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02.10.2023

Keine Staatshaftung für coronabedingte Einnahmeausfälle von Berufsmusikern

Der BGH entscheidet: Keine Staatshaftung für coronabedingte Einnahmeausfälle von Berufsmusikern


Die Coronapandemie hat viele Branchen schwer getroffen, darunter auch die Musikbranche. Musikerinnen und Musiker sahen sich mit Auftrittsverboten und finanziellen Einbußen konfrontiert. Einem Berufsmusiker aus Baden-Württemberg erging es nicht anders. Doch seine Klage auf Entschädigung in Höhe von 8.326,48 Euro wegen ausgefallener Auftritte wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Hintergründe und Konsequenzen dieser Entscheidung.


Die Ausgangslage: Ein Musiker kämpft um Entschädigung

Im ersten coronabedingten Lockdown im Jahr 2020 war die Veranstaltungsbranche von einem Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen betroffen. Für Künstler wie den Kläger war dies ein finanzieller Albtraum, da Auftritte ausblieben und somit Einnahmen wegfielen. Kilger entschied sich zur Klage gegen das Land Baden-Württemberg, um eine Entschädigung für die finanziellen Einbußen zu erstreiten.


Die Entscheidung des BGH: Keine Staatshaftung für Coronamaßnahmen

Der BGH wies die Klage des Klägers ab und folgte damit seiner bisherigen Linie, wonach keine Staatshaftung wegen der Coronamaßnahmen besteht. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Coronamaßnahmen rechtmäßig waren und somit die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Staatshaftungsrecht nicht erfüllt waren.


Warum keine Staatshaftung?

Der Kernstreitpunkt des Verfahrens war die Frage nach einem "enteignungsgleichen Eingriff". Hierbei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Staat rechtswidrig in eine geschützte Rechtsposition eingreifen, und zweitens muss dem Betroffenen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt werden. Der BGH urteilte, dass bereits die erste Voraussetzung nicht gegeben war, da die Coronamaßnahmen rechtmäßig waren.


Die Bedeutung der Kunstfreiheit

Die Kunstfreiheit spielte in diesem Fall keine entscheidende Rolle, da es um finanzielle Schäden ging und nicht um die immaterielle Dimension von Kunst. Diese vermögensrechtliche Dimension wurde bereits von der Berufsfreiheit abgedeckt.


Fehlende Regelung von Entschädigungsansprüchen

Der BGH betonte auch, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, Entschädigungsansprüche direkt im Infektionsschutzgesetz zu regeln. Der Zeitraum, in dem die Veranstaltungsverbote faktisch wie eine Betriebsuntersagung wirkten, betrug nur zwei Monate.


Was bedeutet das Urteil für Künstler?

Diese Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für Künstler und Künstlerinnen, die durch die Coronamaßnahmen finanzielle Verluste erlitten haben. Die Hoffnung auf Staatshaftung für Einnahmeausfälle hat sich nicht erfüllt, und die rechtlichen Hürden für Entschädigungsansprüche sind hoch.


Fazit


Die Entscheidung des BGH bestätigt die bisherige Linie des Gerichtshofs, keine Staatshaftung für Einnahmeausfälle aufgrund von Coronamaßnahmen anzuerkennen. Die rechtliche Lage für Künstler bleibt somit weiterhin komplex. Für weitere Informationen und rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Anwälte bei Menz und Partner gerne zur Verfügung. Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

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