Wenn beide Ehepartner während der Ehe voll berufstätig waren, entfällt der Anspruch nach § 1361 Abs. 2 BGB. In Fällen, in denen ein Ehepartner die Pflicht zum Familienunterhalt entzogen hat, kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit bestehen.
Bei einer Trennung, bei der ein Ehepartner ein- und dreijährige Kinder versorgt, besteht ebenfalls ein klarer Anspruch auf Trennungsunterhalt. Schwieriger wird es, wenn ein Ehepartner nicht oder nicht vollständig gearbeitet hat und/oder die Betreuung von Kindern über drei Jahren übernommen hat. Hier soll kein abrupter Wechsel in die vollschichtige Erwerbstätigkeit erfolgen, um die Situation nicht weiter zu verschärfen.