Die Berechnung des Pflichtteils ist ein wichtiger Schritt bei der Nachlassplanung, insbesondere wenn es um Erbschaften mit mehreren, z.B. zwei Kindern geht. Der Pflichtteil sichert den gesetzlichen Anspruch naher Angehöriger auf einen bestimmten Anteil des Erbes, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Pflichtteilsquote für zwei Kinder korrekt berechnen und welche Faktoren dabei zu berücksichtigen sind.
1. Grundlagen des Pflichtteilsrechts
Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und garantiert u.a. Kindern einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass. Der Berechtigte erhält eine Quote aus dem Nachlasswert in Geld. Es muss also zum einen die Pflichtteilsquote berechnet werden. Zum anderen muss der Nachlasswert ermittelt werden.
2. Berechnung des Pflichtteils für zwei Kinder
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt auf Basis des gesetzlichen Erbteils, den die zwei Kinder erhalten würden, wenn kein Testament vorliegt. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
3. Konkrete Berechnungen
Pflichtteilsquote, wenn Erblasser nicht verheiratet ist
Wenn ein unverheirateter Elternteil stirbt, dann beträgt die Erbquote der zwei Kinder jeweils 1/2 und die Pflichtteilsquote jeweils 1/4.
Pflichtteilsquote, wenn Erblasser verheiratet ist
Wenn der Erblasser oder die Erblasserin verheiratet ist, dann muss zunächst der Güterstand der Ehe ermittelt werden. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag beim Notar geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten können aber auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft)
Wenn der Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, dann beträgt die gesetzliche Erbquote der zwei Kinder jeweils 1/4 und die Pflichtteilquote 1/8.
Gütergemeinschaft
Wenn der Erblasser in Gütergemeinschaft verheiratet war, dann beträgt die gesetzliche Erbquote der Kinder jeweils 3/8 und die Pflichtteilsquote damit 3/16. Dies kommt daher, weil der Ehegatte bei Gütergemeinschaft gesetzlich nicht 1/2, sondern nur 1/4 erbt.
Gütertrennung
Bei Gütertrennung beträgt die gesetzliche Erbquote der Kinder nach § 1931 Abs. 4 BGB jeweils 1/3 und die Pflichtteilsquote damit 1/6.
Sie müssen also in zwei Schritten denken:
1. War der Erblasser zum Todesfall verheiratet?
2. Wenn ja: Hatte er einen Ehevertrag?
4. Berücksichtigung weiterer Faktoren
Neben der Anzahl der Kinder spielen weitere Faktoren eine Rolle bei der Berechnung der konkreten Höhe des Pflichtteils.
So ändern sich z.B. bei einer Erbausschlagung des Ehegatten auch die Pflichtteilsquoten.
Lebzeitige Schenkungen können ausgleichungs- oder anrechnungspflichtig sein und sich auf die Höhe des Pflichtteils auswirken. Auch lebzeitige Pflegeleistungen können über § 2316 Abs. 1 i.V.m. § 2057a BGB auszugleichen sein.
Entscheidend für die tatsächliche Höhe des Pflichtteils ist natürlich der Nachlasswert, aus dem die Quote berechnet wird. Der Nachlasswert wird anhand des Nachlassverzeichnisses beziffert, welches der Erbe auf Anfrage der Pflichtteilsberechtigten erstellen muss.
5. Im Zweifel: Anwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen
Die genaue Berechnung des Pflichtteils bei zwei Kindern kann komplizierter sein, als es auf den ersten Blick erscheint. Während die bloße Berechnung der Quoten noch einfach ist, wird regelmäßig spätestens die Ermittlung des Nachlasses schwierig.
Da es häufig um viel Geld geht, ist es ratsam, fachliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kennt die rechtlichen Fallstricke und stellt sicher, dass die Berechnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
6. Pflichtteilsansprüche durchsetzen
Pflichtteilsansprüche sollten zeitnah angemahnt werden, auch wenn die erforderliche Auskunft über den Bestand des Nachlasses noch nicht erteilt wurde. Denn erst diese Aufforderung setzt die Gegenseite in Verzug, sodass Zinsen geltend gemacht werden können.
Fazit
Zur Berechnung des Pflichtteils bei zwei Kindern muss zuerst geprüft werden, ob der Erblasser verheiratet war und ob es einen Ehevertrag gab.
Bei einem unverheirateten Erblasser beträgt der Pflichtteil jedes der zwei Kinder 1/4.
Bei einem verheirateten Erblasser beträgt der Pflichtteil jedes der drei Kinder je nach Güterstand der Ehe entweder 1/8, 3/16 oder 1/6.
Bei erbrechtlichen Fragen sollten Betroffene nicht zögern, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um rechtliche Stolperfallen zu vermeiden.
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