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Schenkung Freibetrag pro Jahr


13.08.2024

Schenkung Freibetrag pro Jahr: Was Sie wissen müssen

Wenn es um Schenkungen geht, bietet das deutsche Steuerrecht durch den Schenkungsfreibetrag eine attraktive Möglichkeit, Vermögen steuerfrei an Angehörige und andere Begünstigte zu übertragen. Dieser Artikel erklärt, was der Schenkungsfreibetrag ist, wie er funktioniert und welche steuerlichen Aspekte Sie beachten sollten.

Was ist der Schenkungsfreibetrag?

Der Schenkungsfreibetrag ist der Betrag, den Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums steuerfrei verschenken können. Dieser Betrag variiert je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. So stehen beispielsweise Ehepartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro und Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Andere Verwandte oder nicht verwandte Personen haben geringere Freibeträge.

Jährliche Nutzung des Freibetrags

Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet, dass Sie nach Ablauf dieser Frist erneut steuerfrei den entsprechenden Freibetrag ausschöpfen können. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass mehrere Schenkungen innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet werden. So soll vermieden werden, dass durch wiederholte kleine Schenkungen Steuervergünstigungen erlangt werden, die bei einer einmaligen großen Schenkung nicht möglich wären.
Dies bedeutet, dass es streng genommen keinen "Freibetrag pro Jahr" gibt. Der Freibetrag pro Jahr kann lediglich so dargestellt werden, dass Einzelschenkungen im Zeitraum von 10 Jahren den Gesamtfreibetrag nicht überstiegen.
Beispiel:
  • Eine Mutter schenkt Ihrer Tochter im Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 400.000 €. 10 Jahr später im Jahr 2035 schenkt sie erneut 400.000 €. Beide Schenkungen sind steuerfrei, da sie innerhalb des Freibetrags liegen.
  • Eine Mutter schenkt ihrer Tochter ab dem Jahr 2024 jedes Jahr 40.000 €. Bis 2034 fällt keine Schenkungssteuer an, da der Gesamtbetrag (10x 40.000 €) den Freibetrag von 400.000 € nicht übersteigt. Bei der Schenkung im Jahr 2035 werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Der Freibetrag ist dennoch nicht überschritten.
  • Problematisch ist die Kombination der Fälle: Wenn die Mutter wie im zweiten Beispiel jedes Jahr 40.000 € und im Jahr 2035 dann nochmal 400.000 € schenkt, ist der Freibetrag überschritten: Denn ausgehend vom Jahr 2035 müssen auch die Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden. Von 2025 bis 2035 wurden insgesamt 760.000 € geschenkt. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 € sind 360.000 € zu versteuern.

Die Rolle des § 14 ErbStG

Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhaltene Schenkungen steuerlich so behandelt, als wären sie eine einzige Zuwendung. Das bedeutet, dass die Steuerlast für den letzten Erwerb unter Berücksichtigung der früheren Schenkungen berechnet wird. Diese Regelung soll verhindern, dass durch geschicktes Timing oder die Aufteilung von Schenkungen steuerliche Vorteile erlangt werden.
Beispiel:
P schenkt Ihrem Bekannten F im Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 5.000 € und im Jahr 2018 dann 8.000 €. Beide Schenkungen (13.000 €) überschreiten nicht den Freibetrag von 20.000 €. Im Jahr 2024 schenkt sie dann nochmal 20.000 €. Im Jahr 2024 werden wieder die Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Die 33.000 € überschreiten den Freibetrag von 20.000 €. Ein Betrag in Höhe von 13.000 € muss versteuert werden.

Steuerliche Auswirkungen bei Schenkungen

Wenn Sie innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person erhalten, wird der Gesamtwert dieser Schenkungen addiert. Anschließend wird die Steuer auf den gesamten Betrag berechnet. Allerdings wird die Steuer, die auf die früheren Schenkungen bereits entrichtet wurde, abgezogen, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Beispiel:
P schenkt Ihrem Neffen N im Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Abzüglich des Freibetrags von 20.000 € müssen 30.000 € mit einem Prozentsatz von 15 % versteuert werden (4.500 €). Im Jahr 2024 schenkt P dem N weitere 70.000 €. Der Gesamtwert der Schenkungen in den letzten 10 Jahren beträgt (50.000 € + 70.000 € =) 120.000 €. Dieser Betrag ist abzüglich des Freibetrags mit einem höheren Steuersatz von 20 % zu versteuern (100.000 € x 0,2 =) 20.000 €. Die bereits bezahlte Schenkungsteuer in Höhe von 4.500 € ist abzuziehen, sodass (20.000 € - 4.500 € =) 15.500 € Schenkungssteuer verbleiben.
Hinweis: Die Schenkungssteuerklasse ergibt sich aus § 15 ErbStG, die Freibeträge aus § 16 ErbStG und der Prozentsatz aus § 19 ErbStG.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Schenkungsfreibetrag innerhalb dieses Zeitraums nur einmal pro Person gilt. Somit kann der Freibetrag nicht mehrfach innerhalb von zehn Jahren für Schenkungen derselben Person genutzt werden.

Optimierung der Schenkung

Um den Schenkungsfreibetrag optimal zu nutzen, kann es sinnvoll sein, die Schenkungen strategisch zu planen. So könnte es beispielsweise vorteilhaft sein, den Freibetrag voll auszuschöpfen und die zehn Jahre abzuwarten, bevor eine weitere Schenkung erfolgt. Dies minimiert die Steuerlast und maximiert den steuerfreien Vermögenstransfer.
Tipp: Freibeträge können durch sogenannte "Kettenschenkungen" geschickt genutzt werden. Hierbei wird einer Person innerhalb des Freibetrags etwas geschenkt, was dieser in seinem Freibetrag weiterschenkt. Wichtig ist hierbei, dass keine Verpflichtung der Mittelsperson zur Weitergabe bestehen darf. Dieses Prinzip erfordert Vertrauen.
Beispiel:
  • Die Mutter möchte 800.000 € auf Ihre Tochter übertragen. Sie schenkt der Tochter 400.000 €, womit ihr Freibetrag gegenüber der Tochter aufgebraucht ist. Weitere 400.000 € schenkt sie ihrem Ehegatten (dem Vater der Tochter), gegenüber dem sie einen Freibetrag von 500.000 € hat. Der Vater wartet eine "Schamfrist" von einigen Monaten ab und schenkt dann der Tochter die 400.000 €, womit er seinen Freibetrag gegenüber der Tochter nutzt. Es ist keine Schenkungssteuer angefallen.
  • Hätte die Mutter der Tochter einfach die 800.000 € geschenkt, so wären nach Abzug ihres Freibetrags 400.000 € mit 15 % zu versteuern gewesen und es wäre Schenkungssteuer in Höhe von 60.000 € angefallen.

Anzeige der Schenkung

Jede steuerlich relevante Schenkung muss dem Finanzamt nach § 30 Abs. 2 ErbStG angezeigt werden. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist zwar keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; allerdings können unterlassene Angaben mit im Ergebnis falscher Steuerfestsetzung den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

Fazit

Der Schenkungsfreibetrag bietet eine wertvolle Möglichkeit, Vermögen steuerfrei zu übertragen. Es ist jedoch wichtig, die Regelungen des § 14 ErbStG zu berücksichtigen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Eine strategische Planung und eventuell die Beratung durch einen Steuerexperten können helfen, den Freibetrag optimal zu nutzen und die Steuerlast zu minimieren. Kettenschenkungen bieten oft die Möglichkeit, Freibeträge noch besser auszunutzen.
Wenn Sie eine Beratung zur steueroptimierten Vermögensübertragung wünschen, steht Ihnen unser Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Andreas Mayer gerne für eine Erstberatung zur Verfügung. Diese kostet bei uns 250,00 € inkl. USt. und ist in unseren Kanzleiräumen in Memmingen, Kempten, Illertissen oder auch telefonisch oder online möglich.

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