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29.06.2021

Abmahnung erhalten - was nun?

Neben den klassischen Kündigungsschutzverfahren stellen Streitigkeiten rund um Abmahnungen einen weiteren großen Bereich unserer anwaltlichen Beratungspraxis dar. Teilweise gehen diese beiden Bereiche auch ineinander über, da mit Abmahnungen häufig ...


Neben den klassischen Kündigungsschutzverfahren stellen Streitigkeiten rund um Abmahnungen einen weiteren großen Bereich unserer anwaltlichen Beratungspraxis dar. Teilweise gehen diese beiden Bereiche auch ineinander über, da mit Abmahnungen häufig potenzielle Kündigungen vorbereitet werden und häufig bereits erstes Indiz für eine Störung des Arbeitsverhältnisses sind.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor. Besonderes Gewicht muss der vorgeworfene Verstoß nicht haben, grundsätzlich genügt jeder Pflichtverstoß seitens des Arbeitnehmers, beispielsweise auch das einmalige Zuspätkommen zur Arbeit.

Eine formale Abmahnung liegt jedoch erst vor, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung mit Datums-, Zeit- und Ortsangabe konkret beschreibt, die Pflichtverletzung als solche bezeichnen und zur Unterlassung in der Zukunft auffordern  und dem Arbeitnehmer bei Wiederholung dieser Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen androht. Sofern der Arbeitgeber lediglich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer rügt, ohne weitere Konsequenzen anzudrohen, liegt lediglich eine sogenannte Ermahnung vor.

Obwohl in der Praxis Abmahnungen meist schriftlich ausgefertigt werden, existiert hierzu keine gesetzliche Vorschrift, so dass Abmahnungen grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden können. Die Schriftform ist Arbeitgebern jedoch zur Vermeidung von Nachweisproblemen dringend anzuraten.

Mit einer Abmahnung wird arbeitgeberseitig häufig eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet. Sofern auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung die entsprechende Pflichtverletzung bereits abgemahnt haben. Nicht erforderlich ist ein mehrmaliges Abmahnen, grundsätzlich ist eine wirksame, einschlägige Abmahnung ausreichend. Ausnahmsweise ist keine vorangegangene Abmahnung notwendig, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt, wie beispielsweise eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen.

Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Abmahnung?

Ein Arbeitnehmer hat - unabhängig von der Wirksamkeit der Abmahnung – in jedem Fall das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen und die Aufnahme der Gegendarstellung in seine Personalakte zu verlangen.

Der Arbeitnehmer hat einen gebundenen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, wenn die Abmahnung formell unwirksam ist oder schlichtweg keine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Eine Abmahnung ist beispielsweise formell unwirksam, wenn der Sachverhalt im Abmahnschreiben unrichtig wiedergegeben ist.

Sofern aus Sicht des Arbeitnehmers der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist, sollte der Arbeitnehmer Beweismittel zu seinen Gunsten suchen und sichern, wie beispielsweise Zeugen, Unterlagen etc..

Fazit:

Da Abmahnungen häufig der Vorbereitung einer Kündigung dienen, ist es von großer Bedeutung gegen zu Unrecht ausgesprochene oder formell unwirksame Abmahnungen vorzugehen. Hierbei ist auch der Zeitfaktor nicht zu unterschätzen, da sich in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Ausschlussfristen befinden, die sich auch auf die Ansprüche des Arbeitnehmers hinsichtlich unrechtmäßiger Abmahnungen beziehen. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Arbeitnehmer nicht mehr erfolgreich gegen eine Abmahnung vorgehen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Unterstützung? Die qualifizierten Fachanwälte von Menz & Partner stehen Ihnen gerne zur Seite.

 

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