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21.12.2022

FAQ Kindesunterhalt - Stand 01.01.2023


Schulde ich auch noch für mein Kind Unterhalt? Muss ich tatsächlich Auskunft über meine Einkommensverhältnisse erteilen? Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch meines Kindes?
Diese und weitere Fragen betreffend den Kindesunterhalt werden im folgenden Artikel für Sie beantwortet.

Voraussetzungen des Kindesunterhalts

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB:
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern setzt daher folgendes voraus:
(1) Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein und
(2) der Unterhaltsverpflichtete muss leistungsfähig sein.
Bedürftigkeit bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte nicht selbst in der Lage sein kann, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken. Sie sind daher in der Regel unterhaltsberechtigt.
Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt bezahlen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Verpflichteten hat ein Selbstbehalt zu verbleiben. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt derzeit bei Erwerbstätigen (Stand: 2023) gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern 1.370 € und gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.650 €.

Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Unterhaltshöhe

Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder besteht daher ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dem volljährigen Kind hingegen steht ein Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile zu.
Die Eltern haben umgekehrt auch jeweils Auskunftsansprüche gegen das Kind.
Auf Verlangen sind über die Höhe der Einkünfte entsprechende Belege (z.B. Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheid) vorzulegen. 

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes besteht in Form von Betreuungs- und Barunterhalt. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt für das Kind zahlen muss: die Eltern erfüllen gemeinsam sowohl den finanziellen Bedarf des Kindes sowie seinen Bedarf nach Pflege und Erziehung.
Nach der Trennung der Eltern minderjähriger Kinder kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, vom anderen Elternteil Barunterhalt fordern. Der betreuende Elternteil erbringt seine Unterhalsverpflichtung durch Betreuung, Pflege und Erziehung.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, um zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu erfüllen. Von dem Unterhaltsverpflichteten kann beispielsweise verlangt werden, dass er Überstunden leistet, sich eine Zweitbeschäftigung sucht oder sogar seine Arbeitsstelle wechselt.
Erzielt das minderjährige Kind eigenes Einkommen wird dieses – nach Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen in Höhe von 100 € - zur Hälfte auf dessen Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes. Die Gerichte haben zur Bestimmung der Höhe Leitlinien entwickelt, beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jedes Jahr zum 1. Januar aktualisiert und ist frei im Internet unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf abrufbar.
So beträgt derzeit (Stand: 2023) der Mindestunterhalt für ein Kind von 0 – 5 Jahren 437 €, für Kinder zwischen 6 – 11 Jahren 502 € und für 12 – 17-jährige 588 €. Von diesen Beträgen ist jeweils das hälftige Kindergeld (Kindergeld 2023: 250 €, hälftig: 125 €) in Abzug zu bringen.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Der Unterhaltsanspruch des Kindes endet nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit. Vielmehr ist das volljährige Kind bedürftig, solange es sich berechtigterweise in einer ersten Berufsausbildung befindet. Es ergeben sich jedoch einige Änderungen:
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das Sorgerecht der Eltern. Volljährige Kinder können sich daher nicht mehr durch einen Elternteil gesetzlich vertreten lassen, sie müssen Ihren Unterhaltsanspruch selbständig geltend machen. Das ganze Kindergeld ist Einkommen des Kindes und daher in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.
Steht dem Kind ein Barunterhaltsanspruch zu, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem Einkommen beider Elternteile. Diese haften anteilig.
Eine Ausnahme besteht nach der Düsseldorfer Tabelle für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen. Deren Gesamtunterhaltsbedarf beträgt derzeit in der Regel monatlich 930 €, unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Privilegierte volljährige Kinder

Nach § 1603 I 2 BGB stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und unverheiratet sind. Sie sind mithin privilegiert.
Die Eltern trifft gegenüber privilegiert volljährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht und sie sind im Rang den minderjährigen Kindern nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichgestellt.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Dennoch unterliegen die Eltern grundsätzlich der allgemeinen Obliegenheit eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben und zumutbare Einkünfte zu erzielen. Der notwendige Selbstbehalt (1.160 €) der Eltern steigt auf den angemessenen Selbstbehalt (1.650 €).

Dauer des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1601 BGB wird allein auf das Verwandtschaftsverhältnis für den Unterhaltsanspruch abgestellt. Das Alter spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Eltern sind daher verpflichtet dem Kind bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung Unterhalt zu bezahlen.  Die Ausbildung muss zielstrebig begonnen und durchgeführt werden. Nach Beendigung einer Ausbildung trifft das Kind die Obliegenheit, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es ist verpflichtet, jede berufsfremde, auch unter seinem Ausbildungsniveau liegende Tätigkeit anzunehmen, wenn es im erlernten Beruf keinen Arbeitsplatz findet.

Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruchs

Zur zwangsweisen Durchsetzung bedarf es eines vollstreckbaren Unterhaltstitels. Hierauf besteht ein Anspruch, auch wenn der Schuldner regelmäßig den Unterhalt bezahlt hat. Der kinderbetreuende Elternteil kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil beispielsweise verlangen, dass dieser beim Jugendamt kostenlos eine Jugendamtsurkunde erstellt.
Weigert sich der Unterhaltsschuldner eine Jugendamtsurkunde zu erstellen, kann ein vollstreckbarer Unterhaltstitel nur noch durch ein gerichtliches Verfahren erreicht werden. Vor Gericht herrscht in Unterhaltsverfahren Anwaltszwang.

Wir stehen Ihnen zur Seite

Sie wollen Kindesunterhalt geltend machen oder prüfen lassen, ob Sie zu viel Kindesunterhalt bezahlen? Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Büros in Memmingen oder Kempten, damit Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Menz & Partner im Allgäu Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

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