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Einstellung Verfahren 170 StPO


03.12.2023

Ein juristisches Verfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. In diesem Artikel werden häufig gestellte Fragen zu nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren beantwortet, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen.

 

1. Wie lange dauert es, bis ein Verfahren eingestellt wird?

Die Dauer bis zur Einstellung eines Verfahrens variiert stark und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einflussfaktoren können die Komplexität des Falles, die Belastung der Ermittlungsbehörden und die Verfügbarkeit von Beweisen sein. In einigen Fällen kann die Einstellung relativ schnell erfolgen, während in anderen Situationen ein längeres Verfahren notwendig ist.

Wenn ein Sachverhalt angezeigt wurde, bei dem es wenig Beweise zu ermitteln gibt und bei dem auf den ersten Blick erkennbar ist, dass keine Straftat vorliegt, erfolgt die Einstellung in der Regel innerhalb weniger Wochen oder Monate.

Wenn dagegen viele Beweise ermittelt werden müssen, der Fall rechtlich schwierig zu bewerten ist und parallel andere Verfahren gegen den Beschuldigten laufen, können viele Monate vergehen, bis ein Verfahren eingestellt wird. Lesen Sie hierzu unseren Artikel "Strafverfahren dauert lange: Gut oder Schlecht?" 

 

2. Wann wird ein Verfahren eingestellt?

Ein Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn die Staatsanwaltschaft keinen "hinreichenden Tatverdacht" sieht. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Falle eines Gerichtsprozesses mehr von einem Freispruch als von einer Verurteilung ausgeht. Dies ist der Fall wenn:

  • Mangel an Beweisen bzw. Sachverhalt nicht aufklärbar:

Wenn es nicht genügend Beweise gibt, um eine strafrechtliche Handlung nachzuweisen, kann das Verfahren eingestellt werden. Dies ist häufig bei Aussage gegen Aussage Konstellationen der Fall, wenn beide Beteiligte so involviert sind, dass eine verlässliche Aussage unwahrscheinlich ist.

Beispiel: Eine körperliche Auseinandersetzung zweier hochalkoholisierter Personen, die jeweils den anderen Beschuldigen, angefangen zu haben aber sich sonst an nichts mehr erinnern können.

  • Rechtlich nicht strafbar: Der vorliegende Sachverhalt ist nicht strafbar.

Beispiel: A behauptet, B sei insolvent. B zeigt A wegen Verleumdung an. B ist aber tatsächlich insolvent, so dass keine unwahre Tatsache verbreitet wurde.

  • Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Beispiel: A zeigt nach 5 Jahren eine Beleidigung des B an. A hätte aber binnen 3 Monaten Strafantrag stellen müssen und die Straftat ist überdies bereits verjährt.

 

3. Was passiert, wenn ein Verfahren eingestellt wird?

Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erstellt der Staatsanwalt eine Verfügung, die in der Regel dem Anzeigeerstatter und dem Beschuldigten bekanntgegeben wird. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Artikel: Verfahren eingestellt: Wer bekommt Bescheid? 

Danach wird die Akte weggelegt.

 

4. Verfahren eingestellt Kosten:

Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO muss der Beschuldigte in aller Regel keine Kosten der Strafverfolgung tragen. Hat der Beschuldigte einen Anwalt als Wahlverteidiger beauftragt, so muss er dessen Kosten selbst tragen.

 

5. Verfahren eingestellt - gibt es das Handy zurück?

Wurde im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat ein Handy beschlagnahmt, so wird dieses Asservat bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zurückgegeben.

Wenn das Handy bei einer andere Einstellung z.B. nach §§ 153a, 154 StPO jedoch ein Tatmittel war, wird es regelmäßig eingezogen. Dies ist insbesondere bei strafbaren Inhalten in Whatsappgruppen der Fall.

 

Beachten Sie den Einstellungsgrund:

Wichtig ist, dass es in Strafverfahren verschiedene Einstellungen gibt, die unterschieden werden müssen. Während § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung mangels Tatverdacht normiert, kann ein Verfahren bei Geringfügigkeit auch nach § 153 StPO eingestellt werden. Daneben gibt es auch die Einstellung nach § 153a StPO, wenn die Erfüllung bestimmter Auflagen aus Sicht der Staatsanwaltschaft ausreicht. Wenn dem Beschuldigten in einem anderen Strafverfahren eine höhere Strafe droht, kann ein Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt werden. Die Rechtsfolgen sind jeweils unterschiedlich.

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