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Steuertipps bei Vermögensnachfolge

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28.10.2026

10 Praxistipps - Steuern sparen bei der Vermögensnachfolge

Wer Vermögen an die nächste Generation weitergibt, kann mit vorausschauender Planung erhebliche Steuern sparen – oder durch Untätigkeit viel Geld an den Fiskus verlieren. Die Vermögensnachfolge ist dabei kein einzelner Akt, sondern ein über Jahre angelegter Prozess, in dem Schenkung- und Erbschaftsteuer, Freibeträge und Gestaltungsmittel zusammenspielen. Die folgenden zehn Praxistipps zeigen die wichtigsten Stellschrauben.


1. Beginnen Sie früh und übertragen Sie in Etappen

Der wirksamste Hebel ist Zeit. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer bereits zu Lebzeiten und in mehreren Schritten überträgt, kann sie mehrfach ausschöpfen – im Erbfall dagegen greifen sie nur ein einziges Mal. Je früher die Planung beginnt, desto mehr Übertragungsintervalle lassen sich nutzen.

2. Schöpfen Sie die Freibeträge beider Elternteile aus

Jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Wird das Vermögen von beiden Eltern übertragen, verdoppelt sich das steuerfreie Volumen auf 800.000 Euro je Kind – und das alle zehn Jahre. Voraussetzung ist, dass das Vermögen den Eltern auch tatsächlich zuzuordnen ist. Eine bewusste Verteilung im Vorfeld kann hier viel bewegen.

3. Beziehen Sie die Enkelgeneration ein

Auch Enkel haben eigene Freibeträge (in der Regel 200.000 Euro je Großelternteil). Wer eine Generation „überspringt" oder die Enkel mit einbezieht, vervielfacht das steuerfreie Volumen. Bei der Übertragung „über Bande" (Kettenschenkung) ist allerdings entscheidend, dass die Zwischenperson frei über das Zugewendete entscheiden kann und keine Weitergabeverpflichtung besteht – sonst rechnet das Finanzamt den Vorgang dem ursprünglichen Schenker zu.

4. Nutzen Sie den Zugewinnausgleich als steuerfreies Gestaltungsmittel

Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist die Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei (§ 5 ErbStG). Über die sogenannte „Güterstandsschaukel" – den bewussten Wechsel des Güterstands – lässt sich Vermögen unter Ehegatten steuerfrei verschieben und so eine bessere Ausgangsbasis für die weitere Nachfolge schaffen. Ein anspruchsvolles, aber wirkungsvolles Instrument.

5. Setzen Sie den Nießbrauchsvorbehalt ein

Wer Vermögen überträgt, muss die Erträge nicht aus der Hand geben. Der vorbehaltene Nießbrauch sichert dem Übergeber weiterhin Mieten, Zinsen oder sonstige Erträge – und mindert zugleich als Kapitalwert den steuerlichen Wert der Zuwendung. So sinkt die Schenkungsteuer, während der Übergeber wirtschaftlich abgesichert bleibt. Eines der wichtigsten Gestaltungsmittel überhaupt.

6. Bündeln Sie Vermögen in einer Familiengesellschaft

Für größere Vermögen bietet sich eine Familiengesellschaft (etwa eine Familien-KG oder vermögensverwaltende GmbH) an. Anteile lassen sich flexibel und in kleinen Schritten übertragen – ideal zur Ausnutzung der Zehnjahresfreibeträge –, während der Übergeber über die Gesellschaftsstruktur die Kontrolle behält. Zugleich lässt sich das Vermögen so über Generationen gebündelt und geordnet halten.

7. Nutzen Sie die Verschonung für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen kann bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend verschont bleiben – 85 % bei der Regel-, bis zu 100 % bei der Optionsverschonung (§§ 13a, 13b ErbStG). Voraussetzung sind die Einhaltung der Behaltensfrist (fünf bzw. sieben Jahre) und der Mindestlohnsumme. Wo unternehmerisches Vermögen vorhanden ist, ist dies der mit Abstand größte Steuerhebel – aber auch der mit den strengsten Bedingungen.

8. Prüfen Sie die Befreiungen und Abschläge für Immobilien

Immobilien bieten eigene Vergünstigungen: einen Bewertungsabschlag von 10 % für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) und die weitgehende Steuerfreiheit des selbstgenutzten Familienheims (§ 13 ErbStG) unter bestimmten Bedingungen. Da die steuerlichen Grundbesitzwerte seit der Bewertungsreform 2023 vielfach deutlich höher liegen, sind diese Entlastungen wichtiger denn je und sollten gezielt eingeplant werden.

9. Vermeiden Sie die Steuerfalle des klassischen Berliner Testaments

Das beliebte Berliner Testament – Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein – ist steuerlich oft nachteilig: Beim ersten Erbfall verfallen die Freibeträge der Kinder, das Vermögen ballt sich beim überlebenden Ehegatten und wird beim zweiten Erbfall höher besteuert. Mit gezielten Vermächtnissen zugunsten der Kinder oder angepassten Erbeinsetzungen lässt sich dieser Effekt entschärfen.

10. Planen Sie ganzheitlich – und dokumentieren Sie sauber

Die größte Ersparnis entsteht selten aus einem einzelnen Kniff, sondern aus dem klugen Zusammenspiel aller Instrumente über die Zeit. Schenkung- und Erbschaftsteuer, Ertragsteuer, Gesellschafts- und Erbrecht greifen ineinander; Fehler auf einer Ebene kosten auf einer anderen. Eine frühzeitige, interdisziplinäre Beratung und die saubere Dokumentation aller Übertragungen sind deshalb der wichtigste Praxistipp – auch, um bei späteren Nachfragen des Finanzamts gerüstet zu sein.

Fazit

Steuern sparen bei der Vermögensnachfolge heißt vor allem: früh beginnen, die Freibeträge aller Beteiligten über den Zehnjahresrhythmus ausschöpfen und die passenden Gestaltungsmittel – Nießbrauch, Familiengesellschaft, Verschonungen und Befreiungen – gezielt kombinieren. Wer die Übertragung vorausschauend und ganzheitlich plant, kann die Steuerlast erheblich senken und zugleich die Kontrolle über sein Vermögen behalten.

Sie möchten Ihr Vermögen steueroptimiert an die nächste Generation weitergeben? Als Rechtsanwalt und Steuerberater entwickle ich mit Ihnen eine passende Strategie – mit dem Blick für die steuerlichen wie zivilrechtlichen Zusammenhänge, vorausschauend und individuell. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt auf.

Häufige Fragen

  • Wie oft kann ich Freibeträge nutzen? Alle zehn Jahre erneut – und je Schenker und Beschenktem gesondert. Durch die Einbeziehung beider Elternteile und der Enkel lässt sich das steuerfreie Volumen vervielfachen.
  • Was ist der größte Steuerhebel bei Betriebsvermögen? Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG (85 % bzw. bis zu 100 %) – vorausgesetzt, Behaltensfrist und Mindestlohnsumme werden eingehalten.
  • Ist das Berliner Testament steuerlich sinnvoll? Nicht immer – es kann dazu führen, dass Kinderfreibeträge verfallen und das Vermögen beim zweiten Erbfall höher besteuert wird. Eine individuelle Prüfung lohnt sich.

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Mayer, Fachanwalt für Steuerrecht, von Menz & Partner Rechtsanwälte Steuerberater in Memmingen, Illertissen und Kempten. Die Kanzlei berät Unternehmer und Familienunternehmen in Memmingen, im gesamten Allgäu und in Süddeutschland bei der Unternehmens- und Vermögensnachfolge – von der steueroptimierten Gestaltung bis zur rechtssicheren Übergabe an die nächste Generation.

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