Ein kurzer Überblick
Ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht ermöglicht die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu jedem Zeitpunkt, unabhängig von den üblichen Kündigungsschutzbestimmungen und -fristen. Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ein solcher Vertrag als Auflösungsvertrag bezeichnet und hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Im Gegensatz zur nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsverhältnisses zielt der Aufhebungsvertrag primär auf die Beendigung und nicht auf die (befristete) Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab.
In der Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird.
Es ist üblich, dass die Parteien eines Aufhebungsvertrags bestätigen, dass sie keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen werden (wechselseitiger Verzicht). Solche Klauseln können verschiedene rechtliche Konsequenzen haben, je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Sie können beispielsweise die Bedeutung eines Erlassvertrags haben oder ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis darstellen.
Verzichtsklauseln in Aufhebungsverträgen unterliegen der Kontrollfähigkeit gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch die Verzichtsklausel eigene Interessen auf Kosten des Arbeitnehmers durchsetzen möchte, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Arbeitsverhältnisse können im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang durch Aufhebungsverträge wirksam aufgelöst werden, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb abzielt und das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortgesetzt werden soll. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er dazu dient, die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs zu umgehen.
Ein Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin auf. Die Beendigung kann sofort wirksam werden oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Rückwirkende Vereinbarungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Aufhebungsverträge können aufgrund verschiedener Gründe angefochten werden, beispielsweise wegen widerrechtlicher Drohung oder Irrtums.
Ein Aufhebungsvertrag bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine flexible Möglichkeit zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen eines solchen Vertrags zu verstehen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um etwaige Risiken zu minimieren. Arbeitnehmer dürfen sich nicht überrumpeln lassen und sollten den Aufhebungsvertrag prüfen lassen.