Die Frage, ob der Verkauf eines Hauses an ein Kind eine mögliche Strategie ist, um den Pflichtteil bei der Vermögensnachfolge zu umgehen, beschäftigt viele Menschen. In diesem Artikel werden wir genauer untersuchen, ob diese Methode sinnvoll ist und welche Aspekte dabei zu beachten sind.
Die Pflichtteilsregelung und ihre Relevanz
Die Pflichtteilsregelung stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, der engen Angehörigen, in der Regel den Kindern des Erblassers, zusteht, selbst wenn sie in dessen Testament nicht angemessen berücksichtigt wurden. Dieser Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dient dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Erben nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden können.
Je geringer das Vermögen am Stichtag des Todes ist, desto geringer ist der Pflichtteil.
Der Verkauf des Hauses an ein Kind: Eine mögliche Strategie?
Ein verbreiteter Gedanke ist, das Haus an ein Kind zu verkaufen, um den Pflichtteil eines anderen Kindes zu umgehen. In dieser Strategie könnte der Erblasser das Haus auch zu einem unter Marktwert liegenden Preis an das Kind verkaufen. Dadurch würde das Vermögen des Erblassers reduziert, was theoretisch den Pflichtteilanspruch verringern könnte.
Verkauf zum Marktpreis
Der Verkauf des Hauses zum Marktpreis ändert nichts am Vermögen des späteren Erblassers. Denn statt einem Haus mit Wert von z.B. 500.000 € hat er danach 500.000 € auf dem Konto. Derartige Geldsummen lassen sich auch nicht heimlich verschleiern, sodass der Pflichtteilsberechtigte von dessen Verbleib Kenntnis erhält.
Verkauf zu einem niedrigeren Preis
Ein Verkauf zu einem weit unter dem Marktprei liegenden Preis (z.B. 50.000 € für die 500.000 € Immobilie) ist nichts anderes als ein gemischter Kauf/Schenkung. In Höhe von 50.000 € handelt es sich um einen Kauf, in Höhe von 450.000 € um eine Schenkung. Eine Schenkung kann eine Strategie zur Umgehung des Pflichtteils sein, ist aber gerade etwas anderes als ein Verkauf. Denn der Verkauf ist (anders als die Schenkung) gerade mit einer Gegenleistung, dem Kaufpreis, verknüpft.
Fazit
Allein der Verkauf eines Hauses an ein Kind um den Pflichtteil eines anderen zu umgehen eignet sich nicht um den Pflichtteil eines anderen zu umgehen. Denn der Nachlasswert bleibt identisch. Vielmehr müsste der Kauferlös danach verbraucht werden.
Aus demselben Grund würde auch der Verkauf des Hauses zum Marktpreis an das Kind, dessen Pflichtteil umgangen werden soll, nicht nützen.
Zu Umgehung des Pflichtteils gibt es einige Strategien, die jedoch immer eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles erfordern. Wir sind unter anderem auf das Pflichtteilsrecht und etwaige Umgehungen spezialisiert und stehen Ihnen in unseren Kanzleiräumen in Kempten, Memmingen und Illertissen gerne zur Verfügung. Besprechungen sind auch per Onlinemeeting oder telefonisch möglich.