Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich
Schenkungen und Erbschaften werden im Zugewinnausgleich besonders behandelt. Sie bleiben bei der Berechnung des Zugewinns grundsätzlich außen vor. Das bedeutet, dass Erbschaften oder Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, nicht in den Zugewinnausgleich einfließen, wenn die Ehe geschieden wird. Dies soll die Übertragung von Vermögenswerten, die nicht durch die Ehe erworben wurden, schützen.
Allerdings können Wertsteigerungen, die während der Ehe an diesen Sondervermögen entstehen, im Falle einer Scheidung relevant werden. Es ist wichtig, dass solche Vermögensänderungen genau dokumentiert werden, um bei einem Zugewinnausgleich korrekt berücksichtigt werden zu können.