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Pflichtteil beim Berliner Testament

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18.11.2023

Die Verjährung des Pflichtteils im Berliner Testament


Erfahren Sie alles Wissenswerte über die Verjährung des Pflichtteils im Zusammenhang mit dem Berliner Testament. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und bieten Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beim Erbe ist ein gesetzlich festgelegter Anspruch von nahen Verwandten auf einen Teil des Nachlasses, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bestimmte Angehörige, praktisch am häufigsten die Kinder des Verstorbenen, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe haben. Dieser Mindestanteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die betreffende Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde.
Der Pflichtteil kann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser die betreffende Person durch Testament von der Erbfolge ausschließt oder ihr weniger als den gesetzlichen Pflichtteil zuweist. In der Regel betrifft dies die Abkömmlinge (Kinder) und den Ehegatten des Verstorbenen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteil in Geld besteht. Das bedeutet, dass der Berechtigte zwar einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat, jedoch nicht auf bestimmte Vermögenswerte des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ihm sein Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird.

Verjährung des Pflichtteils: Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich Elternteile gegenseitig im ersten Erbfall als Alleinerben und für den zweiten Erbfall die "Schlusserben", in der Regel Abkömmlinge ein. Da Abkömmlinge im ersten Erbfall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (also "enterbt") sind, haben sie auch im ersten Erbfall bereits Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser ein Elternteil ist.

Wie wirkt sich dieses Testament auf die Verjährung des Pflichtteils aus?

Für das Berliner Testament gibt es keine gesonderte Verjährungsvorschrift. Pflichtteilsansprüche verjähren beim Berliner Testament wie in jedem Erbfall drei Jahre nach dem Jahr, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt.
Beispiel: A hat einen Ehegatten B und ein Kind C. A stirbt am 06.12.2022. C erhält am 07.02.2022 ein Schreiben des Nachlassgerichts, dass B Alleinerbin nach A ist und er Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2025.

Die praktische Relevanz der Verjährung beim Pflichtteil

Wenn ein Berechtigter seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchte, sollte er dies möglichst zeitnah machen. Der Erbe als Verpflichteter muss nach Forderung ein Nachlassverzeichnis und ggf. Wertgutachten über Nachlassgegenstände wie Immobilien vorlegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch dann beziffern.
In manchen Konstellationen ist es jedoch sinnvoll, erst einmal abzuwarten. Oft wird der Anspruch nicht gegen den länger Lebenden geltend gemacht, da der Berechtigte davon ausgeht nach dem länger Lebenden (Mit-)Erbe zu werden. In manchen Konstellationen kann der länger Lebende jedoch die Erbfolge ändern. Gerade hier muss sorgfältig durchdacht werden, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden sollte.
Einerseits kann dies auf Unverständnis des länger Lebenden stoßen und zu einer Testamentsänderung führen. Anderseits kann der Berechtigte für den Fall, dass der länger Lebende nicht mit dem Berechtigten verwandt ist (z.B. bei einer Patchworkfamilie) der Pflichtteilsberechtigte bei Testamentsänderung nach Fristablauf leer ausgehen. Gleiches gilt, wenn das geerbte Vermögen vom länger Lebenden verprasst wird. Hier kann es strategisch sinnvoll sein, nach dem Erbfall zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.
In anderen Konstellationen versterben beide Ehegatten binnen drei Jahren und eine andere Person wird Schlusserbe. Hier kann der Pflichtteilsberechtigte sogar zwei unterschiedliche Pflichtteile geltend machen, wenn beide Erblasser seine Eltern waren. Zu beachten ist die unterschiedliche Pflichtteilsquote und die unterschiedlichen Verjährungsfristen nach beiden Erbfällen.

Was tun wenn die Verjährung droht?

Es gibt Möglichkeiten, bei drohender Verjährung zu handeln. Der Anspruchsgegner kann aufgefordert werden, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. Als letzte Möglichkeit kann Klage erhoben werden, welche die Verjährung hemmt.

Fazit:

Auch beim Berliner Testament verjähren Pflichtteilsansprüche drei Jahre nach dem Jahr, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt.
Die Entscheidung, ob der Pflichtteil geltend gemacht wird, sollte sorgfältig durchdacht und auch im Hinblick auf strategische Optionen geprüft werden.
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