2. Tatbestand der Sachbeschädigung
Das Tatobjekt im Rahmen des Straftatbestands der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist eine fremde Sache. Unter "Sache" versteht das Gesetz einen körperlichen Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Elektronisch, magnetisch oder anderweitig nicht unmittelbar wahrnehmbare gespeicherte Daten besitzen keine Sachqualität. Wesentlich ist, dass der Gegenstand in abgrenzbarer und individualisierbarer Weise existiert. Auch Tiere können als Tatobjekte betrachtet werden, und es spielt keine Rolle, ob die Sache einen Vermögenswert hat. Selbst die Beeinträchtigung eines Affektionsinteresses oder Funktionswertes kann als Sachbeschädigung gelten, sofern der Eigentümer ein Interesse daran hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass herrenlose Sachen oder Sachen, die dem Täter gehören, nicht in den Anwendungsbereich der Sachbeschädigung fallen.
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung umfasst das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache sowie das unbefugte Verändern ihres Erscheinungsbildes. Es ist erforderlich, dass physisch auf die Sache eingewirkt wird. Das Beschädigen kann durch Substanzverletzung, Brauchbarkeitsminderung oder reine Sach- und Nutzungsentziehung erfolgen. Die Zerstörung tritt ein, wenn die Sache vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht.
Substanzverletzung
Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn die stoffliche Unversehrtheit einer Sache beeinträchtigt wird. Dies umfasst Aktionen wie Verkratzen, Beschmieren oder Zerreißen einer Sache. Auch mittelbare Substanzverletzungen, die als Folge von Reinigungsarbeiten auftreten, werden dem Täter zugerechnet.
Brauchbarkeitsminderung
Eine Brauchbarkeitsminderung tritt ein, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Dies kann durch verschiedene Handlungen wie das Umsetzen eines Wegweisers oder das Entfernen eines zum Gebrauch benötigten Teils einer Maschine geschehen.
Reine Sach- und Nutzungsentziehung
Die reine Sach- und Nutzungsentziehung erfolgt, wenn die Funktionsfähigkeit einer Sache ohne physische Einwirkung beeinträchtigt wird. Dies kann durch das Entziehen eines wichtigen Bestandteils oder das vorübergehende Außerbetriebsetzen einer Sache geschehen.
Für dessen Verwirklichung ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Der Täter muss erkennen und billigen, dass er eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert. Ein Irrtum über das Vorliegen eines wirksamen Einverständnisses des Sachherrn führt zum Vorsatzausschluss, während ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwilligung nach den Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zu behandeln ist.