Wie kann sich ein Miterbe strafbar machen? Rechtliche Aspekte und Konsequenzen
Nach einem Erbfall treten innerhalb einer Erbengemeinschaft häufig tiefe Zerwürfnisse zu Tage. Oft besteht der Verdacht unrechtmäßigen Handelns und die Frage, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist. In diesem Artikel werden wir untersuchen, wie sich ein Miterbe strafbar machen kann und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich ziehen kann.
1. Diebstahl oder Unterschlagung von Erbmasse
Sämtliche Nachlassgegenstände "gehören" bis zur Aufteilung des Nachlass der Erbengemeinschaft. Ein Miterbe kann sich strafbar machen, indem er eigenmächtig Vermögenswerte aus dem Nachlass ohne Zustimmung der anderen Erben entwendet oder unterschlägt. Dies könnte den Diebstahl von Bargeld, Schmuck, Immobilien oder anderen wertvollen Gegenständen umfassen. Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen das Vertrauen der anderen Miterben, sondern kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unter Umständen kann dies als Diebstahl oder Unterschlagung betrachtet werden. Diebstahl nach § 242 StGB liegt insbesondere vor, wenn ein Miterbe Gegenstände unrechtmäßig an sich nimmt, um diese für sich zu behalten. Unterschlagung nach § 246 StGB liegt z.B. vor, wenn ein Miterbe Gegenstände unrechtmäßig an Dritte veräußert.
Gerade der Diebstahl von Bargeld, Gold und ähnlichem unmittelbar nach dem Erbfall ist jedoch nur sehr schwer nachweisbar, da es in der Regel keine Auflistung der Erbmasse bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles gibt.
2. Fälschung von Dokumenten
Ein weiterer möglicher Straftatbestand im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten ist die Fälschung von Dokumenten. Miterben könnten gefälschte Testamente oder andere rechtliche Dokumente erstellen, um sich selbst zu bevorzugen oder andere zu benachteiligen. Die sogenannte Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist illegal und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.
Gerade Testamente, die handschriftlich errichtet werden müssen, sind extrem schwierig zu fälschen. In Schriftgutachten fallen hier meist Details auf, an die der Fälscher nicht denkt.
Das "Verschwindenlassen" von Dokumenten kann als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB strafbar sein. Dies ist der Fall wenn Testamente nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden oder sonstige Dokumente wie Darlehensverträge o.ä. beiseite geschafft werden.
3. Veruntreuung von Geldern aus dem Nachlass
Miterben haben die Verantwortung, das Vermögen des Nachlasses zum Wohle aller Beteiligten zu verwalten. Wenn ein Miterbe Gelder aus dem Nachlass zweckentfremdet oder für persönliche Zwecke verwendet, ohne die Zustimmung der anderen Miterben einzuholen, könnte dies als Veruntreuung angesehen werden. Der strafrechtliche Tatbestand der Untreuue nach § 266 StGB wird jedoch in der Regel nicht erfüllt sein. Denn zur Begründung der Strafbarkeit muss eine sogenannte "Vermögensbetreuungspflicht" bestehen. Diese liegt bei gewöhnlichen Erbengemeinschaften nicht vor. Ungeachtet der fehlenden Strafbarkeit ergeben sich jedoch zivilrechtliche Rückforderungs - und Schadenersatzansprüche.
Untreuehandlungen können jedoch vorliegen, wenn mit Vorsorgevollmachten vor oder nach dem Erbfall fragwürdige Geschäfte vorgenommen werden, die dem Vollmachtgeber schaden und nur dem Bevollmächtigten nützen. Wenn der Bevollmächtigte ein naher Angehöriger des Vollmachtgebers war, kann das Fehlen eines Strafantrags wegen §§ 263 Abs. 4, 247 StGB der Strafverfolgung im Wege stehen.
4. Sonstige Straftaten
Ein häufiger Straftatbestand ist der Betrug nach § 263 StGB. Dieser liegt vor, wenn eine Person eine andere Person täuscht, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies wäre der Fall bei einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung, bei der ein Miterbe vorsätzlich erhebliche Umstände verschweigt.
Daneben gibt es eine Fülle von weiteren Straftatbeständen, die im EInzelfall erfüllt sein können. So kann der Gebrauch einer widerrufenen Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz mit Umschreibung des Grundbuchs den tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllen, § 271 StGB.
Der unbefugte Gebrauch eines PKW oder Fahrrads aus dem Nachlass kann den Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 248b StGB erfüllen.
Beleidigungen oder Verleumdungen sind nach §§ 185, 186, 187 StGB auch unter Miterben strafbar.
Eine Nötigung nach § 240 StGB liegt vor, wenn ein Miterbe den anderen mit Drohungen oder Gewalt zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung bewegt.
Das Beschädigen oder Zerstören einer Sache aus dem Nachlass kann den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllen. Dies kann bei einer nicht abgesprochenen Hausentrümpelung vorliegen, da es auf den Wert der Gegenstände nicht ankommt.
Eine falsche Versicherung ein Eides statt ist nach § 156 StGB strafbar. Hiergegen kann bei einem falschen Erbscheinsantrag verstoßen werden.
Vorsicht: Eine Strafanzeige bei der Polizei, bei der falsche Tatsachen behauptet werden, kann den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen, § 164 StGB. Strafanzeigen müssen strukturiert vorbereitet und am besten mit objektiven Beweismitteln versehen werden. Bei wilden Verdächtigungen ins Blaue aus Emotionalität heraus kann sich das Verfahren schnell umkehren.
5. "Erbschleicherei"
Nicht ohne weiteres strafbar ist die im Volksmund oft verwendete "Erbschleicherei". Dies bezeichnet das Verhalten einer Person noch vor dem Erbfall in der Absicht, dass der Erblasser ihn oder sie im Testament rechtswirksam bedenkt. Das bloße Überreden einer Person zur Erbeinsetzung ist nicht strafbar, da der Testierende eine freie Willensentscheidung trifft. Das bewusste Täuschen des Testierenden, um eine Erbeinsetzung zu erreichen, macht das Testament zivilrechtlich anfechtbar und kann strafrechtlich den Tatbestand des Betrugs erfüllen § 263 StGB. Aufzuklären und nachzuweisen werden solche Fälle jedoch so gut wie nie sein.
Praktisch der Regelfall ist, dass eine Person sich in den letzten Lebensjahren besonders um einen künftigen Erblasser bemüht, so dass ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis geschaffen wird und diese Person im Erbfall bedacht wird. Oft ist sehr schwer nachzuvollziehen, was tatsächlich geschieht.
Es gibt Fälle, in denen sich eine Person unabhängig von einer Belohnung aufoperungsvoll um eine Person kümmert und völlig überraschend im Testament eingesetzt wird. Dies zieht dann den Neid anderer Personen auf sich, die sich jedoch lebzeitig nicht um den Erblasser kümmerten, eine Erbschaft aber als selbstverständlich betrachten. Eine "Erbschleicherei" liegt nicht vor.
Es gibt aber auch Fälle, in welchen der künftige Erblasser von sonstigen sozialen Kontakten stark abgekapselt und erheblich auf den Erblasser eingewirkt wird, lebzeitige Übertragungen auszuführen und ein Testament zu errichten. Das bewusst geschaffene Abhängigkeitsverhältnis wird dann ausgenutzt, um Druck auszuüben. Ein Testament wird errichtet und sofort vom "Erbschleicher" mitgenommen, damit es nicht abhanden kommt. Ein Nachweis hierüber ist in der Regel nicht möglich. Zudem hätte der Erblasser auch die Möglichkeit, ein (weiteres) geheimes Testament zu errichten, in welchem er das "Erbschleichertestament" widerruft und anders verfügt. Dieses Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden oder direkt beim Notar errichtet werden. Auch hier hat der Erblasser noch einen freien Willen, sodass kein strafbares Verhalten vorliegt und ein "Erbschleichertestament" in der Regel wirksam ist.
Einzig im Heimgesetz § 14 ist normiert, dass Träger und Beschäftigte eines Heims keine Leistungen annehmen oder sich versprechen lassen dürfen.
Fazit
Die Frage, wie sich ein Miterbe strafbar machen kann, ist von großer Bedeutung, da sie die rechtlichen und finanziellen Interessen aller Beteiligten beeinflusst. Wenn es Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbe gibt, ist es ratsam, rechtliche Beratung einzuholen, um die besten Schritte zur Konfliktlösung zu ermitteln. Unbedachte Strafanzeigen können schnell als falsche Verdächtigung zurückkommen, weswegen eine Strafanzeige gegen einen Miterben gut vorbereitet und stichfest sein muss.
In der Praxis ist strafbares Verhalten eines Miterben meist nicht nachweisbar, genauso wie etwaig strafbares Verhalten von Personen vor dem Erbfall. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Miterben "im selben Boot" sitzen und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden muss. Streit schadet hier mehr als vernünftige Gespräche, falls diese noch möglich sind. Wenn ein Miterbe die Grenze strafbaren Verhaltens überschreitet, sollten Sie vor einer Strafanzeige dennoch rechtliche Beratung einholen.
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