Erbausschlagung zugunsten anderer Erben
Mit der Erbausschlagung zugunsten anderer Erben verzichtet ein Erbe auf sein Erbrecht, sodass sein Anteil am Nachlass anderen berechtigten Erben zukommt. Dies kann aus persönlichen oder steuerlichen Gründen erfolgen. Die Ausschlagung führt dazu, dass der ausschlagende Erbe so behandelt wird, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. Somit rückt an seine Stelle in der Erbfolge der oder die nächsten Berechtigten.
Nach § 517 BGB ist die Ausschlagung zugunsten eines anderen keine Schenkung, sodass keine Schenkungssteuer aufgrund der Ausschlagung anfällt. Wird für die Ausschlagung eine Abfindung bezahlt, so unterfällt diese aber nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftssteuer.