Wenn eine Ehe geschieden wird, müssen die Beteiligten viele Einzelheiten klären. Wer bekommt die Kinder, wie wird der Hausrat aufgeteilt und wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Viele Fragen muss das in Trennung lebende Paar klären. Eine der wichtigsten Fragen betrifft die finanzielle Situation. Wer muss an wen Unterhalt zahlen und wie hoch ist der monatliche Betrag, den der Ex-Partner erhält? Unser Ratgeber gibt einen Überblick über die Unterhaltsansprüche bei einer Trennung und Scheidung.
Unterhaltsanspruch bei Trennung und Scheidung
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen möchte, muss es zunächst ein Jahr getrennt leben, bevor bei Gericht geschieden werden kann.
Zu den regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen während der Trennung sowie nach rechtskräftiger Scheidung gehören:
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Unterhalt in Form von:
Betreuungsunterhalt
Altersunterhalt
Unterhaltsleistung bei Krankheit oder Gebrechen
Unterhaltsleistung bei Arbeitslosigkeit
Aufstockungsunterhalt
Ausbildungsunterhalt
Unterhaltsleistung aus Billigkeitsgründen
Kindesunterhalt
Alle Unterhaltsansprüche können auf Antrag in einem Gerichtsverfahren beim Familiengericht festgesetzt werden. Die Ehegatten sind verpflichtet, sich in Unterhaltsverfahren vor Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen. Die Fachanwälte von Menz & Partner stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
An wen und wann muss ich zahlen?
Besteht zwischen den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine erhebliche Differenz, können Unterhaltsansprüche bestehen. Der besser Verdiendende muss an den Einkommensschwächeren Ehegatten bezahlen.
1. Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist in der Trennungszeit, maximal bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu leisten.
2. Nachehelicher Unterhalt
Ob nach der rechtskräftigen Scheidung nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich soll nach einer Scheidung jeder der Beteiligten selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten bestehen nur, wenn es besondere Gründe hierfür gibt. Das ist z.B. der Fall, wenn gemeinsame minderjährige Kinder betreut werden müssen und man dadurch gehindert ist, in Vollzeit zu arbeiten, wenn der Unterhaltsempfänger zu alt oder zu krank für eine Berufstätigkeit ist. Eine genaue Altersgrenze definiert das Familienrecht nicht, es kann aber die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Eine Erkrankung muss die Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, einschränken. War der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht berufstätig, findet er nach Trennung und Scheidung keine Arbeit, ist arbeitslos, muss er nachweisen, dass er sich vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hat und unterhaltsbedürftig ist.
3. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Stammen aus der Ehe Kinder, ist Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt bei minderjährigen Kindern an den Elternteil, bei dem sie leben. Bei volljährigen Kindern ist an das Kind selbst zu zahlen.
Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die den Mindestbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder und Ehegatten festlegt.
Wie viel muss ich zahlen?
Die Höhe des Ehegattenunterhalts wird in jedem Einzelfall individuell ermittelt, da mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Es gibt jedoch einige Richtlinien, nach denen die Unterhaltszahlungen berechnet werden (z.B. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Senate in Süddeutschland):
Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Partners ermittelt. Dazu werden von seinem Bruttoeinkommen unterhaltsrelevante Positionen, z.B. Steuern, Sozialabgaben, Beiträge zur Altersvorsorge, Krankenversicherungskosten, eine Pauschale von 5 % für berufliche Ausgaben, eventuell Zahlungen auf Schulden, etc. abgezogen.
Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird der Kindesunterhalt abgezogen.
Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, wird der anrechenbare Anteil ebenfalls abgezogen.
Die so ermittelten bereinigten Einkommen der Ehegatten werden zusammengerechnet und nach einer bei Gericht festgelegten Quote unter den Ehegatten verteilt.
Dem Unterhaltspflichtigen muss aber ein Selbstbehalt von mindestens 1.280 € (Selbstbehalt bei Berufstätigen) für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
Wir beraten Sie gerne zum Ablauf des Scheidungsverfahrens sowie zu Beginn und Höhe der einzelnen Unterhaltsansprüche. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Büros in Memmingen oder Kempten, damit Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus der Kanzlei Menz & Partner im Allgäu Ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite stehen kann!
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