Dieb in Maske

Diebstahl

Ein kurzer Überblick

Diebstahl § 242 StGB

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Strafverteidiger

1. Allgemeines

Der Diebstahl gemäß § 242 StGB ist eine Straftat, die darin besteht, dass jemand eine bewegliche Sache einer anderen Person mit der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten rechtswidrig zu eigen zu machen. Sowohl der vollendete Diebstahl als auch der Versuch dazu sind strafbar.
Schutzobjekte des Diebstahls sind das Eigentum und der Gewahrsam. Es spielt keine Rolle, ob es sich um hochwertige oder wertlose Gegenstände handelt, noch ob sie materiellen oder ideellen Wert haben. Entscheidend ist, dass es sich um körperliche Objekte handelt, einschließlich menschlicher Körperteile wie Haare oder Zähne, sofern sie nicht mehr Teil eines lebenden Menschen sind.
Dieb in Maske

2. Tatbestand des Diebstahls

Für die Straftat Diebstahl müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Fremde bewegliche Sache

Die beweglichen Sachen, die gestohlen werden können, umfassen alle physischen Objekte, die tatsächlich fortgeschafft werden können. Dazu gehören auch beweglich gemachte Objekte, wie beispielsweise herausgebrochene Goldzähne oder Gegenstände, die durch die Tathandlung vom Grundstück getrennt wurden.
Eine Sache gilt als fremd, wenn sie einer anderen Person als dem Täter gehört. Dabei ist das bürgerliche Recht maßgeblich. Ausnahmen bilden herrenlose Sachen wie freie Luft oder fließendes Wasser sowie Sachen, die vom Eigentümer ausdrücklich aufgegeben wurden.
  • Wegnahme

Wegnahme bedeutet, dass ein fremder Gewahrsam gebrochen und eigener Gewahrsam begründet wird. Der Gewahrsam, der gebrochen wird, um eine Sache zu stehlen, setzt einen tatsächlichen Herrschaftswillen voraus, der nicht unbedingt mit dem Besitzrecht nach den zivilrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen muss. Entscheidend ist, dass nach den allgemeinen Anschauungen des täglichen Lebens kein Hindernis der Verwirklichung des Willens zur unmittelbaren Einwirkung auf die Sache entgegensteht.
  • Vorsatz

Der Vorsatz gemäß § 242 StGB umfasst jegliche Form, einschließlich bedingtem Vorsatz. Eine entscheidende Komponente dieses Vorsatzes ist das Bewusstsein darüber, dass die entwendete Sache sich im fremden Eigentum und Gewahrsam befindet. Ein Irrtum über den eigenen Gewahrsam oder das Eigentum schließt den Vorsatz aus. Ebenso wird der Vorsatz durch die irrige Annahme, der Gewahrsamsinhaber sei mit der Wegnahme einverstanden, ausgeschlossen.
Es ist unerheblich, ob der Vorsatz von Anfang an auf bestimmte Objekte gerichtet war oder allgemein darauf abzielte, stehlenswerte Dinge mitzunehmen. Die Veränderung des Diebstahlsvorsatzes während der Tat auf andere Objekte führt dennoch nur zu einem Diebstahl und nicht zu einem versuchten Diebstahl in Tateinheit mit einem vollendeten Diebstahl.
  • Absicht rechtswidriger Zueignung

Die Absicht rechtswidriger Zueignung geht über den bloßen äußeren Tatbestand der Wegnahme hinaus. Es kommt allein auf die Zueignung an, ohne dass eine Bereicherungsabsicht vorliegen muss. Wesentlich sind vier Elemente: die Absicht, sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

a) Zueignung

Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache. Dabei enthält die Zueignung zwei Komponenten: die "Enteignung" und die "Aneignung". Die Enteignung besteht in der Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position, während die Aneignung in der Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters besteht.

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

Der Täter muss mit einem unbedingten Willen darauf abzielen, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Es ist irrelevant, ob die Erlangung der Sache das Motiv der Tat ist oder ob der Endzweck darüber hinausgeht, beispielsweise auf die Zuwendung der Sache an einen Dritten gerichtet ist.

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn ihr kein Anspruch auf Übereignung zugrunde liegt. Bei Selbstzueignungsabsicht entfällt Diebstahl, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

d) Zeitpunkt der Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht muss bei der Wegnahme bis zu deren Abschluss vorhanden sein. Wird sie erst später gefasst, liegt lediglich Unterschlagung vor.
3. Strafe und Strafantrag
Strafe
Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Strafmaß wird berücksichtigt, ob der Täter bereits (einschlägige) Vorstrafen hat, wie hoch der Wert der gestohlenen Sache war und ob der Täter die Tat einräumt. Bei Ersttätern verbleibt es in der Regel bei einer Geldstrafe.
Strafantrag
Wenn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer geschädigt wird oder der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dieser muss binnen 3 Monaten ab Kenntnis der Tat gestellt werden.
Bei geringwertigen Sachen wird Diebstahl nur auf Antrag verfolgt, außer die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Person mit Handschellen

4. Strafschärfungen

  • § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
  • § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
  • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
  • § 252 Räuberischer Diebstahl

5. Strafverteidigung

Diebstahl ist ein Delikt, bei dem je nach Aktenlage gute Verteidigungsansätze bestehen. So gibt es keinen "fahrlässigen Diebstahl". Wenn die Wegnahme auch "aus Versehen" erfolgt sein könnte, kann dies ein Verteidigungsansatz sein.
In vielen Fällen betrifft der Vorwurf des Diebstahls auch nur einen Sachverhalt der sich in der Gesamtwürdigung als nicht sonderlich dramatisch darstellt. In der Praxis kommt häufig eine Einstellung des Verfahrens (ggf. mit Auflagen) oder der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Ein frühzeitiges Einschalten des Anwalts kann Ihre Chancen diesbezüglich erhöhen.
Ein an der Wand hängendes Paar Boxhandschuhe.