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"Bauturbo"

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Bauturbo & BauGB-Novelle 2025:


Experimentierklausel (§ 246e BauGB), Abweichungen (§ 31 Abs. 3), Innenbereich (§ 34 Abs. 3b) und Genehmigungsfiktion (§ 36a) – anwaltlich eingeordnet


Überblick: Beschleunigung des Bauens als gesetzgeberisches Leitmotiv


Mit dem sogenannten „Bauturbo“ und der fortlaufenden Novellierung des Baugesetzbuch verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, ohne die rechtlichen Schutzmechanismen vollständig aufzugeben.

Im Zentrum stehen neue und erweiterte Instrumente, die insbesondere für den Wohnungsbau erhebliche praktische Relevanz entfalten:

  • § 246e BauGB (Experimentierklausel)
  • § 31 Abs. 3 BauGB (erweiterte Befreiungsmöglichkeiten)
  • § 34 Abs. 3b BauGB (Innenbereich – erweiterte Zulässigkeit)
  • § 36a BauGB (Genehmigungsfiktion / Beschleunigung gemeindlicher Beteiligung)

Diese Normen greifen ineinander und eröffnen neue Spielräume – bergen aber zugleich erhebliche rechtliche Risiken.


gesamtes team

§ 246e BauGB – Die Experimentierklausel als „Gamechanger“


Regelungsinhalt und Zielsetzung

Die neu eingeführte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) erlaubt es Gemeinden, zeitlich befristet von planungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen, um schneller Wohnraum zu schaffen.

Kernpunkte:

  • Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen möglich
  • Anwendung insbesondere bei angespannten Wohnungsmärkten
  • Befristete und projektbezogene Anwendung
  • Fokus auf Wohnnutzung (teilweise auch gemischt genutzte Projekte)

Anwaltliche Bewertung

Aus anwaltlicher Sicht ist § 246e BauGB eines der schärfsten Beschleunigungsinstrumente der Reform – mit erheblichen Chancen, aber auch Konfliktpotenzial:

Chancen:

  • Realisierung bislang blockierter Projekte
  • Deutliche Verkürzung von Planverfahren
  • Flexibilisierung starrer Bauleitplanung

Risiken:

  • Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) bleiben voll angreifbar
  • Konflikte mit Nachbarrechten und Gebietscharakter
  • Europarechtliche Grenzen (UVP, FFH) bleiben bestehen

👉 Praxisempfehlung:

Die Anwendung von § 246e BauGB erfordert eine besonders saubere dokumentierte Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Für Investoren ist eine frühe Abstimmung mit der Kommune zwingend.


Anwalt zeigt mit Finger auf Waage

§ 31 Abs. 3 BauGB – Erweiterte Befreiungen vom Bebauungsplan


Inhalt der Neuregelung

§ 31 Abs. 3 BauGB erweitert die Möglichkeiten, von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, insbesondere zugunsten des Wohnungsbaus.

Wesentliche Aspekte:

  • Öffentliches Interesse am Wohnungsbau wird stärker gewichtet
  • Abweichungen auch bei grundlegenderen Festsetzungen möglich
  • Voraussetzung: Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (teilweise aufgeweicht)


Juristische Einordnung

Die Vorschrift verschiebt das Gleichgewicht deutlich:

  • Früher: strenge Bindung an Bebauungsplan
  • Heute: stärkerer Fokus auf praktische Umsetzbarkeit


Problematisch bleibt:

  • Unklarheit, wann „Grundzüge der Planung“ noch gewahrt sind
  • Erhöhte Angreifbarkeit durch Nachbarn


👉 Typischer Streitpunkt:

Maß der baulichen Nutzung (GFZ, GRZ, Gebäudehöhe)

👉 Empfehlung:

Befreiungen sollten immer mit einer belastbaren städtebaulichen Begründung flankiert werden.


Anwalt  schreibt etwas in ein Buch

§ 34 Abs. 3b BauGB – Neue Spielräume im unbeplanten Innenbereich


Inhalt und Bedeutung

Die Ergänzung des § 34 BauGB durch Absatz 3b zielt auf eine erleichterte Nachverdichtung im Innenbereich.


Wesentliche Neuerungen:

  • Lockerung des Einfügungsgebots
  • Erleichterung von Aufstockungen und Erweiterungen
  • Teilweise Abkehr von strenger Umgebungsbetrachtung


Praktische Auswirkungen

Für Projektentwickler besonders relevant:

  • Baulücken werden leichter nutzbar
  • Nachverdichtung wird wirtschaftlich attraktiver
  • Aufstockungen auch bei heterogener Umgebung möglich


Anwaltliche Risiken

  • Nachbarschutz bleibt zentraler Angriffspunkt
  • Streit über „Einfügen“ wird verlagert, aber nicht beseitigt
  • Gefahr uneinheitlicher Behördenpraxis


👉 Empfehlung:

Eine qualifizierte Umgebungsanalyse bleibt unverzichtbar – auch unter gelockerten Maßstäben.


Das Bild zeigt einen Kran auf einer Baustelle

§ 36a BauGB – Genehmigungsfiktion und Beschleunigung


Regelungsgehalt

§ 36a BauGB führt eine Art Genehmigungsfiktion bzw. Beschleunigungsmechanismus im Verhältnis zur gemeindlichen Beteiligung ein.

Kernpunkte:

  • Fristgebundene Stellungnahme der Gemeinde
  • Fristversäumnis kann Zustimmung ersetzen
  • Ziel: Verhinderung kommunaler Verzögerungen


Rechtliche Tragweite

Diese Norm greift tief in das Zusammenspiel zwischen:

  • Baugenehmigungsbehörde
  • Gemeinde (Einvernehmen nach § 36 BauGB)

ein.


Konsequenz:

  • Zeit wird zum entscheidenden Faktor im Verfahren


Risiken und Streitpotenzial

  • Unklare Fristläufe in der Praxis
  • Streit über ordnungsgemäße Beteiligung
  • Möglichkeit fehlerhafter „fiktiver“ Zustimmungen


👉 Empfehlung:

Für Antragsteller entscheidend:

  • Fristen aktiv überwachen
  • Verfahrensstand dokumentieren
  • frühzeitig rechtlich begleiten lassen

Zusammenspiel der Normen: Systematische Einordnung

Die vier Vorschriften wirken nicht isoliert, sondern bilden ein Beschleunigungsregime:


  • § 246e BauGB ermöglicht als Systemdurchbrechung eine weitgehende Flexibilisierung planungsrechtlicher Vorgaben und schafft damit maximale Handlungsspielräume für die Realisierung von Wohnbauprojekten.
  • § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet erweiterte Planabweichungen im Einzelfall und erleichtert so projektbezogene Lösungen innerhalb bestehender Bebauungspläne.
  • § 34 Abs. 3b BauGB stärkt die Innenentwicklung, indem Nachverdichtungen und Erweiterungen im unbeplanten Innenbereich erleichtert werden.
  • § 36a BauGB dient der Verfahrensbeschleunigung und verschafft durch Fristenmechanismen einen entscheidenden Zeitgewinn im Genehmigungsprozess.


👉 Gesamtwirkung:

Ein deutlicher Shift von Planbindung → Umsetzungsorientierung


Das Bild zeigt einen Bagger auf einer Baustelle

Besondere Bedeutung für Gemeinden


Für Kommunen entsteht ein erheblicher Prüfungs- und Steuerungsdruck:

  • Aktivierung der Experimentierklausel
  • Steuerung von Befreiungspraxis
  • Sicherstellung rechtssicherer Abwägungen
  • Vermeidung von Haftungsrisiken

👉 Gemeinden müssen ihre Verwaltungsprozesse professionalisieren und beschleunigen.


Fazit: Mehr Möglichkeiten – aber kein „rechtsfreier Raum“


Die Reformen schaffen erhebliche Chancen:

  • Schnellere Projektumsetzung
  • Mehr Flexibilität im Bestand
  • Verbesserte Wirtschaftlichkeit

Aber:

  • Rechtliche Komplexität steigt
  • Fehler wirken schneller und gravierender
  • Streitpotenzial bleibt hoch

👉 Kernaussage aus anwaltlicher Sicht:

Der Bauturbo beschleunigt Verfahren – nicht die rechtlichen Anforderungen.



Wir beraten Sie gerne


Ob Neubegründung, Ergänzung, Akteneinsicht oder gerichtliches Vorgehen – wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Verwaltungsrecht und den Corona-Förderprogrammen zur Seite.

Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, damit wir Ihre Situation gemeinsam einschätzen können.



Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Thielemann und Rechtsanwältin Dorothea Baiker in der Kanzlei Menz und Partner
Bild zeigt die Planung einer Baustelle

Handlungs-empfehlungen für Investoren und Projektentwickler

  • Die aktuellen Änderungen im Baugesetzbuch eröffnen erhebliche neue Spielräume – setzen aber eine aktive, strategische Steuerung des Genehmigungsprozesses voraus.

  • 1. § 246e BauGB gezielt als Einstieg nutzen


    • Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Projekt unter die Experimentierklausel (§ 246e BauGB) fallen kann
    • Besonders geeignet:
      • Nachverdichtungsprojekte
      • Aufstockungen
      • Umnutzungen im urbanen Kontext
    • Erfolgsfaktor: politische und verwaltungsinterne Unterstützung der Gemeinde

    👉 Ohne kommunale Mitwirkung ist § 246e faktisch nicht nutzbar.

  • 2. Befreiungslagen nach § 31 Abs. 3 BauGB strategisch vorbereiten


    • Identifizieren Sie gezielt Abweichungspotenziale vom Bebauungsplan
    • Entwickeln Sie eine städtebaulich belastbare Argumentation (Wohnraumbedarf, Flächeneffizienz, Klimaanpassung)
    • Antizipieren Sie Nachbareinwendungen frühzeitig

    👉 Eine gut begründete Befreiung ist oft schneller als ein Planänderungsverfahren.


  • 3. Innenbereichspotenziale nach § 34 Abs. 3b BauGB ausschöpfen


    • Prüfen Sie systematisch:
      • Baulücken
      • Hinterlandbebauung
      • Aufstockungspotenziale
    • Nutzen Sie die gelockerten Einfügungsmaßstäbe, aber verlassen Sie sich nicht blind darauf

    👉 Das Einfügungsgebot ist flexibler – aber weiterhin streitanfällig.


  • 4. Verfahrensbeschleunigung über § 36a BauGB aktiv nutzen


    • Überwachen Sie Fristen der Gemeinde konsequent
    • Dokumentieren Sie den Verfahrensablauf vollständig
    • Prüfen Sie, ob eine Zustimmungsfiktion eingetreten ist

    👉 Zeitmanagement wird zum rechtlichen Erfolgsfaktor.


  • 5. Frühzeitige Gesamtstrategie statt Einzelnormen-Denken


    Die größte Wirkung entsteht durch Kombination:

    • § 246e + § 31 Abs. 3 → maximale Flexibilität
    • § 34 Abs. 3b + BayBO → wirtschaftliche Nachverdichtung
    • § 36a → Verfahrenssicherung

    👉 Erfolgreiche Projekte basieren heute auf integrierter Rechts- und Verfahrensstrategie, nicht auf Einzelanträgen.



Das Bild zeigt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Dorothea Baiker und den auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt Tobias Thielemann der Kanzlei Menz und Partner

Handlungs-empfehlungen für Gemeinden

  • Für Kommunen führen die Reformen zu einem Paradigmenwechsel: von reaktiver Planung hin zu aktiver Steuerung und Beschleunigung.

  • 1. Klare Strategie für § 246e BauGB entwickeln


    • Definieren Sie, wann und wo die Experimentierklausel angewendet werden soll
    • Entwickeln Sie interne Leitlinien für:
      • Abweichungsumfang
      • städtebauliche Kriterien
      • Priorisierung von Projekten

    👉 Ohne klare Linie drohen Einzelfallentscheidungen mit hohem Konfliktpotenzial.

  • 2. Abwägungsprozesse rechtssicher strukturieren


    • Dokumentieren Sie jede Entscheidung umfassend
    • Berücksichtigen Sie systematisch:
      • Nachbarbelange
      • Umweltbelange
      • städtebauliche Ziele

    👉 Die Beschleunigung reduziert nicht die gerichtliche Kontrollintensität.



  • 3. Umgang mit § 31 Abs. 3 BauGB vereinheitlichen


    • Entwickeln Sie eine konsistente Befreiungspraxis
    • Vermeiden Sie:
      • uneinheitliche Entscheidungen
      • „Präzedenzfälle ohne Konzept“

    👉 Gleichbehandlung ist zentral zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.



  • 4. Innenentwicklung aktiv steuern (§ 34 Abs. 3b BauGB)


    • Identifizieren Sie gezielt Nachverdichtungsgebiete
    • Definieren Sie städtebauliche Leitplanken (z. B. Höhenentwicklung, Dichte)
    • Nutzen Sie informelle Planungsinstrumente (Leitbilder, Konzepte)

    👉 § 34 wird faktisch zum Steuerungsinstrument, nicht nur zur Prüfungsnorm.

  • 5. Fristenmanagement im Rahmen von § 36a BauGB professionalisieren


    • Implementieren Sie interne Fristenkontrollen
    • Stellen Sie sicher, dass:
      • Beteiligungen rechtzeitig erfolgen
      • Stellungnahmen rechtssicher abgegeben werden

    👉 Fristversäumnisse können zu ungewollten Genehmigungen führen.

  • 6. Verwaltungsorganisation anpassen


    • Digitalisierung vorantreiben
    • Schnittstellen zwischen Bauamt, Planung und Politik optimieren
    • Personal und Fachkompetenz gezielt stärken

    👉 Der Bauturbo ist auch ein Organisations- und Kapazitätsthema.


Zusammengefasst


  • Investoren müssen aktiver, strategischer und verfahrensorientierter agieren
  • Gemeinden müssen klarer steuern, schneller entscheiden und rechtssicher dokumentieren

👉 Die neuen Regelungen im Baugesetzbuch schaffen keinen Automatismus – sondern ein System, das nur bei professioneller Anwendung seine volle Wirkung entfaltet.


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