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Sachbeschädigung

Ein kurzer Überblick

Sachbeschädigung § 303 StGB

 

Die Strafverfolgungsbehörden werfen Ihnen eine "Sachbeschädigung" vor und möchten Sie als Beschuldigten vernehmen?

 

Gehen Sie erst zum Anwalt. Wir sagen den Termin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht. Dann entscheiden wir, wie es weiter geht.

Strafverteidiger

1. Allgemeines

 

Der Schutzzweck des Straftatbestands "Sachbeschädigung" besteht darin, das geschützte Rechtsgut des Eigentums zu verteidigen. Dies bedeutet, dass die Norm darauf abzielt, das Eigentum vor unerlaubten Handlungen zu schützen, die zu Schäden an Sachen führen, sei es durch Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung. Durch die Strafbarkeit von Sachbeschädigung wird die Integrität des Eigentumsrechts und die Sicherheit materieller Güter in der Gesellschaft gewahrt.

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2. Tatbestand der Sachbeschädigung

 

  • Tatobjekt

 

Das Tatobjekt im Rahmen des Straftatbestands der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB ist eine fremde Sache. Unter "Sache" versteht das Gesetz einen körperlichen Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Elektronisch, magnetisch oder anderweitig nicht unmittelbar wahrnehmbare gespeicherte Daten besitzen keine Sachqualität. Wesentlich ist, dass der Gegenstand in abgrenzbarer und individualisierbarer Weise existiert. Auch Tiere können als Tatobjekte betrachtet werden, und es spielt keine Rolle, ob die Sache einen Vermögenswert hat. Selbst die Beeinträchtigung eines Affektionsinteresses oder Funktionswertes kann als Sachbeschädigung gelten, sofern der Eigentümer ein Interesse daran hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass herrenlose Sachen oder Sachen, die dem Täter gehören, nicht in den Anwendungsbereich der Sachbeschädigung fallen.

 

  • Tathandlungen

 

Der Straftatbestand der Sachbeschädigung umfasst das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache sowie das unbefugte Verändern ihres Erscheinungsbildes. Es ist erforderlich, dass physisch auf die Sache eingewirkt wird. Das Beschädigen kann durch Substanzverletzung, Brauchbarkeitsminderung oder reine Sach- und Nutzungsentziehung erfolgen. Die Zerstörung tritt ein, wenn die Sache vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht.

 

Substanzverletzung

Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn die stoffliche Unversehrtheit einer Sache beeinträchtigt wird. Dies umfasst Aktionen wie Verkratzen, Beschmieren oder Zerreißen einer Sache. Auch mittelbare Substanzverletzungen, die als Folge von Reinigungsarbeiten auftreten, werden dem Täter zugerechnet.

 

Brauchbarkeitsminderung

Eine Brauchbarkeitsminderung tritt ein, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Dies kann durch verschiedene Handlungen wie das Umsetzen eines Wegweisers oder das Entfernen eines zum Gebrauch benötigten Teils einer Maschine geschehen.

 

Reine Sach- und Nutzungsentziehung

Die reine Sach- und Nutzungsentziehung erfolgt, wenn die Funktionsfähigkeit einer Sache ohne physische Einwirkung beeinträchtigt wird. Dies kann durch das Entziehen eines wichtigen Bestandteils oder das vorübergehende Außerbetriebsetzen einer Sache geschehen.

 

  • Vorsatz

 

Für dessen Verwirklichung ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Der Täter muss erkennen und billigen, dass er eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert. Ein Irrtum über das Vorliegen eines wirksamen Einverständnisses des Sachherrn führt zum Vorsatzausschluss, während ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwilligung nach den Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zu behandeln ist.

3. Strafe und Strafantrag
Strafe

Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Strafmaß wird berücksichtigt, ob der Täter bereits (einschlägige) Vorstrafen hat, wie hoch der Sachschaden ist und ob der Täter die Tat einräumt.

Bei Ersttätern oder Sachen von geringem Wert verbleibt es in der Regel bei einer geringen Geldstrafe.

Strafantrag

Nach § 303 c StGB wird die Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Tastatur wird zerstört

4. Weitere Delikte der Kategorie

  • § 303a Datenveränderung

  • § 303b Computersabotage

  • § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

  • § 305 Zerstörung von Bauwerken

  • § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

5. Strafverteidigung

 

Sachbeschädigung ist ein Delikt, bei dem je nach Aktenlage gute Verteidigungsansätze bestehen. Es gibt beispielsweise keine "fahrlässige Sachbeschädigung", sodass der Vorsatz nachgewiesen werden muss. Wenn die Tat auch ungewollt und "aus Versehen" passiert sein könnte, kann dies eine Verteidigungsmöglichkeit eröffnen.

 

Zudem ist die Sachbeschädigung ein "Privatklagedelikt". Wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann eine Verweisung auf den Privatklageweg erreicht werden. Die Sache ist in den meisten Fällen dann erledigt.

 

In vielen Fällen betrifft der Vorwurf des Sachbeschädigung auch nur einen Sachverhalt der sich in der Gesamtwürdigung als nicht sonderlich drastisch darstellt. In der Praxis kommt selbst bei Vorhandensein eines öffentlichen Interesses häufig eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen oder der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Ein frühzeitiges Einschalten des Anwalts kann Ihnen hier ggf. eine Gerichtsverhandlung ersparen.

Täter beschädigt Computer