Eheringe

Trennungs-unterhalt

Wann bekommt man Trennungsunterhalt?

Wann bekommt man Trennungsunterhalt?

 

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB tritt ein, wenn eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der potenziell Unterhaltsberechtigte bedürftig ist.

Dies bedeutet, dass ein nicht erwerbstätiger Ehepartner nur dann dazu verpflichtet ist, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet werden kann.

Rechtsanwalt Larissa Laqua in Kempten

Die gelebten ehelichen Verhältnisse sind ausschlaggebend für die Beurteilung des Trennungsunterhaltsanspruchs. Dabei kann die Aufnahme der Rollenverteilung in einem Ehevertrag sinnvoll sein. Es ist zu beachten, dass der Trennungsunterhalt grundsätzlich aus den während der Ehe für den Unterhalt genutzten finanziellen Mitteln zu leisten ist, es sei denn, es liegt eine übertrieben sparsame Lebensführung vor.

Ehering wird abgenommen

Wenn beide Ehepartner während der Ehe voll berufstätig waren, entfällt der Anspruch nach § 1361 Abs. 2 BGB. In Fällen, in denen ein Ehepartner die Pflicht zum Familienunterhalt entzogen hat, kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit bestehen.

 

Bei einer Trennung, bei der ein Ehepartner ein- und dreijährige Kinder versorgt, besteht ebenfalls ein klarer Anspruch auf Trennungsunterhalt. Schwieriger wird es, wenn ein Ehepartner nicht oder nicht vollständig gearbeitet hat und/oder die Betreuung von Kindern über drei Jahren übernommen hat. Hier soll kein abrupter Wechsel in die vollschichtige Erwerbstätigkeit erfolgen, um die Situation nicht weiter zu verschärfen.

Eheringe

In der Regel beträgt der Trennungsunterhalt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Trennung. Dies dient als solidarischer Vertrauensschutzunterhalt gemäß § 1361 Abs. 2 BGB. Nach Ablauf dieses Jahres gelten die gleichen Anforderungen an die Berechtigung zum Trennungsunterhalt wie an die Berechtigung zum nachehelichen Unterhalt.

 

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann in guten Einkommensverhältnissen konkret berechnet werden. Er erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldrente gemäß § 1361 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

Bausteine einer Familie