Geldmünzen fallen auf einen Haufen

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Ehepartner erbt während der Ehe von eigenen Eltern Geld


17.04.2024
Wenn ein Ehepartner während der Ehe Geld erbt, dann stellen sich verschiedene Fragen: Gehört das Geld beiden Ehegatten? Wird das Erbe bei der Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigt? Die Antworten finden Sie hier.
Gehört das geerbte Geld beiden Ehegatten?
Die Antwort dieser Frage hängt vom Güterstand der Ehe ab. Wenn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde, dann leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft § 1363 BGB. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten getrennt bleibt. Das Geld gehört nur dem Ehegatte, der es erbt.
Das Gleiche gilt, wenn in einem Ehevertrag Gütertrennung § 1414 BGB vereinbart wurde.
Einzig wenn in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft § 1415 BGB vereinbart ist, wird das Geld Gesamtgut und damit Vermögen beider Ehegatten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser hat dies durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) anders bestimmt, § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Fazit: Wenn kein Ehevertrag besteht, dann gehört das Geld nur dem Ehegatten, der oder die es erbt.
Wird das Erbe bei der Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Bei der Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird von jedem Ehegatten das Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der Zugewinn. Vereinfacht gesagt muss der Ehegatten dem anderen einen Zugewinnausgleich zahlen, der in der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.
Ein während der Ehe geerbtes und noch vorhandenes Geld erhöht das Endvermögen, also den Vermögensstand, zum Zeitpunkt der Scheidung. Am Anfang der Ehe war das Geld noch nicht vorhanden. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird die Erbschaft aber trotzdem fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Da die Erbschaft sowohl das Anfangs-, als auch dem Endvermögen erhöht, wirkt sich die reine Substanz nicht auf den Zugewinn aus. Wertsteigerungen der Erbschaft, z.B. Zinsgewinne, erhöhen jedoch den Zugewinn.
Fazit: Während der Ehe geerbtes Geld erhöht nicht ohne weiteres den Zugewinn im Falle der Scheidung.

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