Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich
Schenkungen und Erbschaften unterliegen im Zugewinnausgleich einer Sonderregelung. Grundsätzlich bleiben sie vom Ausgleich ausgeschlossen, da sie nicht als gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen gelten. Das bedeutet, dass Vermögenswerte, die ein Ehepartner durch Erbschaft oder Schenkung erhält, nicht mit dem anderen Partner geteilt werden müssen.
Allerdings unterliegt die Wertsteigerung dieser Vermögenswerte einer anderen Bewertung. Wenn eine Erbschaft oder Schenkung während der Ehezeit erheblich an Wert gewinnt – etwa durch eine Immobilienpreissteigerung oder Investitionen –, kann dieser Zugewinn beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, solche Veränderungen sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls bereits im Ehevertrag Regelungen dazu zu treffen.
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