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29.04.2021

Steuernachzahlung wegen Kurzarbeit


Die Corona-Pandemie hat in vielen Betrieben für kürzere Arbeitszeiten oder sogar zu einem totalen Arbeitsausfall geführt. Die Arbeitnehmer mussten weniger Stunden arbeiten oder ganz zu Hause bleiben. Für diese Zeit erhalten die Beschäftigten eine Lohnersatzleistung vom Arbeitsamt. Die Leistung stellt eine Einnahme dar, die der Begünstigte versteuern muss. Um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln, berechnet das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen. Dazu werden diese Einkünfte zusammengerechnet:
  • Arbeitslohn
  • Mieteinnahmen
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Gewerbeeinkünfte
  • Erträge aus Kapitalvermögen
Staatliche Leistungen erhöhen die Einnahmen der Steuerpflichtigen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Leistung steuerfrei ausgezahlt wird. Darum müssen sich zahlreiche Arbeitnehmer auf eine geringere Steuererstattung oder sogar auf eine Nachzahlung einstellen.
 
Kurzarbeitergeld (KUG) wird steuerfrei ausgezahlt
Die Beschäftigten erhalten die staatliche Lohnersatzleistung bei einer Verkürzung der Arbeitszeit nicht vom Arbeitsamt, sondern von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält das Geld vom Arbeitsamt zurück. Bezahlt wird KUG durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitgeber überweist den Betrag steuerfrei. Das bedeutet, dass die üblichen Steuerabzüge für die Lohnsteuer wegfallen. Damit soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass das KUG während der Coronakrise nur 60 %–80 % des normalen Gehalts für kinderlose Arbeitnehmer beziehungsweise 67 %–87 % für Eltern beträgt. Allerdings erhöht die Lohnersatzleistung durch den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen.
 
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt ist eine Steigerung des persönlichen Steuersatzes der Arbeitnehmer. Je höher das Einkommen ausfällt, umso mehr Steuern muss ein Steuerpflichtiger zahlen. Dadurch sollen Gutverdienende mit höheren Steuern belastet werden als Geringverdiener. Auch während Corona gilt der Progressionsvorbehalt weiterhin, sodass die KUG-Zahlungen das Gesamteinkommen der Beschäftigten erhöhen. Wie hoch die Einkommenssteuer ausfällt, erfahren die Arbeitnehmer, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben.
 
Pflicht zur Einkommensteuererklärung für Kurzarbeiter?
Wer mehr als 410,00 Euro KUG im Jahr erhalten hat, muss eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bisher keine Erklärung abgegeben haben. Die Lohnersatzleistung kann in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 an zwei Stellen eingetragen werden:
  1. Anlage N, Seite 1, Zeile 28
  2. Hauptvordruck ESt 1 A (Mantelbogen), Seite 2, Zeile 43
Wer seine Einkommenssteuererklärung selbst erstellt, muss sie bis zum 2. August 2021 beim Finanzamt einreichen. Steuerpflichtige, die die Erklärung von einem Steuerberater anfertigen lassen, haben bis zum 28.02.2022 Zeit für die Abgabe.
 
Muss ich Steuern nachzahlen?
Die meisten Berufstätigen erhalten Steuern zurück, weil sie Werbungskosten absetzen können. Durch die Lohnersatzleistung wegen der verkürzten Arbeitszeit in der Pandemie kann der persönliche Steuersatz um bis zu 10 % steigen. Das ist aber eine Ausnahme und die meisten Arbeitnehmer müssen nicht mit einer Nachzahlung von Steuern rechnen. Dafür werden aber zahlreiche Steuerpflichtige nicht die gewohnte Steuererstattung erhalten. Hier müssen die Beschäftigten damit rechnen, dass die Erstattung geringer ausfällt als in den vergangenen Jahren.
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