Lebzeitige Schenkungen werden grundsätzlich nicht auf ein Erbe angerechnet
21.10.2023
Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten ist eine häufige Praxis, um das eigene Vermögen zu regeln und zukünftige finanzielle Angelegenheiten zu planen. Doch wie wirken sich Schenkungen auf das Erbe aus? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Anrechnung von Schenkungen auf das Erbe.
Was ist eine Schenkung und wie funktioniert sie?
Eine Schenkung ist die Übertragung von Vermögenswerten von einer Person auf eine andere, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Schenkungen können Bargeld, Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte umfassen. Der Schenker überträgt den Vermögenswert freiwillig an den Begünstigten. Dieser Akt kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie der Unterstützung von Familienmitgliedern, der Steuerplanung oder der Nachlassregelung. Nicht mit der Schenkung zu verwechseln ist die sogenannte "Ausstattung". Hier erhält ein Kind einen Vermögenswert zu einem bestimmten Anlass oder Zweck. Die Ausstattung wird erbrechtlich anders als eine Schenkung behandelt.
Anrechnung von Schenkungen auf das Erbe
Im deutschen Erbrecht wirken sich Schenkungen auf das Erbe meist nur dann aus, wenn vom Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung die Ausgleichung für Abkömmlinge oder eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde. Für Pflichtteilsansprüche folgt dies aus §§2315, 2316 BGB und für Erbteile aus §§ 2050, 2052 BGB.
Beim Erbe gibt es nur eine "Ausgleichung". Diese kommt originär nur bei Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Schenkungen an Eltern, Ehegatten oder Dritte sind nicht umfasst. Eine Formulierung des Erblassern im Testament mit einer "Anrechnung einer Schenkung auf das Erbe", die das Gesetz eigentlich nicht vorsieht, muss aber ggf. so ausgelegt werden, dass der beschenkte Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten eines anderen beschwert ist und letztlich weniger erhält.
Der Pflichtteilsanspruch hingegen ist gerade kein "Erbteil", da dieser nur besteht, wenn der Berechtigte gerade nicht Erbe wird. Im Pflichtteilsrecht gibt es die "Anrechnung einer Schenkung" und auch eine Ausgleichung.
Hinweis:
Häufig übersehen wird, dass sich nach § 2327 BGB Schenkungen auch ohne Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirken. Einen Überblich zum Pflichtteilsergänzungsanspruch erhalten Sie hier.
Festzuhalten bleibt: Schenkungen wirken sich nur in Ausnahmefällen auf erbrechtliche Ansprüche aus.
Freibeträge und Steuern
Der Freibetrag für Schenkungen oder Vermögenserwerbe von Todes wegen entstehen alle 10 Jahre neu. Schenkungen werden daher oft lebzeitig vorgenommen, um den Freibetrag mehrfach ausnutzen zu können. Der Freibetrag gegenüber den eigenen Kindern beträgt z.B. 400.000 €. Häufig wird in diesem Zuge vergessen, die Ausgleichung oder Anrechnung zum Zeitpunkt der Zuwendung anzuordnen. Dies kann nicht ohne weiteres nachgeholt werden.
Die Bedeutung der Dokumentation
Für die Anrechnung oder Ausgleichung von Schenkungen auf das Erbe ist eine ordnungsgemäße Dokumentation von entscheidender Bedeutung. Sowohl Schenker als auch Beschenkte sollten alle Schenkungen in einem klaren und nachvollziehbaren Dokument festhalten, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Ein einfaches Dokument des Schenkers mit einer Auflistung der Schenkungen hilft wenig, denn vor Gericht beweist dies lediglich, dass der Schenker etwas mit einem Stift aufgeschrieben hat. Es ist vorteilhaft, auch den Beschenkten unterschreiben zu lassen und ggf. Auszahlungs- oder Überweisungsbestätigungen zu Beweiszwecken aufzuheben.
Fazit
Schenkungen sind eine wichtige finanzielle Strategie, um Vermögen zu verwalten und das Erbe zu planen.
Eine "Anrechnung einer Schenkung auf ein Erbe" ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die gesetzlich geregelte Ausgleichung einer Schenkung unter Abkömmlingen im Erbfall oder die Ausgleichung und Anrechnung auf den Pflichtteil sind selten, aber dafür sehr kompliziert. Hier sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht konsultieren, um teure Fehler zu vermeiden.
Anordnungen einer "Anrechnung einer Schenkung auf das Erbe" im Testament könnten als Vermächtnis auszulegen sein. Hier gibt es keine gesetzlich vorgesehene Berechnungsart, sodass der Erblasserwille sorgfältig zu prüfen ist.
Insgesamt ist die Schenkung ein nützliches Instrument, um Vermögen innerhalb der Familie zu verteilen und Erbschaftssteuern zu minimieren. Wenn Sie planen, Vermögenswerte zu verschenken oder Fragen zur Anrechnung von Schenkungen auf das Erbe haben, können Sie sich gerne an unsere spezialisierten Anwälte für Erbrecht wenden.
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