Mitarbeiter wird gekündigt

Personenbedingte Kündigung

Ein kurzer Überblick

Definition personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung ist eine Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die auf Eigenschaften oder Fähigkeiten der Person des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, welche eine weitere Beschäftigung unmöglich oder unzumutbar machen.
Rechtliche Grundlage findet diese in § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Wesentliche Gründe können langandauernde Krankheit, mangelnde Arbeitsgenehmigung oder Verlust wichtiger Qualifikationen sein. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, d.h. der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Zudem sind Fristen und eventuelle Zustimmungen von Betriebsräten zu beachten. Eine personenbedingte Kündigung darf nicht diskriminierend sein und ist oft letztes Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Optionen wie Umsetzung oder Qualifizierungsmaßnahmen.
Vertrag unter Lupe
Unterschiede Kündigungen
Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung bezieht sich auf Faktoren, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und die ihn dauerhaft oder langfristig daran hindern, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beispiele sind langanhaltende Krankheit oder der Verlust einer notwendigen Fahrerlaubnis.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Dies kann bei Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder häufiger Unpünktlichkeit der Fall sein. Wichtig ist oft ein vorheriger erfolgloser Abmahnungsversuch.
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen des Arbeitgebers, wie Betriebseinschränkungen oder -schließungen. Sie hat nichts mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun. Hierbei müssen soziale Aspekte berücksichtigt werden, beispielsweise Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.

Der Einfluss von Krankheit auf die personenbedingte Kündigung

Krankheit kann ein relevanter Faktor bei personenbedingter Kündigung sein. In Deutschland muss eine langfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, die zukünftige Fehlzeiten prognostizierbar macht und die betrieblichen Interessen erheblich stört. Das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass eine negative Gesundheitsprognose besteht, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbare Belastungen für den Arbeitgeber verursacht und dass eine Interessenabwägung stattgefunden hat. Datenschutzrechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen, da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind. Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes sind die Voraussetzungen und die Sozialauswahl bei krankheitsbedingten Kündigungen genau zu prüfen.
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Gekündigter Mitarbeiter trägt Kiste

Voraussetzungen und Prüfung der Sozialwidrigkeit bei personenbedingter Kündigung

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Gilt für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Hier muss die Sozialwidrigkeit geprüft werden.
  • Soziale Rechtfertigung: Liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
  • Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden gegeneinander abgewogen.
  • Voraussetzungen: Langfristige Krankheit, mangelnde Qualifikation oder Leistungsfähigkeit können Gründe sein.
  • Betriebliche Erfordernisse: Die Kündigung darf nicht durch mildere Mittel, wie Umsetzung oder Fortbildung, vermeidbar sein.
  • Sozialauswahl: Bei mehreren Kündigungsmöglichkeiten muss die soziale Auswahl der zu kündigenden Personen erfolgen.
  • Widerspruchsrecht des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann bei sozialwidrigen Kündigungen widersprechen.

Kündigungs-schutzklage gegen personenbedingte Kündigung

Eine Kündigungsschutzklage gegen eine personenbedingte Kündigung wird von Arbeitnehmern eingereicht, wenn sie die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung aufgrund von Gründen, die in ihrer Person liegen, anfechten möchten. Personenbedingte Kündigungen beziehen sich auf Faktoren wie langfristige Krankheit, mangelnde Qualifikation oder Verlust einer notwendigen Arbeitserlaubnis.
Der Arbeitnehmer muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. In der Klage wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder ob sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Ein erfolgreicher Ausgang der Klage kann zur Weiterbeschäftigung oder zu einer Abfindung führen.
Stift mit Vertrag
Rechtsanwältin Viktoria Neun

Beispiele für Gründe einer personenbedingten Kündigung

  • Langfristige Krankheit: Wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Aussicht auf Besserung zeigt.
  • Häufige Kurzerkrankungen: Viele kurzfristige Arbeitsausfälle, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen.
  • Mangelnde Qualifikation: Fehlende oder veraltete Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind.
  • Verlust wichtiger Arbeitsvoraussetzungen: Entzug einer erforderlichen Berufslizenz oder einer Arbeitserlaubnis.
  • Altersbedingte Leistungsminderung: Wenn die Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters so weit nachlässt, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen nicht mehr gerecht wird.
Eine personenbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und es müssen alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen