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Amphetamin

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26.10.2023

Amphetaminsulfat: Wo beginnt die "nicht geringe Menge?"


Wenn es um das Strafrecht und insbesondere um den Umgang mit Betäubungsmitteln geht, ist die genaue Definition und Berechnung der "nicht geringen Menge" von entscheidender Bedeutung. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wirft ein Schlaglicht auf diese Thematik und verdeutlicht, wie wichtig die richtige Interpretation von Wirkstoffgehalten in bestimmten Substanzen ist. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf das Urteil des BGH, das sich mit der Umrechnung von Amphetaminsulfat in Amphetaminbase befasst und die Festlegung der nicht geringen Menge für Amphetamin betrifft.
Der Fall im Überblick:
Im Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2021, Aktenzeichen 323 KLs 10/21, 240 Js 253/20, wurde der Angeklagte R. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht schätzte den Wirkstoffgehalt von insgesamt 286,914 kg Amphetamin, das der Angeklagte in 2.167 Einzelakten veräußert hatte. Hierbei spielte auch ein Wirkstoffgutachten des Bundeskriminalamts eine entscheidende Rolle. Das Gutachten ergab, dass die untersuchte Probe einen Gehalt von 21,8 Gewichtsprozenten Amphetaminsulfat aufwies.
Die Bedeutung des BGH-Urteils:
Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass Amphetaminsulfat lediglich 73% Amphetaminbase enthält. Dieser Sachverhalt ist von zentraler Bedeutung, da die nicht geringe Menge bei der Amphetaminzubereitung erst bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase erreicht wird. Die Umrechnung von Amphetaminsulfat in Amphetaminbase ist also unerlässlich, um die nicht geringe Menge korrekt zu bestimmen. Dieses Prinzip wurde bereits in früheren BGH-Urteilen (BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84) bestätigt und bleibt nach wie vor maßgeblich.
Die Konsequenzen für den Angeklagten:
Die Bedeutung dieses rechtlichen Aspekts wird im Fall des Angeklagten R. deutlich. Das Landgericht hat die erforderliche Umrechnung nicht vorgenommen, was möglicherweise zu einer zu hohen Einschätzung des Schuldumfangs führte. Als Reaktion auf die Verfahrensrüge des Angeklagten hob der BGH das Urteil des Landgerichts Köln teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Fazit: Bei der Amphetaminzubereitung beginnt die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase. Dieses Gerichtsurteil zeigt, wie entscheidend es ist, in strafrechtlichen Verfahren die genauen Wirkstoffgehalte von Betäubungsmitteln zu bestimmen und die rechtlichen Vorgaben zur nicht geringen Menge korrekt anzuwenden. Die Umrechnung von Amphetaminsulfat in Amphetaminbase kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Wenn Sie in einen ähnlichen Fall verwickelt sind oder rechtliche Fragen im Bereich Strafrecht haben, sollten Sie sich an erfahrene Anwälte wenden, die Ihnen kompetent zur Seite stehen können. Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrung in strafrechtlichen Angelegenheiten und steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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