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Gesetzliche Erbfolge

Ein kurzer Überblick

Gesetzliche Erbfolge Definition

 

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland regelt die Vererbung des Nachlasses einer verstorbenen Person, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.

 

Die Erbfolge bestimmt sich nach Verwandtschaftsgraden und ist in verschiedene Ordnungen unterteilt. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls erbberechtigt und haben je nach Konstellation ein Anrecht auf einen Teil des Erbes. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Staat. Die gesetzliche Erbfolge soll sicherstellen, dass der Nachlass innerhalb der Familie bleibt und gerecht verteilt wird.

Frau schreibt Testament
Allgemeines
gesetzliche vs. testamentarische Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Sie richtet sich nach der Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Im Gegensatz dazu ermöglicht die testamentarische Erbfolge dem Erblasser, durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell zu bestimmen, wer sein Vermögen erbt. Dies kann auch Nicht-Verwandte als Erben einsetzen. Während die gesetzliche Erbfolge klare Regeln und eine feste Rangordnung der Erben festlegt, bietet die testamentarische Erbfolge Gestaltungsfreiheit.

Einfluss des Güterstandes der Ehe

Der Güterstand, in dem Ehegatten leben, hat direkten Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge. Im Falle der Zugewinngemeinschaft, dem Standard-Güterstand in Deutschland, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten. Bei der Gütertrennung hingegen bleibt das Vermögen der Partner strikt getrennt; der überlebende Ehegatte nur den gesetzlichen Anteil ohne Zugewinnanteil. Der Güterstand beeinflusst also maßgeblich, wie viel der überlebende Partner und weitere Erbberechtigte letztendlich erben.

Die Rangfolge der Erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

 

Die Rangfolge der Erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richtet sich nach einem gesetzlich festgelegten Erbschaftssystem. Zu den ersten Erben zählen die Verwandten des Erblassers, die in Ordnungen eingeteilt sind:

 

1. Ordnung: Kinder des Verstorbenen sowie deren Nachkommen

2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister des Erblassers

3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen

4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen

 

Neben den Verwandten hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ein Erbrecht. Die Höhe des Anteils hängt von der Erbordnung und dem Güterstand ab. Fehlen Erben der ersten Ordnung, rücken die der nächsten Ordnung nach. Gibt es keine Verwandten, erbt der Staat.

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Erbrecht der Verwandten ersten Grades

 

Im Erbrecht sind Verwandte ersten Grades die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, welche direkt erbberechtigt sind. Dazu zählen in der Regel die Kinder des Erblassers, einschließlich der adoptierten Kinder, nicht jedoch Stief- oder Pflegekinder, sofern sie nicht adoptiert wurden.

 

Die Erbansprüche der Verwandten ersten Grades gehen gemäß der gesetzlichen Erbfolge vor denen entfernterer Verwandten oder des Staates. Sind keine Verwandten ersten Grades vorhanden oder haben diese das Erbe ausgeschlagen, rücken die Verwandten der nächsten Grade in die Erbfolge nach. Das Erbrecht der Verwandten ersten Grades ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag zugunsten Dritter abgeändert werden.

Frau schreibt Testament

Rechte des Ehepartners im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge

 

Bei Versterben eines Ehegatten ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der überlebende Ehepartner erbt neben Verwandten ersten Grades, also den Kindern des Verstorbenen, eine Quote des Nachlasses. Ohne Kinder beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte oder, bei Verwandten zweiten Grades oder bei fehlenden Erben, sogar das Ganze.

 

Zusätzlich zum Erbteil erhält der Ehepartner den Hausrat und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Bei der Zugewinngemeinschaft, dem in Deutschland üblichen Güterstand, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel des Nachlasses, sodass der Ehegatte neben Kindern insgesamt 1/2 erbt. Die genaue Erbquote kann je nach Anzahl und Verwandtschaftsgrad der weiteren Erben variieren.

Ein von hinten sehendes Ehepaar das Hand in Hand spazieren geht.
Schnuller in der Hand eines Babies.

Erbansprüche von nichtehelichen Kindern

  • Erbansprüche von nichtehelichen Kindern sind rechtliche Ansprüche auf einen Teil des Nachlasses eines verstorbenen Elternteils. In Deutschland sind die Erbansprüche nichtehelicher Kinder durch das Erbrecht geregelt und diesen ehelichen Kindern gleichgestellt.

  • Seit 2011 haben nichteheliche Kinder unabhängig vom Geburtszeitpunkt die gleichen Erbansprüche wie eheliche Kinder. Dies umfasst sowohl den Pflichtteil, der auch dann zusteht, wenn das Kind durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, als auch die gesetzliche Erbfolge, falls kein Testament existiert.

  • Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der gesetzlichen Erbquote. Bei der Geltendmachung von Erbansprüchen ist es empfehlenswert, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte vollumfänglich zu wahren.

 

Häufig gestellte Fragen