Gütergemeinschaft Bedeutung:
Die Gütergemeinschaft ist ein rechtlicher Güterstand, den Ehepaare mit notariellem Ehevertrag wählen können. Hierbei wird das Vermögen beider Ehepartner zu gemeinschaftlichem Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut, zusammengeführt. Insbesondere bei Familien in der Landwirtschaft war dieser Güterstand früher sehr verbreitet.
Dies hat jedoch einige Nachteile, die es zu beachten gilt.
1. Haftungsgemeinschaft in der Gütergemeinschaft:
Ein maßgeblicher Nachteil der Gütergemeinschaft ist die Haftungsgemeinschaft der Ehegatten. Dies bedeutet, dass beide Partner nicht nur für ihre eigenen Schulden haften, sondern auch für manche die Schulden ihres Ehegatten. Dies betrifft insbesondere auch Schulden aus unerlaubter Handlungen, Gefährdungshaftung und Unterhaltsverpflichtungen. Das bedeutet, dass ein Ehepartner über das allgemeine Unterhaltsrecht hinaus mit seinem Anteil am Gesamtgut haftet und sogar persönlich für die Schulden des anderen Ehepartners, einschließlich Schulden gegenüber Verwandten wie Schwiegereltern, Stiefkindern und deren Abkömmlingen.
Die Haftungseinschränkung für einseitige Schulden ist zwar in einigen Fällen möglich, aber dennoch ist die Gesamthaftung in der Gütergemeinschaft ein wichtiger Nachteil, der berücksichtigt werden sollte.
2. Hälftige Teilung des Gesamtguts in der Gütergemeinschaft:
Ein weiterer Nachteil ist die gesetzliche Regelung, dass das Gesamtgut bei Beendigung der Gütergemeinschaft hälftig geteilt wird, unabhängig davon, wer welches Vermögen eingebracht oder erworben hat. Diese Regelung kann als ungerecht empfunden werden, insbesondere wenn ein Ehepartner erheblich mehr Vermögen eingebracht hat.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht zwingend ist und durch einen Ehevertrag abgeändert werden kann, um die Aufteilung gerechter zu gestalten.
3. Steuerliche Aspekte in der Gütergemeinschaft:
Besonders, wenn ein Ehepartner einen gewerblichen Betrieb führt oder freiberuflich tätig ist und dieser Betrieb in das Gesamtgut fällt, gibt es steuerliche Konsequenzen. Beide Ehepartner gelten ertragssteuerlich als Mitunternehmer, was dazu führt, dass Löhne, Gehälter und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen.
Außerdem kann es bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts, insbesondere wenn ein Unternehmen darin enthalten ist, zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn kommen.
4. Kompliziertheit der Gütergemeinschaft in der Praxis:
Die Gütergemeinschaft kann aufgrund ihrer komplexen Struktur und der Unterscheidung zwischen Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut für einige Menschen verwirrend sein. Neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte noch eigenes Vorbehaltsgut und Sondergut besitzen. Es gibt insgesamt fünf verschiedene Vermögensmassen, was im Gegensatz zur Vorstellung von einer einfachen Vermögensgemeinschaft in der Ehe steht.
5. Schenkungssteuer und Gütergemeinschaft:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes gilt die Bereicherung, die ein Ehepartner bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, als steuerpflichtige Schenkung. Dies kann zu zusätzlichen Steuerlasten führen. Allerdings gilt dieser Vorgang gegenüber Pflichtteilsberechtigten gerade nicht als Schenkung, sodass hier an anderer Stelle ein Vorteil entstehen kann.
6. Einschränkungen bei der eigenen Vermögensverwaltung:
Innerhalb der Gütergemeinschaft können Ehepartner nicht frei über ihr eigenes Vermögen verfügen. Entscheidungen über größere Vermögenswerte, wie Immobilienverkäufe oder Kreditaufnahmen, erfordern die Zustimmung beider Partner. Dies kann zu Unannehmlichkeiten führen und in finanziellen Angelegenheiten die Handlungsfähigkeit einschränken, insbesondere wenn eine Ehepartner geschäftsunfähig wird.
7. Erbrechtliche Auswirkungen:
In der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Partner nicht automatisch das gesamte Vermögen. Stattdessen erbt er die Hälfte des fiktiven halben Vermögens des Versterbenden, während die andere Hälfte an die gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners geht. Dies kann zu erbrechtlichen Komplikationen führen und auch im Hinblick auf Pflichtteile eine nachteilige Lösung sein.
Fazit:
Insgesamt hat die Gütergemeinschaft einige Nachteile, die berücksichtigt werden müssen. Die Haftungsgemeinschaft, die hälftige Teilung bei Beendigung des Güterstands und die komplizierte Struktur der Gütergemeinschaft sind dabei die hervorstechenden Aspekte, die Ehepaare bei ihrer Entscheidung für diesen Güterstand in Betracht ziehen sollten.