Pflichtteil Geld

Pflichtteil

Ein kurzer Überblick

Erbrecht Pflichtteil Definition

Der Pflichtteil (zum Teil auch Pflichtanteil genannt) bezeichnet den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht oder enterbt wurden.
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Abkömmlinge hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und kann von den Berechtigten eingefordert werden, wobei die Berechnung des Pflichtteils auf dem Wert des gesamten Nachlasses basiert.
Bei der Berechnung sind ggf. im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen. Der Pflichtteil soll den nahen Angehörigen eine finanzielle Sicherheit gewährleisten und dient dem Schutz der familiären Bindungen vor gänzlicher Enterbung.
Hand mit Geld
Pflichtteil
Kann man den Pflichtteil durch Testament ausschließen?
Nein, der Pflichtteil kann nicht einfach im Testament ausgeschlossen werden. Die Pflichtteilsentziehung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht nach § 2333 BGB.
Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtteil möglichst gering zu halten.
Wie wird der Pflichtteil eingefordert?
Der Pflichtteilsberechtigte muss zunächst erst den oder die Erben auffordern, ein Nachlassverzeichnis und ggf. Wertgutachten zu Nachlassgegenständen zu erstellen. Wenn der Nachlasswert feststeht, kann der Anspruch beziffert werden.
Bei der korrekten Geltendmachung des Pflichtteils gibt es vieles zu beachten. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, damit Sie nicht aus Unwissenheit viel zu wenig bekommen.
Was bedeutet "Pflichtteils-ergänzungs-anspruch"?
Während der Pflichtteil aus dem vorhandenen Nachlass berechnet wird, kommt es bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des Erblassers an. Größter Unterschied ist, dass jede Schenkung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen ist und es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch eine 10-jährige Abschmelzungsfrist gibt.

Pflichtteil Berechnung

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst muss also die gesetzliche Erbquote berechnet werden, aus der sich dann die Pflichtteilsquote ergibt.
Die konkrete Berechnung des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles. Um den Pflichtteil zu ermitteln, müssen zunächst alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers in einem Nachlassverzeichnis erfasst und gegebenenfalls bewertet werden.
Wenn Pflichtteilsquote und Netto-Nachlasswert bekannt sind, kann der Pflichtteil berechnet werden. Beträgt der Nachlasswert abzüglich Nachlassverbindlichkeiten z.B. 400.000 € und ist die Pflichtteilsquote 1/8, so ist die Höhe des Pflichtteils 50.000 €.
Testament wird von Hand geschrieben

Unterschied zwischen Pflichtteil und gesetzlicher Erbfolge

Der Pflichtteil ist ein erbrechtlicher Anspruch, der sicherstellt, dass nahe Angehörige des Verstorbenen auch bei einer Enterbung durch ein Testament einen Teil des Nachlasses erhalten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist immer nur Geld. Die gesetzliche Erbfolge hingegen tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie regelt die Verteilung des Nachlasses nach festen Quoten auf die Erben. Zu den gesetzlichen Erben zählen der überlebende Ehegatte und die Verwandten des Erblassers, also Kinder, Eltern und Geschwister. Der oder die Erben treten unmittelbar in fast alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Dies umfasst Eigentum, Verträge, aber auch Schulden. Während der Pflichtteil ein Mindestanspruch bestimmter Erben ist, definiert die gesetzliche Erbfolge demnach die Verteilung des Erbes bei Abwesenheit einer letztwilligen Verfügung.
Frau schreibt Testament

Verjährung Pflichtteils-anspruch

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Pflichtteil einfordern muss daher innerhalb dieser Frist geschehen, um den Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Bei Unkenntnis dieser Umstände verjährt der Pflichtteilsanspruch spätestens in 30 Jahren seit dem Erbfall.
Unsere Empfehlung: Pflichtteilsberechtigte sollten sich frühzeitig über die Höhe des Pflichtteil und die Berechnung informieren.
handschriftliches Testament
Ein von hinten sehendes Ehepaar das Hand in Hand spazieren geht.

Pflichtteil vermeiden - Pflichtteil umgehen

  • Das Wort "Pflicht" steckt in Pflichtteil, weil dieser Pflicht sein soll. Dennoch gibt es einige Strategien, mit denen sich der Pflichtteil von Kindern (auch unehelichen Kindern) möglichst umgehen lässt. Dies erfordert jedoch immer ein einzelfallbezogenes Vorgehen. Möglich ist:
  • Den nichtehelichen Lebensgefährten heiraten. Dies vermindert die Pflichtteilsquote des Kindes.
  • Wenn Sie im Güterstand der Gütertrennung verheiratet sind, können Sie die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, um die Pflichtteilsquote zu mindern.
  • Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie durch Vereinbarung von Gütertrennung einen Zugewinnausgleich herbeiführen. Damit lässt sich in Einzelfällen Vermögen übertragen, welches dann nicht pflichtteilsrelevant ist.
  • Vermögen lebzeitig verschenken: Da das Vermögen nicht mehr im Nachlass ist, ist es nicht pflichtteilsrelevant. Allerdings fallen Schenkungen in die Pflichtteilsergänzungsansprüche.
    Schenken Sie das Vermögen nicht dem Ehegatten und behalten Sie sich keine umfassenden Nutzungsrechte vor, damit die 10-Jahres Abschmelzungsfrist zu laufen beginnt. Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits etwas geschenkt bekommen hat, muss er sich dies auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.
Wichtig: Alle der vorbenannten Strategien haben auch Nachteile. An die Umgehung des Pflichtteils hängt ein Preisschild, welches oft übersehen wird. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten, bevor Sie unüberlegt handeln.
Häufig gestellte Fragen