
"Bauturbo"
Bauturbo & BauGB-Novelle 2025:
Experimentierklausel (§ 246e BauGB), Abweichungen (§ 31 Abs. 3), Innenbereich (§ 34 Abs. 3b) und Genehmigungsfiktion (§ 36a) – anwaltlich eingeordnet
Überblick: Beschleunigung des Bauens als gesetzgeberisches Leitmotiv
Mit dem sogenannten „Bauturbo“ und der fortlaufenden Novellierung des Baugesetzbuch verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, ohne die rechtlichen Schutzmechanismen vollständig aufzugeben.
Im Zentrum stehen neue und erweiterte Instrumente, die insbesondere für den Wohnungsbau erhebliche praktische Relevanz entfalten:
- § 246e BauGB (Experimentierklausel)
- § 31 Abs. 3 BauGB (erweiterte Befreiungsmöglichkeiten)
- § 34 Abs. 3b BauGB (Innenbereich – erweiterte Zulässigkeit)
- § 36a BauGB (Genehmigungsfiktion / Beschleunigung gemeindlicher Beteiligung)
Diese Normen greifen ineinander und eröffnen neue Spielräume – bergen aber zugleich erhebliche rechtliche Risiken.

§ 246e BauGB – Die Experimentierklausel als „Gamechanger“
Regelungsinhalt und Zielsetzung
Die neu eingeführte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) erlaubt es Gemeinden, zeitlich befristet von planungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen, um schneller Wohnraum zu schaffen.
Kernpunkte:
- Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen möglich
- Anwendung insbesondere bei angespannten Wohnungsmärkten
- Befristete und projektbezogene Anwendung
- Fokus auf Wohnnutzung (teilweise auch gemischt genutzte Projekte)
Anwaltliche Bewertung
Aus anwaltlicher Sicht ist § 246e BauGB eines der schärfsten Beschleunigungsinstrumente der Reform – mit erheblichen Chancen, aber auch Konfliktpotenzial:
Chancen:
- Realisierung bislang blockierter Projekte
- Deutliche Verkürzung von Planverfahren
- Flexibilisierung starrer Bauleitplanung
Risiken:
- Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) bleiben voll angreifbar
- Konflikte mit Nachbarrechten und Gebietscharakter
- Europarechtliche Grenzen (UVP, FFH) bleiben bestehen
👉 Praxisempfehlung:
Die Anwendung von § 246e BauGB erfordert eine besonders saubere dokumentierte Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Für Investoren ist eine frühe Abstimmung mit der Kommune zwingend.

§ 31 Abs. 3 BauGB – Erweiterte Befreiungen vom Bebauungsplan
Inhalt der Neuregelung
§ 31 Abs. 3 BauGB erweitert die Möglichkeiten, von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, insbesondere zugunsten des Wohnungsbaus.
Wesentliche Aspekte:
- Öffentliches Interesse am Wohnungsbau wird stärker gewichtet
- Abweichungen auch bei grundlegenderen Festsetzungen möglich
- Voraussetzung: Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (teilweise aufgeweicht)
Juristische Einordnung
Die Vorschrift verschiebt das Gleichgewicht deutlich:
- Früher: strenge Bindung an Bebauungsplan
- Heute: stärkerer Fokus auf praktische Umsetzbarkeit
Problematisch bleibt:
- Unklarheit, wann „Grundzüge der Planung“ noch gewahrt sind
- Erhöhte Angreifbarkeit durch Nachbarn
👉 Typischer Streitpunkt:
Maß der baulichen Nutzung (GFZ, GRZ, Gebäudehöhe)
👉 Empfehlung:
Befreiungen sollten immer mit einer belastbaren städtebaulichen Begründung flankiert werden.

§ 34 Abs. 3b BauGB – Neue Spielräume im unbeplanten Innenbereich
Inhalt und Bedeutung
Die Ergänzung des § 34 BauGB durch Absatz 3b zielt auf eine erleichterte Nachverdichtung im Innenbereich.
Wesentliche Neuerungen:
- Lockerung des Einfügungsgebots
- Erleichterung von Aufstockungen und Erweiterungen
- Teilweise Abkehr von strenger Umgebungsbetrachtung
Praktische Auswirkungen
Für Projektentwickler besonders relevant:
- Baulücken werden leichter nutzbar
- Nachverdichtung wird wirtschaftlich attraktiver
- Aufstockungen auch bei heterogener Umgebung möglich
Anwaltliche Risiken
- Nachbarschutz bleibt zentraler Angriffspunkt
- Streit über „Einfügen“ wird verlagert, aber nicht beseitigt
- Gefahr uneinheitlicher Behördenpraxis
👉 Empfehlung:
Eine qualifizierte Umgebungsanalyse bleibt unverzichtbar – auch unter gelockerten Maßstäben.

§ 36a BauGB – Genehmigungsfiktion und Beschleunigung
Regelungsgehalt
§ 36a BauGB führt eine Art Genehmigungsfiktion bzw. Beschleunigungsmechanismus im Verhältnis zur gemeindlichen Beteiligung ein.
Kernpunkte:
- Fristgebundene Stellungnahme der Gemeinde
- Fristversäumnis kann Zustimmung ersetzen
- Ziel: Verhinderung kommunaler Verzögerungen
Rechtliche Tragweite
Diese Norm greift tief in das Zusammenspiel zwischen:
- Baugenehmigungsbehörde
- Gemeinde (Einvernehmen nach § 36 BauGB)
ein.
Konsequenz:
- Zeit wird zum entscheidenden Faktor im Verfahren
Risiken und Streitpotenzial
- Unklare Fristläufe in der Praxis
- Streit über ordnungsgemäße Beteiligung
- Möglichkeit fehlerhafter „fiktiver“ Zustimmungen
👉 Empfehlung:
Für Antragsteller entscheidend:
- Fristen aktiv überwachen
- Verfahrensstand dokumentieren
- frühzeitig rechtlich begleiten lassen
Zusammenspiel der Normen: Systematische Einordnung
Die vier Vorschriften wirken nicht isoliert, sondern bilden ein Beschleunigungsregime:
- § 246e BauGB ermöglicht als Systemdurchbrechung eine weitgehende Flexibilisierung planungsrechtlicher Vorgaben und schafft damit maximale Handlungsspielräume für die Realisierung von Wohnbauprojekten.
- § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet erweiterte Planabweichungen im Einzelfall und erleichtert so projektbezogene Lösungen innerhalb bestehender Bebauungspläne.
- § 34 Abs. 3b BauGB stärkt die Innenentwicklung, indem Nachverdichtungen und Erweiterungen im unbeplanten Innenbereich erleichtert werden.
- § 36a BauGB dient der Verfahrensbeschleunigung und verschafft durch Fristenmechanismen einen entscheidenden Zeitgewinn im Genehmigungsprozess.
👉 Gesamtwirkung:
Ein deutlicher Shift von Planbindung → Umsetzungsorientierung

Besondere Bedeutung für Gemeinden
Für Kommunen entsteht ein erheblicher Prüfungs- und Steuerungsdruck:
- Aktivierung der Experimentierklausel
- Steuerung von Befreiungspraxis
- Sicherstellung rechtssicherer Abwägungen
- Vermeidung von Haftungsrisiken
👉 Gemeinden müssen ihre Verwaltungsprozesse professionalisieren und beschleunigen.
Fazit: Mehr Möglichkeiten – aber kein „rechtsfreier Raum“
Die Reformen schaffen erhebliche Chancen:
- Schnellere Projektumsetzung
- Mehr Flexibilität im Bestand
- Verbesserte Wirtschaftlichkeit
Aber:
- Rechtliche Komplexität steigt
- Fehler wirken schneller und gravierender
- Streitpotenzial bleibt hoch
👉 Kernaussage aus anwaltlicher Sicht:
Der Bauturbo beschleunigt Verfahren – nicht die rechtlichen Anforderungen.
Wir beraten Sie gerne
Ob Neubegründung, Ergänzung, Akteneinsicht oder gerichtliches Vorgehen – wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Verwaltungsrecht und den Corona-Förderprogrammen zur Seite.
Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, damit wir Ihre Situation gemeinsam einschätzen können.


Handlungs-empfehlungen für Investoren und Projektentwickler
- Die aktuellen Änderungen im Baugesetzbuch eröffnen erhebliche neue Spielräume – setzen aber eine aktive, strategische Steuerung des Genehmigungsprozesses voraus.
1. § 246e BauGB gezielt als Einstieg nutzen
- Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Projekt unter die Experimentierklausel (§ 246e BauGB) fallen kann
- Besonders geeignet:
- Nachverdichtungsprojekte
- Aufstockungen
- Umnutzungen im urbanen Kontext
- Erfolgsfaktor: politische und verwaltungsinterne Unterstützung der Gemeinde
👉 Ohne kommunale Mitwirkung ist § 246e faktisch nicht nutzbar.2. Befreiungslagen nach § 31 Abs. 3 BauGB strategisch vorbereiten
- Identifizieren Sie gezielt Abweichungspotenziale vom Bebauungsplan
- Entwickeln Sie eine städtebaulich belastbare Argumentation (Wohnraumbedarf, Flächeneffizienz, Klimaanpassung)
- Antizipieren Sie Nachbareinwendungen frühzeitig
👉 Eine gut begründete Befreiung ist oft schneller als ein Planänderungsverfahren.3. Innenbereichspotenziale nach § 34 Abs. 3b BauGB ausschöpfen
- Prüfen Sie systematisch:
- Baulücken
- Hinterlandbebauung
- Aufstockungspotenziale
- Nutzen Sie die gelockerten Einfügungsmaßstäbe, aber verlassen Sie sich nicht blind darauf
👉 Das Einfügungsgebot ist flexibler – aber weiterhin streitanfällig.4. Verfahrensbeschleunigung über § 36a BauGB aktiv nutzen
- Überwachen Sie Fristen der Gemeinde konsequent
- Dokumentieren Sie den Verfahrensablauf vollständig
- Prüfen Sie, ob eine Zustimmungsfiktion eingetreten ist
👉 Zeitmanagement wird zum rechtlichen Erfolgsfaktor.5. Frühzeitige Gesamtstrategie statt Einzelnormen-Denken
Die größte Wirkung entsteht durch Kombination:- § 246e + § 31 Abs. 3 → maximale Flexibilität
- § 34 Abs. 3b + BayBO → wirtschaftliche Nachverdichtung
- § 36a → Verfahrenssicherung
👉 Erfolgreiche Projekte basieren heute auf integrierter Rechts- und Verfahrensstrategie, nicht auf Einzelanträgen.

Handlungs-empfehlungen für Gemeinden
- Für Kommunen führen die Reformen zu einem Paradigmenwechsel: von reaktiver Planung hin zu aktiver Steuerung und Beschleunigung.
1. Klare Strategie für § 246e BauGB entwickeln
- Definieren Sie, wann und wo die Experimentierklausel angewendet werden soll
- Entwickeln Sie interne Leitlinien für:
- Abweichungsumfang
- städtebauliche Kriterien
- Priorisierung von Projekten
👉 Ohne klare Linie drohen Einzelfallentscheidungen mit hohem Konfliktpotenzial.2. Abwägungsprozesse rechtssicher strukturieren
- Dokumentieren Sie jede Entscheidung umfassend
- Berücksichtigen Sie systematisch:
- Nachbarbelange
- Umweltbelange
- städtebauliche Ziele
👉 Die Beschleunigung reduziert nicht die gerichtliche Kontrollintensität.3. Umgang mit § 31 Abs. 3 BauGB vereinheitlichen
- Entwickeln Sie eine konsistente Befreiungspraxis
- Vermeiden Sie:
- uneinheitliche Entscheidungen
- „Präzedenzfälle ohne Konzept“
👉 Gleichbehandlung ist zentral zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.4. Innenentwicklung aktiv steuern (§ 34 Abs. 3b BauGB)
- Identifizieren Sie gezielt Nachverdichtungsgebiete
- Definieren Sie städtebauliche Leitplanken (z. B. Höhenentwicklung, Dichte)
- Nutzen Sie informelle Planungsinstrumente (Leitbilder, Konzepte)
👉 § 34 wird faktisch zum Steuerungsinstrument, nicht nur zur Prüfungsnorm.5. Fristenmanagement im Rahmen von § 36a BauGB professionalisieren
- Implementieren Sie interne Fristenkontrollen
- Stellen Sie sicher, dass:
- Beteiligungen rechtzeitig erfolgen
- Stellungnahmen rechtssicher abgegeben werden
👉 Fristversäumnisse können zu ungewollten Genehmigungen führen.6. Verwaltungsorganisation anpassen
- Digitalisierung vorantreiben
- Schnittstellen zwischen Bauamt, Planung und Politik optimieren
- Personal und Fachkompetenz gezielt stärken
👉 Der Bauturbo ist auch ein Organisations- und Kapazitätsthema.
Zusammengefasst
- Investoren müssen aktiver, strategischer und verfahrensorientierter agieren
- Gemeinden müssen klarer steuern, schneller entscheiden und rechtssicher dokumentieren
👉 Die neuen Regelungen im Baugesetzbuch schaffen keinen Automatismus – sondern ein System, das nur bei professioneller Anwendung seine volle Wirkung entfaltet.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach einen Termin.