Es ist üblich, dass die Parteien eines Aufhebungsvertrags bestätigen, dass sie keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen werden (wechselseitiger Verzicht). Solche Klauseln können verschiedene rechtliche Konsequenzen haben, je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Sie können beispielsweise die Bedeutung eines Erlassvertrags haben oder ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis darstellen.