Erbrecht Pflichtteil Definition
Der Pflichtteil (zum Teil auch Pflichtanteil genannt) bezeichnet den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht oder enterbt wurden.
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Abkömmlinge hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und kann von den Berechtigten eingefordert werden, wobei die Berechnung des Pflichtteils auf dem Wert des gesamten Nachlasses basiert.
Bei der Berechnung sind ggf. im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen. Der Pflichtteil soll den nahen Angehörigen eine finanzielle Sicherheit gewährleisten und dient dem Schutz der familiären Bindungen vor gänzlicher Enterbung.