4. Tatbestand der Fahrerflucht
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis, das zu Sach- oder Personenschäden führt und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs verbunden ist. Er findet ausschließlich auf öffentlichen Straßen statt und schließt Schadensereignisse wie Beschädigungen durch wegrollende Einkaufswagen oder Mülltonnen aus. Unfälle auf privatem Grund werden nur erfasst, wenn sie unmittelbar mit dem öffentlichen Straßenverkehr zusammenhängen.
Auch wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, gilt er dennoch als solcher, solange ein typisches Unfallrisiko realisiert wurde. Die Bewertung von Sachschäden erfolgt ab einem bestimmten Betrag, der üblicherweise nicht unter 50 EUR liegt. Bei körperlichen Schäden werden nur erhebliche Beeinträchtigungen berücksichtigt, während geringfügige Verletzungen als Bagatellverletzungen gelten.
Gemäß § 142 ist der Täter eines Unfalls ausschließlich ein direkt am Geschehen beteiligter Verkehrsteilnehmer, was dieses Delikt zu einem Sonderdelikt macht. Es reicht nicht jedes Verhalten am Unfallort, sondern nur das in der Unfallsituation.
Die Definition eines Unfallbeteiligten findet sich in Absatz 5. Jeder, dessen Verhalten zum Unfall beiträgt, kann als Täter gelten, einschließlich Kraftfahrer, Insassen, Radfahrer und Fußgänger. Eine Wartepflicht aufgrund der Haltereigenschaft wird abgelehnt.
Eine strafrechtliche Verfolgung setzt konkrete Anhaltspunkte für die Mitursächlichkeit voraus. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Entscheidend ist die Anwesenheit und das Verhalten zum Zeitpunkt des Unfalls.
Der Straftatbestand nach § 142 StGB legt fest, dass es strafbar ist, sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort zu entfernen, bevor bestimmte Pflichten erfüllt sind. Diese Pflichten umfassen das Verbleiben am Unfallort, die Duldung von Feststellungen und das Warten am Unfallort. Eine strafbare Entfernung liegt vor, wenn der räumliche Zusammenhang zwischen dem Täter und dem Unfallort aufgehoben ist und er somit nicht mehr für Feststellungen zur Verfügung steht.
Das Gesetz verlangt auch, dass Unfallbeteiligte Feststellungen ermöglichen, was die Vorstellungspflicht, die Feststellungsduldungspflicht und das Feststellungsinteresse einschließt. Die Vorstellungspflicht beinhaltet die Angabe der Beteiligung am Unfall unmittelbar danach, um Feststellungen zu ermöglichen.
Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Absatz 2 legt die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen nach einem Unfall fest. Diese Pflicht besteht, wenn sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und bis dahin keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen betrifft nur diejenigen Unfallbeteiligten, die sich ohne Erlaubnis vom Unfallort entfernt haben. Wenn ein Unfallbeteiligter bereits alle Pflichten gemäß Absatz 1 erfüllt hat oder wenn der Berechtigte auf Feststellungen verzichtet hat, entfällt die Meldepflicht gemäß Absatz 2.
Die nachträglichen Feststellungen müssen unverzüglich erfolgen, d.h. ohne jegliches verzögerndes Verhalten. Die Frage der Unverzüglichkeit hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine möglichst unmittelbare, unverfälschte Durchführung der Feststellungen.
Absatz 3 legt fest, wie die nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen erfolgen kann. Der Unfallbeteiligte kann sich entweder bei den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle melden und die erforderlichen Angaben machen. Die Form der Meldung kann variieren, muss aber den Aufenthaltsort einschließen, wenn relevant. Rückkehr zum Unfallort ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich, wobei auch bedingter Vorsatz genügt, während Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen.
Im Fall von Absatz 1 muss der Täter wissen oder zumindest damit rechnen, dass ein Unfall mit einem nicht unbedeutenden Fremdschaden geschehen ist, an dem er beteiligt war und dass er die erforderlichen Feststellungen nicht ermöglicht hat.
Im Rahmen von Absatz 2 ist zusätzlich das Bewusstsein erforderlich, dass er die unverzüglichen Feststellungen durch sein Verhalten vereitelt oder zumindest erschwert. Es kommt nicht auf die Absicht an, die Feststellungen zu vereiteln.
Für Bagatellunfälle im ruhenden Verkehr, insbesondere bei kleinen Parkschäden, die keinen bedeutenden Sachschaden verursacht haben, kann durch nachträgliches Anzeigen eine Strafmilderung erzielen. Die Anwendbarkeit hängt von der objektiven Schadenslage ab, wobei Schäden unter 1.300 EUR als nicht bedeutend gelten. Die Rückmeldung muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen, nicht erst nach vollendeter Unfallflucht. Streifschäden beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Tätige Reue greift nicht, wenn der Täter vor seiner Meldung binnen 24 Stunden gestellt wird, da die Tat bereits vollendet ist. Die Regelung bietet lediglich Strafmilderung, während das Absehen von Strafe optional ist.
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