigenen Erbfall kann nicht durch Vermächtnisse reduziert werden, da diese bei der Pflichtteilsberechnung nicht abgezogen werden.
Für einen zweiten Erbfall können Vermächtnisse jedoch verhindern, dass die Erbschaft wiederum in den Nachlass einer Pflichtteilsberechnung zählen.
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