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09.10.2023

Arbeitsunfähigkeits-zeiten infolge eines Unfalls in krankheitsbedingten Kündigungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem Urteil klargestellt, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge eines Unfalls für die Frage der negativen Gesundheitsprognose grundsätzlich nicht relevant ...


Krankheitsbedingte Kündigungen sind ein sensibles Thema im Arbeitsrecht. Doch was passiert, wenn die Krankheitszeiten auf einen Unfall zurückzuführen sind? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat kürzlich in einem Urteil vom 28.03.2023 – 4 Sa 659/22 klargestellt, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge eines Unfalls für die Frage der negativen Gesundheitsprognose grundsätzlich nicht relevant sind, da sie regelmäßig nicht prognosefähig sind.


Krankheitsbedingte Kündigung – Das dreistufige Prüfverfahren


Um eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt durchzusetzen, muss ein dreistufiges Prüfverfahren durchlaufen werden. In der ersten Stufe wird geprüft, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt. Hierbei müssen objektive Tatsachen im Kündigungszeitpunkt vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang begründen – also die "erste Stufe". In der zweiten Stufe wird geprüft, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen – die "zweite Stufe". Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen. In der dritten Stufe erfolgt die gebotene Interessenabwägung, um zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber trotzdem hingenommen werden müssen – die "dritte Stufe".

LAG Köln: Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als nicht prognosefähig


Im vom LAG Köln entschiedenen Fall war bereits die "erste Stufe" nicht erfüllt. Die Arbeitnehmerin hatte im Jahr 2019 130 Fehltage, im Jahr 2020 60 Fehltage und im Jahr 2021 164 Fehltage. Doch das Gericht sah hier die "erste Stufe" als nicht gegeben an, da die Arbeitnehmerin im Mai 2019 und im April 2020 zwei Unfälle erlitten hatte, die für einen erheblichen Teil der Fehlzeiten verantwortlich waren. Zog man die unfallbedingten Ausfallzeiten ab, blieben in den Jahren 2019 und 2020 nur wenige Tage Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen übrig.

Unfallbedingte Erkrankungen als nicht geeignet für negative Zukunftsprognose


Das LAG Köln betonte, dass Erkrankungen, denen ihrer Natur nach oder aufgrund ihrer Entstehung keine Aussagekraft für eine Wiederholungsgefahr beigemessen werden kann, nicht für eine negative Prognose herangezogen werden sollten. Dazu gehören vor allem Unfälle, die nach ihrer Entstehung als einmalige Ereignisse betrachtet werden, sowie sonstige offenkundig einmalige Gesundheitsschäden.

Fazit: Sorgfältige Prüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen notwendig


Das Urteil des LAG Köln verdeutlicht, dass auch bei erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten über einen längeren Zeitraum stets geprüft werden muss, ob die Art der Erkrankung überhaupt eine negative Zukunftsprognose möglich macht. Bei Ausfallzeiten infolge eines Unfalls kann davon in der Regel nicht ausgegangen werden. Arbeitgeber sollten daher bei krankheitsbedingten Kündigungen sorgfältig vorgehen und die individuellen Umstände des Falls genau prüfen.


Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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