menzundpartner logo
Jetzt anrufen
Memmingen Kempten Illertissen Team Vorträge News Referenzen Kosten
  • Memmingen

  • Kempten

  • Illertissen

  • Team

  • Vorträge

  • News

  • Referenzen

  • Kosten

Zum Hauptinhalt springen

Alle News

12.01.2026

Was ist der Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung?


Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung – rechtlich erklärt

Wer mit dem Vorwurf einer Körperverletzung konfrontiert ist, stellt sich häufig die Frage: Was ist der Unterschied zwischen gefährlicher (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)?
Beide Delikte gehören zu den schwerwiegenden Straftaten des deutschen Strafrechts, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer rechtlichen Anknüpfung, ihrer Bewertung und den strafrechtlichen Folgen.

Gesetzliche Einordnung im Strafrecht

Das Strafgesetzbuch unterscheidet mehrere Stufen der Körperverletzung. Neben der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB normieren § 224 StGB und § 226 StGB besonders schwere Ausprägungen.
Während § 224 StGB auf die Art der Tatausführung abstellt, knüpft § 226 StGB an die konkreten Tatfolgen an.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Die gefährliche Körperverletzung ist gegeben, wenn die Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wird.
Der Gesetzgeber nennt hierfür insbesondere:
  • die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,
  • die Begehung mittels Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe,
  • einen hinterlistigen Überfall,
  • das gemeinschaftliche Handeln mit einem anderen Beteiligten oder
  • eine das Leben gefährdende Behandlung.
Entscheidend ist, dass bereits die Tathandlung selbst ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotenzial aufweist. Auf das tatsächliche Ausmaß der Verletzung kommt es dabei nicht zwingend an.
Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Die schwere Körperverletzung setzt voraus, dass die Tat besonders gravierende und dauerhafte Folgen für das Opfer nach sich zieht.
Nach § 226 StGB liegt eine schwere Körperverletzung insbesondere dann vor, wenn das Opfer:
  • das Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  • ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann,
  • dauerhaft entstellt wird oder
  • in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit verfällt.
Im Mittelpunkt steht hier nicht die Art der Tat, sondern allein das eingetretene Verletzungsergebnis.
Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe und reicht bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verhältnis beider Tatbestände

Gefährliche und schwere Körperverletzung schließen sich nicht aus. Eine Tat kann beide Qualifikationen erfüllen, etwa wenn eine Körperverletzung mit einem Messer begangen wird und das Opfer dadurch dauerhaft sein Sehvermögen verliert.
Die rechtliche Einordnung ist dann von zentraler Bedeutung für Strafmaß, Konkurrenzfragen und Verteidigungsansätze.

Bedeutung für Beschuldigte

Der Unterschied zwischen § 224 und § 226 StGB ist in der Praxis verteidigungsentscheidend. Häufige Streitpunkte sind unter anderem:
  • ob tatsächlich ein „gefährliches Werkzeug“ vorlag,
  • ob eine Verletzungsfolge dauerhaft im Sinne des § 226 StGB ist,
  • ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge gegeben war,
  • ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.
Bereits im Ermittlungsverfahren können hier Weichen gestellt werden, die über Bewährung oder Freiheitsstrafe entscheiden.

Strafverteidigung bei Körperverletzungsdelikten

Die Kanzlei Menz & Partner verteidigt Mandanten umfassend bei Vorwürfen wegen:
  • gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB),
  • schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB),
  • Körperverletzung mit Todesfolge,
  • sowie in Notwehr- und Eskalationssituationen.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um Fehlentscheidungen und unnötige strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) knüpft an die besonders gefährliche Art der Tatausführung an, etwa durch Waffen, gemeinschaftliches Handeln oder lebensgefährdende Behandlung. Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) setzt hingegen voraus, dass die Tat zu dauerhaften, besonders gravierenden Gesundheitsschäden wie dem Verlust von Sinnesfunktionen oder dauerhafter Entstellung führt. Entscheidend ist somit bei § 224 StGB die Handlung, bei § 226 StGB die Folge.

Kontakt aufnehmen

info@menzundpartner.de+49 8331 / 950 00

Weitere Beiträge

  • Menz & Partner ist Sponsor von Skirennserie im Allgäu
    ASV Menz & Partner Mini Cup - Die Kanzlei Menz & Partner unterstützt seit vielen Jahren den Nachwuchs im Sport. So auch erneut in der Skisaison 2025/2026 um Raum Allgäu Schwaben...
    Weiterlesen
  • Anhörung bei Gewerbeuntersagung
    Die Anhörung zur Gewerbeuntersagung ist für Unternehmer eines der ernsthaftesten Schreiben einer Behörde. In der Regel kündigt sie eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) an und stellt damit die wirtschaftliche Existenz des Betriebs in Frage.
    Wer jetzt falsch reagiert oder Fristen versäumt, verschlechtert seine Rechtsposition erheblich. Gerade in dieser frühen Phase kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht häufig noch entscheidend eingreifen und eine Gewerbeuntersagung verhindern oder zumindest abmildern.
    Weiterlesen
  • Was ist der Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung?
    Wer mit dem Vorwurf einer Körperverletzung konfrontiert ist, stellt sich häufig die Frage: Was ist der Unterschied zwischen gefährlicher (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)?
    Beide Delikte gehören zu den schwerwiegenden Straftaten des deutschen Strafrechts, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer rechtlichen Anknüpfung, ihrer Bewertung und den strafrechtlichen Folgen.
    Weiterlesen
Alle Neuigkeiten ansehen
info@menzundpartner.de+49 8331 / 950 00
  • Downloads
  • Jobs
  • Impressum
  • Datenschutz
  • youTube
  • instagram
  • facebook
  • linkedIn