Abgefahrener Außenspiegel

Fahrerflucht

Ein kurzer Überblick

Fahrerflucht § 142 StGB

Die Strafverfolgungsbehörden werfen Ihnen eine "Fahrerflucht" vor und möchten Sie als Beschuldigten vernehmen?
Gehen Sie erst zum Anwalt. Wir sagen den Termin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht. In vielen Fällen stehen die Chancen für eine effektive Strafverteidigung gut. Dann entscheiden wir, wie es weiter geht.
Strafverteidiger

1. Allgemeines

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, kurz auch Fahrerflucht genannt, ist eine häufig vorkommende Straftat. Im Gegensatz zu anderen Straftaten passiert Fahrerflucht in vielen Fällen unabsichtlich oder sogar unbemerkt. Dies allein schützt Sie aber nicht vor Strafe! Gerade die Ausrede, man habe nichts bemerkt, hören die Gerichte so häufig, dass dies allein nicht genügt.
Doch auch wenn Sie sich Ihrer Schuld bewusst sind, sollten Sie nicht vorschnell zur Polizei. Erfahren Sie in diesem Artikel das Wichtigste zum Thema Fahrerflucht.
Beschädigtes Auto
2. Strafe und Strafantrag
Fahrerflucht Strafe
Fahrerflucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Strafmaß wird berücksichtigt, ob der Täter bereits (einschlägige) Vorstrafen hat, wie hoch der Sachschaden ist und ob der Täter die Tat einräumt. Bei Ersttätern oder Sachen von geringem Wert verbleibt es in der Regel bei einer geringen Geldstrafe.
Problematisch ist, dass im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen wird § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dies bedeutet, dass der Täter monatelang nicht mehr Fahren darf.
Strafantrag
Fahrerflucht ist kein Antragsdelikt, sodass die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag des Geschädigten die Tat verfolgt.

3. Strafverteidigung

Fahrerflucht ist ein Delikt, bei dem je nach Aktenlage sehr gute Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Zunächst kann bei sehr schnellem Handeln ggf. noch durch eine nachträgliche Anzeige eine Strafe nach § 142 Abs. 3 oder Abs. 4 StGB abgewendet werden.
Zudem muss erst einmal nachgewiesen werden, wer den PKW gefahren hat, was insbesondere bei einem Familien-PKW mit mehreren Nutzern ggf. nicht gelingt. Darüber hinaus muss der Fahrer die Schadensverursachung bemerkt haben. Auch dieser Nachweis kann der Strafverfolgung in vielen Fällen nicht gelingen, weshalb die Tat nicht voreilig gestanden werden sollte! Allerdings genügt die nur pauschale Aussage, laut Radio gehört zu haben, in der Regel nicht.
In vielen Fällen betrifft der Vorwurf des Sachbeschädigung auch nur einen Sachverhalt der sich in der Gesamtwürdigung als nicht sonderlich drastisch darstellt. In der Praxis kommt häufig eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen oder der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Ein frühzeitiges Einschalten des Anwalts kann Ihnen hier ggf. eine Gerichtsverhandlung ersparen.
Beschädigter Außenspiegel an Auto

4. Tatbestand der Fahrerflucht

  • Unfall im Straßenverkehr

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis, das zu Sach- oder Personenschäden führt und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs verbunden ist. Er findet ausschließlich auf öffentlichen Straßen statt und schließt Schadensereignisse wie Beschädigungen durch wegrollende Einkaufswagen oder Mülltonnen aus. Unfälle auf privatem Grund werden nur erfasst, wenn sie unmittelbar mit dem öffentlichen Straßenverkehr zusammenhängen.
Auch wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, gilt er dennoch als solcher, solange ein typisches Unfallrisiko realisiert wurde. Die Bewertung von Sachschäden erfolgt ab einem bestimmten Betrag, der üblicherweise nicht unter 50 EUR liegt. Bei körperlichen Schäden werden nur erhebliche Beeinträchtigungen berücksichtigt, während geringfügige Verletzungen als Bagatellverletzungen gelten.
  • Beteiligung am Unfall

Gemäß § 142 ist der Täter eines Unfalls ausschließlich ein direkt am Geschehen beteiligter Verkehrsteilnehmer, was dieses Delikt zu einem Sonderdelikt macht. Es reicht nicht jedes Verhalten am Unfallort, sondern nur das in der Unfallsituation.
Die Definition eines Unfallbeteiligten findet sich in Absatz 5. Jeder, dessen Verhalten zum Unfall beiträgt, kann als Täter gelten, einschließlich Kraftfahrer, Insassen, Radfahrer und Fußgänger. Eine Wartepflicht aufgrund der Haltereigenschaft wird abgelehnt.
Eine strafrechtliche Verfolgung setzt konkrete Anhaltspunkte für die Mitursächlichkeit voraus. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Entscheidend ist die Anwesenheit und das Verhalten zum Zeitpunkt des Unfalls.
  • § 142 Abs. 1 StGB

Der Straftatbestand nach § 142 StGB legt fest, dass es strafbar ist, sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort zu entfernen, bevor bestimmte Pflichten erfüllt sind. Diese Pflichten umfassen das Verbleiben am Unfallort, die Duldung von Feststellungen und das Warten am Unfallort. Eine strafbare Entfernung liegt vor, wenn der räumliche Zusammenhang zwischen dem Täter und dem Unfallort aufgehoben ist und er somit nicht mehr für Feststellungen zur Verfügung steht.
Das Gesetz verlangt auch, dass Unfallbeteiligte Feststellungen ermöglichen, was die Vorstellungspflicht, die Feststellungsduldungspflicht und das Feststellungsinteresse einschließt. Die Vorstellungspflicht beinhaltet die Angabe der Beteiligung am Unfall unmittelbar danach, um Feststellungen zu ermöglichen.
Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • § 142 Abs. 2 StGB

Absatz 2 legt die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen nach einem Unfall fest. Diese Pflicht besteht, wenn sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und bis dahin keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen betrifft nur diejenigen Unfallbeteiligten, die sich ohne Erlaubnis vom Unfallort entfernt haben. Wenn ein Unfallbeteiligter bereits alle Pflichten gemäß Absatz 1 erfüllt hat oder wenn der Berechtigte auf Feststellungen verzichtet hat, entfällt die Meldepflicht gemäß Absatz 2.
Die nachträglichen Feststellungen müssen unverzüglich erfolgen, d.h. ohne jegliches verzögerndes Verhalten. Die Frage der Unverzüglichkeit hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine möglichst unmittelbare, unverfälschte Durchführung der Feststellungen.
  • § 142 Abs. 3 StGB

Absatz 3 legt fest, wie die nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen erfolgen kann. Der Unfallbeteiligte kann sich entweder bei den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle melden und die erforderlichen Angaben machen. Die Form der Meldung kann variieren, muss aber den Aufenthaltsort einschließen, wenn relevant. Rückkehr zum Unfallort ist möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Vorsatz

Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich, wobei auch bedingter Vorsatz genügt, während Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen.
Im Fall von Absatz 1 muss der Täter wissen oder zumindest damit rechnen, dass ein Unfall mit einem nicht unbedeutenden Fremdschaden geschehen ist, an dem er beteiligt war und dass er die erforderlichen Feststellungen nicht ermöglicht hat.
Im Rahmen von Absatz 2 ist zusätzlich das Bewusstsein erforderlich, dass er die unverzüglichen Feststellungen durch sein Verhalten vereitelt oder zumindest erschwert. Es kommt nicht auf die Absicht an, die Feststellungen zu vereiteln.
  • Tätige Reue

Für Bagatellunfälle im ruhenden Verkehr, insbesondere bei kleinen Parkschäden, die keinen bedeutenden Sachschaden verursacht haben, kann durch nachträgliches Anzeigen eine Strafmilderung erzielen. Die Anwendbarkeit hängt von der objektiven Schadenslage ab, wobei Schäden unter 1.300 EUR als nicht bedeutend gelten. Die Rückmeldung muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen, nicht erst nach vollendeter Unfallflucht. Streifschäden beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Tätige Reue greift nicht, wenn der Täter vor seiner Meldung binnen 24 Stunden gestellt wird, da die Tat bereits vollendet ist. Die Regelung bietet lediglich Strafmilderung, während das Absehen von Strafe optional ist.
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