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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafe


02.12.2023
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist nicht nur eine Straftat, sondern kann im Wiederholungfall auch zur Einziehung des Kraftfahrzeugs führen. Im Folgenden werden die rechtlichen Konsequenzen dieser Delikte unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 3 StVG sowie weiterer relevanter strafrechtlicher Bestimmungen erläutert.
Straftatbestand nach § 21 StVG
Gemäß § 21 StVG drohen bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Hierunter fällt auch das Fahren ohne Führerschein und das Fahren trotz Fahrverbot. Ebenso wird der Halter bestraft, der es zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt. Bei einem erstmaligen Verstoß ohne Vorstrafen bleibt es regelmäßig bei einer Geldstrafe.
Doch besonders interessant ist Absatz 3 dieses Paragrafen, der die Einziehung des Kraftfahrzeugs in bestimmten Fällen ermöglicht.
3 mal fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafe
Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe droht dem Wiederholungstäter die Einziehung des Kraftfahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG. Die Einziehung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und muss stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Das bedeutet, dass sie nur dann angeordnet werden kann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht.
Verhältnismäßigkeit und Beispiel aus der Rechtsprechung
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Verhältnismäßigkeit: Ist für zwei vorsätzliche Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe vorgesehen und die Einziehung des Fahrzeugs nicht existenzbedrohend, wird sie als verhältnismäßig angesehen (OLG Nürnberg DAR 2007, 530). Hierbei kommt es auch auf den Wert des Fahrzeugs an, der in diesem Fall ca. 14.000 € betrug.
Die Einziehung ist nicht nur zulässig wenn der Täter Eigentümer des PKW ist; auch das Fahrzeug eines Dritten kann als Sicherungsmaßnahme eingezogen werden, wenn nach den Umständen wahrscheinlich ist, dass der Täter das Kfz auch künftig für rechtswidrige Taten benutzen wird!
Einziehung als Nebenstrafe und Sicherungsmaßnahme
Die Einziehung des Kraftfahrzeugs wird nicht nur als verfassungsrechtlich unbedenkliche Nebenstrafe betrachtet, sondern dient auch als Sicherungsmaßnahme. Besonders relevant ist dies, wenn wahrscheinlich ist, dass der Täter das Fahrzeug auch künftig für rechtswidrige Taten benutzen wird.
Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fahren ohne Fahrerlaubnis ist zudem eine Verkehrsstraftat nach § 69 Abs. 1 StGB.  Soweit eine Fahrerlaubnis vorhanden ist, kann diese entzogen werden. Dies ist der Fall, wenn Sie z.B. trotz eines Fahrverbots nach § 44 StGB gefahren sind.
Wurde die Fahrerlaubnis bereits entzogen, so kann eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Sie werden dann erst einige Monate später eine neue Fahrerlaubnis erhalten.
Fazit
Fahren ohne Fahrerlaubnis zieht nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafe und Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis nach sich, sondern kann im Wiederholungsfall auch zur Einziehung des Fahrzeugs führen.
Bei der konkreten Strafzumessung spielen Einzelfallbewertung und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine entscheidende Rolle.

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