Getrennte Figuren

Trennung

Ein kurzer Überblick

Wann lebt man "getrennt"?

 

Die Voraussetzungen der Trennung

 

Das Scheitern einer Ehe wird durch das Getrenntleben der Ehepartner erkennbar, was wiederum die Grundlage für eine Scheidung bildet. Es bezeichnet das Gegenteil des gemeinsamen Zusammenlebens und dient als Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe. Die gesetzliche Definition des Getrenntlebens umfasst nicht nur die äußere Trennung, sondern erfordert auch den Willen mindestens eines Ehepartners, die Gemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen, aus Gründen, die mit der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängen.

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Keine häusliche Gemeinschaft

 

Ein Getrenntleben liegt vor, wenn die Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr haben und diese Abwesenheit auch subjektiv gewollt ist. Das Gesetz bezieht sich zunächst auf äußere Umstände wie den Auszug aus dem gemeinsamen Zuhause. Doch zusätzlich müssen zwei getrennte Haushalte geführt werden, und die Fortsetzung bestimmter gemeinsamer Aktivitäten kann Zweifel an der Trennung aufkommen lassen.

Getrennte Figuren

Wille zur Trennung

 

Die fehlende häusliche Gemeinschaft allein reicht nicht aus, es muss auch der Wille eines oder beider Partner vorhanden sein, die Gemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen. Dieser Wille muss erkennbar sein, kann jedoch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Es ist wichtig, dass dieser Wille klar und eindeutig ist.

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Unterbrechung der Trennung

 

Das Gesetz ermöglicht den Ehepartnern während der Trennung Versöhnungsversuche. Erfolgreiche Versuche unterbrechen den Lauf der Trennungsfrist, während erfolglose Versuche die Trennungsfrist nicht unterbrechen, es sei denn, das Zusammenleben dauerte nur für kurze Zeit an.

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Verfahren und Beweislast

 

Im Verfahren muss das Getrenntleben dargelegt werden, da es eine Grundvoraussetzung für die Scheidung ist. Die Trennung hat rechtliche Auswirkungen, die im Steuerrecht und anderen Bereichen relevant sind. Die Beweislast liegt beim Antragsteller für das Getrenntleben und seine Dauer, während der Antragsgegner die Beweislast trägt, wenn er behauptet, dass das Zusammenleben nicht nur einem Versöhnungsversuch diente.

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