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31.07.2022

Unternehmen trifft Abmahnwelle


Zahlreiche Unternehmen erhalten derzeit Abmahnschreiben wegen einer angeblich datenschutzwidrigen Einbindung des Google-Schriftart-Verzeichnisses Google Fonts in ihre Webseite. Gestützt wird der angebliche Datenschutzverstoß auf eine Übermittlung der IP-Adresse in die USA ohne entsprechende Einwilligung und Unterrichtung der Webseiten-Besucher. Eine Datenübermittlung in die USA findet bei einer Nutzung von Google Fonts tatsächlich statt, es sei denn, dass die Fonts ausnahmsweise lokal gespeichert werden.
Das hat das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 (3 O 17493/20) als datenschutzrechtlichen Verstoß gewertet und dem Kläger einen Schadenersatz i.H.v. 100 € zugesprochen. Auf dieses Urteil stützen sich die Abmahnkanzleien und verlangen zur kurzfristigen Erledigung der Angelegenheit einen ähnlichen Schadensersatzbetrag und zusätzlich noch die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Auskunft hinsichtlich der gespeicherten, personenbezogenen Daten.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte zunächst keine Zahlung leisten, sondern klären, ob Google Fonts überhaupt verwendet wird. Ein Anspruch auf Auskunft kann unter Umständen bestehen. Vor Abgabe entsprechender Erklärungen sollten Sie sich in jedem Fall von unseren Datenschutzexperten Dr. Andreas Mayer und Dr. Carina Streipert anwaltlich beraten lassen. Wir unterstützen und schützen Sie vor zukünftigen Abmahnungen!

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