Corona- Überbrückungs-hilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Der Umgang mit Bescheiden zu den Corona-Überbrückungshilfen (Phasen I bis IV) sowie zur Corona-Soforthilfe stellt viele Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler aktuell vor erhebliche Herausforderungen. Zahlreiche Verwaltungsverfahren sind inzwischen so weit fortgeschritten, dass erste Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheide ergehen. Gleichzeitig ändern die Behörden – insbesondere die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) – ihre Verwaltungspraxis fortlaufend.
Für viele Betroffene entsteht dadurch eine unübersichtliche Situation, da verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung weitgehend fehlt und verwaltungsgerichtliche Verfahren häufig noch laufen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation rechtlich und strategisch optimal zu bewerten.
Corona-Überbrückungshilfe und Soforthilfen – Was Sie wissen müssen
Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung betrieblicher Fixkosten, wenn Unternehmen pandemiebedingte Umsatzausfälle erlitten haben. Sie richtet sich an Unternehmen sämtlicher Branchen, gemeinnützige Organisationen sowie im Haupterwerb tätige Solo-Selbstständige und Freiberufler. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung des Bundes ohne Rechtsanspruch, die im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird.
Die Überbrückungshilfe knüpft an die Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern an. Eine bereits erhaltene Soforthilfe schließt eine spätere Überbrückungshilfe nicht aus; sie wird bei überschneidenden Förderzeiträumen jedoch anteilig angerechnet.
Zeitliche Einordnung der Förderprogramme
- Überbrückungshilfe I: Juni–August 2020 (Antragsfrist 9.10.2020)
- Überbrückungshilfe II: September–Dezember 2020 (Antragsfrist 31.03.2021)
- Überbrückungshilfe III: November 2020–Juni 2021 (Antragsfrist 31.10.2021)
- Überbrückungshilfe III Plus: Juli–Dezember 2021 (Antragsfrist 31.03.2022)
Aktuelle Entwicklungen – Ihre Chancen im Schluss-abrechnungsverfahren
Die IHK München und Oberbayern hat ihre Verwaltungspraxis zuletzt deutlich angepasst. Besonders relevant für Betroffene ist die klare Unterscheidung zwischen Erstantragsverfahren und Schlussabrechnung. Beide Verfahren sind eigenständig.
Was bedeutet das für Sie?
Auch wenn im Erstantragsverfahren bereits ein (teil-)ablehnender oder bestandskräftiger Bescheid ergangen ist, besteht nun die Möglichkeit, im Rahmen der Schlussabrechnung eine Neubegründung oder Ergänzung vorzunehmen. Damit können weitere Unterlagen, Berechnungen oder Argumente nachgereicht werden – mitunter mit dem Ergebnis, dass eine zuvor versagte Förderung nun doch bewilligt wird.
Der Schlussbescheid ist wiederum eigenständig anfechtbar und kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden.
Wie wir Sie konkret unterstützen
Um Ihr Verfahren rechtssicher und aussichtsreich zu gestalten, prüfen wir zunächst umfassend die vollständige Verwaltungsakte. Diese kann
- direkt bei der Behörde oder
- über das Verwaltungsgericht (bei laufenden Verfahren)
angefordert werden.
Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, die Ihre Chancen maximiert – sei es durch
- eine Ergänzung oder Neubegründung im Schlussabrechnungsverfahren oder
- die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Verwaltungsgericht oder Zivilgericht? – Ein strategisch wichtiger Unterschied
Viele Betroffene stellen sich die Frage, ob sie gegen einen falsch beratenden prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) vorgehen sollen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Verwaltungsgericht (empfohlen)
- Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (= eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz): Das Gericht ermittelt Sachverhalte teilweise selbst.
- Es ist sachnäher, weil es sich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen handelt.
- Die Erfolgschancen sind regelmäßig höher als in einem zivilrechtlichen Haftungsprozess.
- Zivilgericht
- Es gilt der Beibringungsgrundsatz: Sie tragen die volle Darlegungs- und Beweislast.
Wir beraten Sie gerne
Ob Neubegründung, Ergänzung, Akteneinsicht oder gerichtliches Vorgehen – wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Verwaltungsrecht und den Corona-Förderprogrammen zur Seite.
Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, damit wir Ihre Situation gemeinsam einschätzen können.
FAQ – Häufige Fragen auf einen Blick