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Auf Baurecht spezialisierter Anwalt Tobias Thielemann der Kanzlei Menz und Partner
Das Bild zeigt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Dorothea Baiker und den auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt Tobias Thielemann der Kanzlei Menz und Partner

"Bauturbo"

Unterstrich Überschrift

Bauturbo & BauGB-Novelle 2025:

Experimentierklausel (§ 246e BauGB), Abweichungen (§ 31 Abs. 3), Innenbereich (§ 34 Abs. 3b) und Genehmigungsfiktion (§ 36a) – anwaltlich eingeordnet

Überblick: Beschleunigung des Bauens als gesetzgeberisches Leitmotiv
Mit dem sogenannten „Bauturbo“ und der fortlaufenden Novellierung des Baugesetzbuch verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, ohne die rechtlichen Schutzmechanismen vollständig aufzugeben.
Im Zentrum stehen neue und erweiterte Instrumente, die insbesondere für den Wohnungsbau erhebliche praktische Relevanz entfalten:
  • § 246e BauGB (Experimentierklausel)
  • § 31 Abs. 3 BauGB (erweiterte Befreiungsmöglichkeiten)
  • § 34 Abs. 3b BauGB (Innenbereich – erweiterte Zulässigkeit)
  • § 36a BauGB (Genehmigungsfiktion / Beschleunigung gemeindlicher Beteiligung)
Diese Normen greifen ineinander und eröffnen neue Spielräume – bergen aber zugleich erhebliche rechtliche Risiken.
das Bild zeigt alle Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Menz und Partner

§ 246e BauGB – Die Experimentierklausel als „Gamechanger“

Regelungsinhalt und Zielsetzung
Die neu eingeführte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) erlaubt es Gemeinden, zeitlich befristet von planungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen, um schneller Wohnraum zu schaffen.
Kernpunkte:
  • Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen möglich
  • Anwendung insbesondere bei angespannten Wohnungsmärkten
  • Befristete und projektbezogene Anwendung
  • Fokus auf Wohnnutzung (teilweise auch gemischt genutzte Projekte)
Anwaltliche Bewertung
Aus anwaltlicher Sicht ist § 246e BauGB eines der schärfsten Beschleunigungsinstrumente der Reform – mit erheblichen Chancen, aber auch Konfliktpotenzial:
Chancen:
  • Realisierung bislang blockierter Projekte
  • Deutliche Verkürzung von Planverfahren
  • Flexibilisierung starrer Bauleitplanung
Risiken:
  • Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) bleiben voll angreifbar
  • Konflikte mit Nachbarrechten und Gebietscharakter
  • Europarechtliche Grenzen (UVP, FFH) bleiben bestehen
👉 Praxisempfehlung:
Die Anwendung von § 246e BauGB erfordert eine besonders saubere dokumentierte Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Für Investoren ist eine frühe Abstimmung mit der Kommune zwingend.
Anwalt zeigt mit Finger auf Waage

§ 31 Abs. 3 BauGB – Erweiterte Befreiungen vom Bebauungsplan

Inhalt der Neuregelung
§ 31 Abs. 3 BauGB erweitert die Möglichkeiten, von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, insbesondere zugunsten des Wohnungsbaus.
Wesentliche Aspekte:
  • Öffentliches Interesse am Wohnungsbau wird stärker gewichtet
  • Abweichungen auch bei grundlegenderen Festsetzungen möglich
  • Voraussetzung: Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (teilweise aufgeweicht)
Juristische Einordnung
Die Vorschrift verschiebt das Gleichgewicht deutlich:
  • Früher: strenge Bindung an Bebauungsplan
  • Heute: stärkerer Fokus auf praktische Umsetzbarkeit
Problematisch bleibt:
  • Unklarheit, wann „Grundzüge der Planung“ noch gewahrt sind
  • Erhöhte Angreifbarkeit durch Nachbarn
👉 Typischer Streitpunkt:
Maß der baulichen Nutzung (GFZ, GRZ, Gebäudehöhe)
👉 Empfehlung:
Befreiungen sollten immer mit einer belastbaren städtebaulichen Begründung flankiert werden.
Anwalt  schreibt etwas in ein Buch

§ 34 Abs. 3b BauGB – Neue Spielräume im unbeplanten Innenbereich

Inhalt und Bedeutung
Die Ergänzung des § 34 BauGB durch Absatz 3b zielt auf eine erleichterte Nachverdichtung im Innenbereich.
Wesentliche Neuerungen:
  • Lockerung des Einfügungsgebots
  • Erleichterung von Aufstockungen und Erweiterungen
  • Teilweise Abkehr von strenger Umgebungsbetrachtung
Praktische Auswirkungen
Für Projektentwickler besonders relevant:
  • Baulücken werden leichter nutzbar
  • Nachverdichtung wird wirtschaftlich attraktiver
  • Aufstockungen auch bei heterogener Umgebung möglich
Anwaltliche Risiken
  • Nachbarschutz bleibt zentraler Angriffspunkt
  • Streit über „Einfügen“ wird verlagert, aber nicht beseitigt
  • Gefahr uneinheitlicher Behördenpraxis
👉 Empfehlung:
Eine qualifizierte Umgebungsanalyse bleibt unverzichtbar – auch unter gelockerten Maßstäben.
Das Bild zeigt einen Kran auf einer Baustelle

§ 36a BauGB – Genehmigungsfiktion und Beschleunigung

Regelungsgehalt
§ 36a BauGB führt eine Art Genehmigungsfiktion bzw. Beschleunigungsmechanismus im Verhältnis zur gemeindlichen Beteiligung ein.
Kernpunkte:
  • Fristgebundene Stellungnahme der Gemeinde
  • Fristversäumnis kann Zustimmung ersetzen
  • Ziel: Verhinderung kommunaler Verzögerungen
Rechtliche Tragweite
Diese Norm greift tief in das Zusammenspiel zwischen:
  • Baugenehmigungsbehörde
  • Gemeinde (Einvernehmen nach § 36 BauGB)
ein.
Konsequenz:
  • Zeit wird zum entscheidenden Faktor im Verfahren
Risiken und Streitpotenzial
  • Unklare Fristläufe in der Praxis
  • Streit über ordnungsgemäße Beteiligung
  • Möglichkeit fehlerhafter „fiktiver“ Zustimmungen
👉 Empfehlung:
Für Antragsteller entscheidend:
  • Fristen aktiv überwachen
  • Verfahrensstand dokumentieren
  • frühzeitig rechtlich begleiten lassen

Zusammenspiel der Normen: Systematische Einordnung

Die vier Vorschriften wirken nicht isoliert, sondern bilden ein Beschleunigungsregime:
  • § 246e BauGB ermöglicht als Systemdurchbrechung eine weitgehende Flexibilisierung planungsrechtlicher Vorgaben und schafft damit maximale Handlungsspielräume für die Realisierung von Wohnbauprojekten.
  • § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet erweiterte Planabweichungen im Einzelfall und erleichtert so projektbezogene Lösungen innerhalb bestehender Bebauungspläne.
  • § 34 Abs. 3b BauGB stärkt die Innenentwicklung, indem Nachverdichtungen und Erweiterungen im unbeplanten Innenbereich erleichtert werden.
  • § 36a BauGB dient der Verfahrensbeschleunigung und verschafft durch Fristenmechanismen einen entscheidenden Zeitgewinn im Genehmigungsprozess.
👉 Gesamtwirkung:
Ein deutlicher Shift von Planbindung → Umsetzungsorientierung
Das Bild zeigt einen Bagger auf einer Baustelle

Besondere Bedeutung für Gemeinden

Für Kommunen entsteht ein erheblicher Prüfungs- und Steuerungsdruck:
  • Aktivierung der Experimentierklausel
  • Steuerung von Befreiungspraxis
  • Sicherstellung rechtssicherer Abwägungen
  • Vermeidung von Haftungsrisiken
👉 Gemeinden müssen ihre Verwaltungsprozesse professionalisieren und beschleunigen.
Fazit: Mehr Möglichkeiten – aber kein „rechtsfreier Raum“
Die Reformen schaffen erhebliche Chancen:
  • Schnellere Projektumsetzung
  • Mehr Flexibilität im Bestand
  • Verbesserte Wirtschaftlichkeit
Aber:
  • Rechtliche Komplexität steigt
  • Fehler wirken schneller und gravierender
  • Streitpotenzial bleibt hoch
👉 Kernaussage aus anwaltlicher Sicht:
Der Bauturbo beschleunigt Verfahren – nicht die rechtlichen Anforderungen.
Wir beraten Sie gerne
Ob Neubegründung, Ergänzung, Akteneinsicht oder gerichtliches Vorgehen – wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Verwaltungsrecht und den Corona-Förderprogrammen zur Seite.
Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, damit wir Ihre Situation gemeinsam einschätzen können.
📞 Rufen Sie uns an: 08331-95000
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Thielemann und Rechtsanwältin Dorothea Baiker in der Kanzlei Menz und Partner
Bild zeigt die Planung einer Baustelle

Handlungs-empfehlungen für Investoren und Projektentwickler

  • Die aktuellen Änderungen im Baugesetzbuch eröffnen erhebliche neue Spielräume – setzen aber eine aktive, strategische Steuerung des Genehmigungsprozesses voraus.
  • 1. § 246e BauGB gezielt als Einstieg nutzen

    • Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Projekt unter die Experimentierklausel (§ 246e BauGB) fallen kann
    • Besonders geeignet:
      • Nachverdichtungsprojekte
      • Aufstockungen
      • Umnutzungen im urbanen Kontext
    • Erfolgsfaktor: politische und verwaltungsinterne Unterstützung der Gemeinde
    👉 Ohne kommunale Mitwirkung ist § 246e faktisch nicht nutzbar.
  • 2. Befreiungslagen nach § 31 Abs. 3 BauGB strategisch vorbereiten

    • Identifizieren Sie gezielt Abweichungspotenziale vom Bebauungsplan
    • Entwickeln Sie eine städtebaulich belastbare Argumentation (Wohnraumbedarf, Flächeneffizienz, Klimaanpassung)
    • Antizipieren Sie Nachbareinwendungen frühzeitig
    👉 Eine gut begründete Befreiung ist oft schneller als ein Planänderungsverfahren.
  • 3. Innenbereichspotenziale nach § 34 Abs. 3b BauGB ausschöpfen

    • Prüfen Sie systematisch:
      • Baulücken
      • Hinterlandbebauung
      • Aufstockungspotenziale
    • Nutzen Sie die gelockerten Einfügungsmaßstäbe, aber verlassen Sie sich nicht blind darauf
    👉 Das Einfügungsgebot ist flexibler – aber weiterhin streitanfällig.
  • 4. Verfahrensbeschleunigung über § 36a BauGB aktiv nutzen

    • Überwachen Sie Fristen der Gemeinde konsequent
    • Dokumentieren Sie den Verfahrensablauf vollständig
    • Prüfen Sie, ob eine Zustimmungsfiktion eingetreten ist
    👉 Zeitmanagement wird zum rechtlichen Erfolgsfaktor.
  • 5. Frühzeitige Gesamtstrategie statt Einzelnormen-Denken

    Die größte Wirkung entsteht durch Kombination:
    • § 246e + § 31 Abs. 3 → maximale Flexibilität
    • § 34 Abs. 3b + BayBO → wirtschaftliche Nachverdichtung
    • § 36a → Verfahrenssicherung
    👉 Erfolgreiche Projekte basieren heute auf integrierter Rechts- und Verfahrensstrategie, nicht auf Einzelanträgen.
Das Bild zeigt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Dorothea Baiker und den auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt Tobias Thielemann der Kanzlei Menz und Partner

Handlungs-empfehlungen für Gemeinden

  • Für Kommunen führen die Reformen zu einem Paradigmenwechsel: von reaktiver Planung hin zu aktiver Steuerung und Beschleunigung.
  • 1. Klare Strategie für § 246e BauGB entwickeln

    • Definieren Sie, wann und wo die Experimentierklausel angewendet werden soll
    • Entwickeln Sie interne Leitlinien für:
      • Abweichungsumfang
      • städtebauliche Kriterien
      • Priorisierung von Projekten
    👉 Ohne klare Linie drohen Einzelfallentscheidungen mit hohem Konfliktpotenzial.
  • 2. Abwägungsprozesse rechtssicher strukturieren

    • Dokumentieren Sie jede Entscheidung umfassend
    • Berücksichtigen Sie systematisch:
      • Nachbarbelange
      • Umweltbelange
      • städtebauliche Ziele
    👉 Die Beschleunigung reduziert nicht die gerichtliche Kontrollintensität.
  • 3. Umgang mit § 31 Abs. 3 BauGB vereinheitlichen

    • Entwickeln Sie eine konsistente Befreiungspraxis
    • Vermeiden Sie:
      • uneinheitliche Entscheidungen
      • „Präzedenzfälle ohne Konzept“
    👉 Gleichbehandlung ist zentral zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.
  • 4. Innenentwicklung aktiv steuern (§ 34 Abs. 3b BauGB)

    • Identifizieren Sie gezielt Nachverdichtungsgebiete
    • Definieren Sie städtebauliche Leitplanken (z. B. Höhenentwicklung, Dichte)
    • Nutzen Sie informelle Planungsinstrumente (Leitbilder, Konzepte)
    👉 § 34 wird faktisch zum Steuerungsinstrument, nicht nur zur Prüfungsnorm.
  • 5. Fristenmanagement im Rahmen von § 36a BauGB professionalisieren

    • Implementieren Sie interne Fristenkontrollen
    • Stellen Sie sicher, dass:
      • Beteiligungen rechtzeitig erfolgen
      • Stellungnahmen rechtssicher abgegeben werden
    👉 Fristversäumnisse können zu ungewollten Genehmigungen führen.
  • 6. Verwaltungsorganisation anpassen

    • Digitalisierung vorantreiben
    • Schnittstellen zwischen Bauamt, Planung und Politik optimieren
    • Personal und Fachkompetenz gezielt stärken
    👉 Der Bauturbo ist auch ein Organisations- und Kapazitätsthema.
Zusammengefasst
  • Investoren müssen aktiver, strategischer und verfahrensorientierter agieren
  • Gemeinden müssen klarer steuern, schneller entscheiden und rechtssicher dokumentieren
👉 Die neuen Regelungen im Baugesetzbuch schaffen keinen Automatismus – sondern ein System, das nur bei professioneller Anwendung seine volle Wirkung entfaltet.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
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