Geld wird übergeben

Unterhalt

Ein kurzer Überblick

Definition von Unterhalt nach BGB

Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, einer anderen Person die für deren Lebensbedarf notwendigen Mittel zu gewähren. Diese Verpflichtung kann sich aus familiären Bindungen, wie zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder zwischen Verwandten in gerader Linie, ergeben.
Unterhalt kann auch für nichteheliche Lebenspartner oder geschiedene Ehegatten anfallen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie dem Bedarf der unterstützungsbedürftigen Person.
Anwalt vor Block mit Stift
Familie

Arten des Unterhalts

  • Kindesunterhalt:
    Unterstützung, die nicht sorgeberechtigte Elternteile ihren Kindern bis zur Volljährigkeit oder dem Abschluss einer Ausbildung zahlen müssen.
  • Ehegattenunterhalt:
    Finanzielle Unterstützung eines Ehepartners an den anderen während der Ehe und nach einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Trennungsunterhalt:
    Unterhalt, der der finanziell schwächeren Person nach der Trennung und vor der Scheidung zusteht.
  • Elternunterhalt:
    Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern.
Berechnung Unterhalt
Unterhalt Kind
Die Unterhaltsberechnung für ein Kind in Deutschland folgt den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt hängt vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der zu versorgenden Kinder ab. Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird als Berechnungsgrundlage genutzt. Von diesem Einkommen werden Freibeträge, wie beispielsweise Selbstbehalt, abgezogen.
Der Bedarf eines Kindes steigt mit seinem Alter und ist in der Düsseldorfer Tabelle in Altersstufen und Einkommensgruppen gegliedert. Zusätzlich können besondere Bedürfnisse oder Kosten, wie Kindergartenbeiträge oder Krankenversicherung, berücksichtigt werden. Der Kindesunterhalt ist bis zur Volljährigkeit und oft auch darüber hinaus, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet, zu zahlen.
Trennungs-unterhalt
Trennungsunterhalt bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner nach der Trennung, aber vor der Scheidung, vom anderen Partner erhält. Die Berechnung des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe und orientiert sich am Einkommen und den Bedürfnissen der Partner.
Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten, der Unterhaltsbedarf und die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Partners. Kindesunterhalt hat Vorrang vor Trennungsunterhalt. Zur genauen Berechnung werden häufig die Düsseldorfer Tabelle und unterhaltsrechtliche Leitlinien herangezogen.
Ehegattenunterhalt
Bei der Berechnung des Unterhalts für Ehegatten nach einer Scheidung wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner herangezogen. Zuerst wird das Einkommen ermittelt, wobei Lohn, Gehalt, Renten, Mieteinnahmen und ähnliches berücksichtigt werden. Davon abgezogen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben. Der Differenzbetrag bildet das bereinigte Nettoeinkommen.
Anschließend wird der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt. Dieser orientiert sich häufig am ehelichen Lebensstandard. Für die genaue Berechnung können die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der Oberlandesgerichte als Richtwerte dienen.
Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsmöglichkeiten und Dauer der Ehe fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Unter besonderen Umständen können auch Schulden oder Vermögen eine Rolle spielen. Im Ergebnis soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den geschiedenen Partnern erreicht werden.
Unterhalt für Eltern
Die Berechnung des Unterhalts für Eltern basiert auf dem sogenannten "Elternunterhalt". Verpflichtet sind Kinder ihren bedürftigen Eltern gegenüber, sofern sie leistungsfähig sind. Die Bedürftigkeit der Eltern entsteht, wenn diese ihre Kosten für den Lebensunterhalt oder Pflege nicht selbst tragen können. Die Leistungsfähigkeit der Kinder wird anhand ihres Einkommens und Vermögens bestimmt, wobei ihnen ein Selbstbehalt zusteht.

Wiederheirat oder neuer Partnerschaft

Bei einer Wiederheirat oder dem Eingehen einer neuen Partnerschaft können sich im Unterhaltsrecht signifikante Änderungen ergeben. Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, da eine neue rechtliche Verpflichtung begründet wird.
Bei einer neuen Partnerschaft kann ein nichtehelicher Lebensgefährte unter Umständen für den Lebensbedarf aufkommen müssen, was eine Herabsetzung oder ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches zur Folge haben kann. Lebensverhältnisse der neuen Partnerschaft werden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung und Leistungsfähigkeit beider Parteien berücksichtigt.
Kindesunterhalt bleibt von einer Wiederheirat oder neuer Partnerschaft in der Regel unberührt, da er an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet ist.
Geld wird für Kind übergeben

Anpassung der Unterhaltshöhe bei veränderten Lebensumständen

Bei einer Anpassung der Unterhaltshöhe aufgrund veränderter Lebensumstände wird berücksichtigt, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten wesentlich ändern. Solche Änderungen können beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, Erkrankung, Gehaltserhöhung oder -senkung, aber auch durch Veränderungen in den Lebensverhältnissen wie eine Wiederheirat oder die Geburt weiterer Kinder entstehen.
Die Anpassung erfolgt dann in der Regel durch eine Abänderungsklage gemäß § 238 FamFG vor dem zuständigen Familiengericht, um die Unterhaltshöhe den neuen Gegebenheiten anzupassen. Es ist wichtig, dass die Veränderungen nachhaltig sind und nicht nur vorübergehender Natur.
Pflichtteil Geld
Häufig gestellte Fragen