Flucht
Untersuchungshaft (U Haft) kann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, mit dem Willen, dem Strafverfahren zu entkommen.
Ein Beschuldigter gilt als flüchtig, wenn er seinen bisherigen Lebensmittelpunkt verlässt, um den Ermittlungsbehörden und Gerichten unerreichbar zu sein. Ein passives Verhalten reicht nicht aus. Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ohne eine feste Adresse anzugeben, wird als flüchtig betrachtet. Allerdings wird die Flucht verneint, wenn der Beschuldigte bereit ist, sich einer Hauptverhandlung zu stellen und dies durch seinen Anwalt erklärt. Ein Ausländer, der sich an einem bekannten Wohnort im Ausland aufhält, wird nicht automatisch als flüchtig angesehen.
Ein Beschuldigter hält sich verborgen, wenn er seinen Aufenthaltsort vor den Behörden verschleiert oder unauffindbar ist. Die Willensrichtung des Beschuldigten wird meist an äußeren Umständen ersichtlich. Der Haftgrund muss nicht mit voller Überzeugung festgestellt werden, sondern es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen.