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16.10.2023

Können Kinder trotz Berliner Testament Pflichtteil einfordern?


Berliner Testament und der Pflichtteil: Gibt es Ausnahmen für Kinder?
Ein Berliner Testament ist eine gängige Form des gemeinschaftlichen Testaments, die Ehepartner oft wählen, um ihr Vermögen untereinander zu regeln. Doch was passiert, wenn Kinder ins Spiel kommen? Können sie trotz eines Berliner Testaments ihren Pflichtteil einfordern? In diesem Artikel werden wir die rechtlichen Aspekte dieses Themas genauer betrachten.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine testamentarische Vereinbarung zwischen Ehepartnern, in der sich diese gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder oder Dritte als Schlusserben einsetzen. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall das gesamte Vermögen erbt. Das gemeinsame Ziel ist oft, den überlebenden Partner finanziell abzusichern und das Erbe erst nach dessen Tod an die gemeinsamen Kinder weiterzugeben.

Der Pflichtteil: Schutz für die gesetzlichen Erben

Die Möglichkeit, den Nachlass an den überlebenden Ehepartner zu vererben, bedeutet jedoch nicht, dass die Kinder komplett leer ausgehen können. In Deutschland sind Kinder gesetzliche Erben, die einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben. Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne Testament erhalten würde.

Können Kinder trotz eines Berliner Testaments ihren Pflichtteil einfordern?

Ja, grundsätzlich haben Kinder auch bei einem Berliner Testament das Recht, ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend zu machen. Das bedeutet, dass sie Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch haben, den sie im Falle eines gesetzlichen Erbfalls erhalten würden. Dieser Anspruch kann nur unter bestimmten Umständen beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Wie kann der Pflichtteil ausgeschlossen oder beschränkt werden?

  • Pflichtteilsverzicht:
Ein Kind kann vor dem Notar schon vor dem Erbfall auf seinen (künftigen) Pflichtteil verzichten.
  • Pflichtteilsentzug:
Ein Kind kann seinen Pflichtteil verlieren, wenn es sich schwerwiegender Verfehlungen gegenüber den Eltern schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen sind jedoch sehr hoch und diese Fälle in der Praxis sehr selten, vgl. § 2333 BGB.
  • Anrechnungen:
Wenn einem Kind bereits lebzeitig Schenkungen gemacht wurden, bei denen eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart wurde, kann der Pflichtteil in vielen Fällen deutlich niedriger oder sogar bei Null sein. Die Anrechnungsbestimmung muss aber zum Zeitpunkt der Schenkung gemacht worden sein.
  • Pflichtteilssanktionsklausel:
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, im Testament eine sogenannte Pflichtteilssanktionsklausel zu verankern. Diese spezielle Regelung besagt, dass ein Kind im zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhält, wenn es im ersten Erbfall den Pflichtteil einfordert.
Es steht dem Kind zwar frei, im ersten Erbfall den Pflichtteil zu verlangen, jedoch könnte dies aus finanzieller Sicht nachteilig sein. Das Kind würde in diesem Fall zweimal nur den Pflichtteil erhalten, was in der Regel weniger ist als der volle Erbteil im zweiten Erbfall.
Durch die Pflichtteilssanktionsklausel im Testament kann also oft vermieden werden, dass ein Kind den Pflichtteil im ersten Erbfall fordert.
Rechtliche Beratung ist entscheidend
Da die rechtlichen Aspekte von Berliner Testamenten und dem Pflichtteil komplex sind, ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu holen. Ein kompetenter Anwalt kann die individuelle Situation bewerten und die besten rechtlichen Schritte empfehlen.

Fazit

Ein Berliner Testament kann eine effektive Möglichkeit sein, den überlebenden Ehepartner abzusichern und den Kindern gleichzeitig das Erbe zu sichern. Dennoch haben Kinder in der Regel das Recht, ihren Pflichtteil einzufordern. Die genauen rechtlichen Details und Ausnahmen können komplex sein, weshalb rechtliche Beratung in diesen Angelegenheiten von entscheidender Bedeutung ist.
Wenn Sie weitere Fragen zum Berliner Testament, zum Pflichtteil oder zur Erbschaftsplanung haben, zögern Sie nicht, sich an unsere Anwaltskanzlei zu wenden. Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu beraten und Ihre individuelle Situation zu besprechen.

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